Ralf Thomas Göllner

Die pluralistische Demokratie und der Schutz von Minderheiten

Die Bundesrepublik Deutschland und Rumänien im Vergleich

Vortrag gehalten auf der Tagung "Istoria şi Teoria Relaţiilor internaţionale",
Universität Petre Andrei / Friedrich-Ebert Stiftung, Iaşi/Rumänien 
19. Mai 2000

Heute, am Beginn des 21. Jahrhunderts, ist die Frage des Schutzes von nationalen, ethnischen, sprachlichen oder religiösen Minderheiten genau so schwierig so lösen wie etwa in den letzten 150 Jahren. Manchmal drängt sich sogar der Eindruck auf, als wäre ein Minderheitenschutz heute noch schwerer zu etablieren als jemals zuvor in der Geschichte. Während das 19. Jahrhundert – grob vereinfacht – als das Jahrhundert des nationalen Erwachens und der beginnenden nationalen Konflikte innerhalb multiethnischer, europäischer Großreiche gilt, steht das 20. Jahrhundert für den manifest gewordenen nationalen beziehungsweise nationalistisch motivierten Gegensatz, der die politische und ethnische Karte Europas in zwei Weltkriegen und zahlreichen regionalen Konflikten neu gezeichnet hat.

Doch was charakterisiert nun das 21. Jahrhundert? Einerseits besteht nach wie vor die Möglichkeit regionaler europäischer Konflikte und Auseinandersetzungen. Das Beispiel des jugoslawischen Krieges hält uns dies immer wieder vor Augen, aber auch außereuropäische Konflikte rufen uns tagtäglich die Fragilität ethnisch-politischer Beziehungen ins Bewußtsein. Andererseits könnte gerade das 21. Jahrhundert – aller Globalisierung zum Trotz – als das Jahrhundert der Vereinheitlichung, der Einebnung von kulturell-sprachlich-nationalen Unterschieden und der Vielfalt in die Geschichte eingehen. Dies mag auf den ersten Blick als ein Widerspruch erscheinen. Es darf aber keinesfalls vergessen werden, daß die hohen und erstrebenswerten Güter der Freiheit, Mobilität und Information auch durchaus negative Implikationen haben können, falls sie nicht in einem geeigneten politischen System umgesetzt werden. Gerade die Freiheit und Mobilität könnten nämlich in multiethnischen Staaten, in denen keine qualitativen Minderheitenrechte existieren oder die Ethnien nicht kooperieren, zu einer Abwanderung oder Assimilierung führen. Dies mag nun einen Nationalisten erfreuen, Homogenisierung bedeutet aber gesamtgesellschaftlich und auch gesamtwirtschaftlich einen großen und irreversiblen Schaden.

Diesen Zusammenhang möchte ich am Beispiel der USA erläutern: Zu Beginn der neunziger Jahre sah es aus, als würden Deutschland und Japan die Vereinigten Staaten ökonomisch überholen und beerdigen. Die amerikanische Stagnation und die deutsche sowie japanische Konsolidierung wurde von amerikanischen Politikern unter anderem darauf zurückgeführt – und dies war auch eine sehr wichtige Annahme –, daß einer der wirksamsten Gründe die ethnische Homogenität der beiden Konkurrenten war. Es war dann Präsident Bill Clinton, der immer wieder betonte, daß im Zeitalter globaler Strukturen genau die Heterogenität Amerikas seine Stärke sei. Er hat damit auch Recht behalten, denn die Heterogenität, die nationalen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Unterschiede, haben maßgeblich zum wirtschaftlichen Aufschwung beigetragen. Zudem waren sie Auslöser für die Kreativität und für die weltweite Breiten- und Tiefenwirkung der amerikanischen Güter – seien es Produkte oder Ideen oder Ideale. Diese Erkenntnis kann meiner Ansicht nach auch auf die Länder Osteuropas übertragen werden.

Um zurück zum Ausgangspunkt zu kommen, mag an dieser Stelle eingewendet werden, daß die Demokratisierung in den ehemals kommunistischen Ländern Europas die Sicherheit und Stabilität auf unserem Kontinent deutlich vergrößert hat und die Voraussetzungen für ein friedliches Miteinander – und nicht nur neben- oder gegeneinander – geschaffen hat. Diese Feststellung trifft jedoch nur eingeschränkt zu. Es ist richtig, daß die Etablierung demokratischer Systeme in den Ländern Ost-, Ostmittel- und Südosteuropas eine conditio sine qua non der Rechtssicherheit und des inter-ethnischen und inter-nationalen Ausgleichs und damit eine zwingende Umgebungsvariable eines funktionsfähigen und qualitativ hochwertigen Minderheitenschutzes ist. Zugleich bietet jedoch die Art der Demokratisierung reichlich Raum für Kritik, was aber keinesfalls bedeuten soll, daß ich die Demokratisierung per se kritisieren beziehungsweise in Frage stellen möchte. Vielmehr möchte ich auf einige Punkte hinweisen, die in einem demokratischen Entwicklungsprozeß beachtet werden sollten, um das sich stetig weiterentwickelnde politische System optimieren zu können. Diese Feststellungen gelten für alle demokratischen Staaten.

In der allgemeinen Demokratietheorie haben sich Problemstellungen herauskristallisiert, die auch auf den Minderheitenschutz angewendet werden können, ja sogar beachtet werden müssen. Leider kann ich in dieser kurzen, mir zur Verfügung stehenden Zeit die theoretischen und vor allem entscheidungstheoretischen Hintergründe nicht einmal skizzieren, geschweige denn ausführen. Daher möchte ich meinem Vergleich nur ein paar Fragen der Philosophie voranstellen, die sozusagen den theoretischen Unterbau für die praktische Darstellung liefern sollen, um dann anschließend auf die Verfassungspraxis und das Demokratieverständnis in Deutschland und Rumänien einzugehen.

Ich bitte Sie, die praktische Darstellung der Verfassungswirklichkeit vor dem Hintergrund der folgenden fünf Punkte zu sehen und in die Interpretation mit einzubeziehen:

1. Ist das demokratische Mehrheitsprinzip eine adäquate Methode zum Schutz von Minderheiten und ist eine Demokratie per se minderheitenfreundlich?

2. Welche Bedeutung hat für Minderheiten die »Gleichheit« und die »Freiheit« in einem pluralistischen System?

3. Inwieweit fördert die Demokratie als politisches System eine Kooperation und wie bildet sie Präferenzen und Präferenzordnungen ab?

4. Welche institutionellen und strukturellen Rahmenbedingungen sind erforderlich, um angesichts möglicherweise unterschiedlicher Optimierungsstrategien von Mehrheit und Minderheiten einen gerechten Minderheitenschutz zu etablieren und wie können die relationalen Bedingungen jurisdiktionell umgesetzt werden?

Der Schutz ethnischer beziehungsweise nationaler Minderheiten ist in Deutschland nicht auf der Ebene der Bundesverfassung – also dem deutschen Grundgesetz – gelöst, sondern auf Landesebene. Das Grundgesetz garantiert in seinem differenzierten und qualitativ hochwertigen Grundrechtskatalog einen individuellen Rechtsschutz, geht jedoch bedauerlicherweise nicht auf die ethnischen und nationalen Minderheiten auf dem deutschen Staatsgebiet ein. Dies mag möglicherweise daran liegen, daß die Zahl der ethnischen und nationalen Minderheiten relativ gering ist und auf der Bundesebene keine politikformende Rolle spielt, ist aber trotzdem ein Verlust, da die Minderheiten auf der gesamtstaatlichen Ebene keine direkte Repräsentation haben. Anders verhält es sich jedoch auf der Landesebene. In Schleswig-Holstein mit seiner friesischen und dänischen und in Sachsen und Brandenburg mit der sorbisch-wendischen Minderheit hat sich der Minderheitenschutz verfassungsmäßig und vor allem auch gesellschaftlich etabliert. Die Frage nach der staatlichen Herrschaft und den Minderheiten wird aber auch auf der einzelstaatlichen Ebene nicht vollständig gelöst, doch zumindest indirekt eingeschränkt. So hält Artikel 2 der Verfassung Schleswig-Holsteins in der Änderung vom 13. Juni 1990 fest, daß das Volk seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen bekundet und durch gewählte Vertreter »im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie durch Abstimmungen« handelt. Hierin findet sich sowohl das repräsentative als auch das plebiszitäre Element, basiert jedoch auf dem Konzept der kritisierbaren identitären Demokratiekonzeption. Eine Einschränkung findet diese Lösung des Herrschaftsproblems in den weiteren Verfassungsbestimmungen sowie in der praktischen Umsetzung in geltendes Recht. Artikel 5 Abs. 2 der Verfassung Schleswig-Holsteins besagt: »Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung nationaler Minderheiten und Volksgruppen stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die nationale dänische Minderheit und die friesische Volksgruppe haben Anspruch auf Schutz und Förderung.« Dies bedeutet eine Beschränkung der Mehrheitsherrschaft beziehungsweise der Macht dadurch, daß die gewählten Vertreter, aber insbesondere die Verwaltung als ausführende Organe in die Pflicht genommen werden und gleichzeitig deren Entscheidungsbereich zugunsten der Minderheiten kanalisiert wird. Der Vertreter der dänischen Minderheitenpartei im schleswig-holsteinischen Parlament, dem Südschleswigschen Wählerverband (SSW), Karl Otto Meyer, stellte hierzu fest: »Gemeinden können jetzt Anträge der dänischen Minderheit nicht mehr ohne weiteres mit der Begründung ablehnen, es handele sich um freiwillige Leistungen und hier könnten sie frei entscheiden.« Dies ist ein wichtiger Punkt. Die Frage der finanziellen Gleichberechtigung ist dadurch jedoch noch nicht gelöst, und der Vertreter des SSW hätte sich eine verfassungsmäßige Gleichberechtigung in finanzieller Hinsicht gewünscht. Es steht der dänischen Minderheit aber frei, durch eigene Finanzierung beziehungsweise durch Zuwendungen durch den dänischen Staat mögliche Lücken zu überbrücken. Diese Inpflichtnahme der Verwaltung dient zur Förderung der Minderheiten und findet auch in den Verfassungen Brandenburgs und Sachsens ihren Niederschlag. So heißt es in der sächsischen Verfassung in Artikel 6:

»(1) Die im Land lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit sind gleichberechtigter Teil des Staatsvolkes. Das Land gewährleistet und schützt das Recht auf Bewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege und Entwicklung ihrer angestammten Sprache, Kultur und Überlieferung, insbesondere durch Schulen, vorschulische und kulturelle Einrichtungen.

(2) In der Landes- und Kommunalplanung sind die Lebensbedürfnisse des sorbischen Volkes zu berücksichtigen. Der deutsch-sorbische Charakter des Siedlungsgebietes der sorbischen Volksgruppe ist zu erhalten.

(3) Die landesübergreifende Zusammenarbeit der Sorben, insbesondere in der Ober- und Niederlausitz, liegt im Interesse des Landes.«

Auch die Verfassung des Landes Brandenburg hält in Artikel 25 die Bedeutung der Minderheiten für das Land fest

(1) Das Recht des sorbischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die Verwirklichung dieses Rechtes, insbesondere die kulturelle Eigenständigkeit und die wirksame politische Mitgestaltung des sorbischen Volkes.

(2) Das Land wirkt auf die Sicherung einer Landesgrenzen übergreifenden kulturellen Autonomie der Sorben hin.

(3) Die Sorben haben das Recht auf Bewahrung und Förderung der sorbischen Sprache und Kultur im öffentlichen Leben und ihre Vermittlung in Schulen und Kindertagesstätten.

(4) Im Siedlungsgebiet der Sorben ist die sorbische Sprache in die öffentliche Beschriftung einzubeziehen. Die sorbische Fahne hat die Farben Blau, Rot, Weiß.

(5) Die Ausgestaltung der Rechte der Sorben regelt ein Gesetz. Dies hat sicherzustellen, daß in Angelegenheiten der Sorben, insbesondere bei der Gesetzgebung, sorbische Vertreter mitwirken.

In diesen genannten Fällen wurde das demokratietheoretische Problem der Mehrheitsherrschaft dadurch gelöst, daß die Minderheit – wie im Falle der Dänen und Friesen – in den Entscheidungsprozeß integriert ist. Der SSW, die politische Vertretung dieser Minderheiten, ist nämlich bereits seit 1955 von der sonst üblichen 5%-Klausel befreit und kann sich – unabhängig von der Stimmenzahl bei Wahlen – am politischen Geschehen beteiligen. Dies bedeutet, daß die Minderheit von der kollektiven Entscheidungsfindung auf der ersten Stufe ausgenommen ist und automatisch in den Kreis der Entscheidungsträger aufsteigt. Diese Ungleichbehandlung ist in der Tat eine positive Diskriminierung, die einer Gerechtigkeitskonzeption im Sinne der Rawlsschen Verteilungsgerechtigkeit entspricht und darüber hinaus geeignet ist, eine inter-ethnische Kooperation zu fördern, und dadurch die Entscheidungsfindung allmählich von ethnisch-nationalen auf allgemeinpolitische Fragen umzulenken.

Darüber hinaus verwirklicht Artikel 46 die kommunale Selbstverwaltung, die eines der wichtigsten verfahrenstechnischen Kriterien des Minderheitenschutzes darstellt und de facto eine Art kollektives, regional verfaßtes Recht hervorbringt, das eine Gleichberechtigung – nicht Gleichheit – in einem demokratischen System fördert. Artikel 11 Abs. 4 der bayerischen Verfassung beispielsweise drückt es folgendermaßen aus: »Die Selbstverwaltung der Gemeinden dient dem Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben.« Folglich ist Selbstverwaltung eine die Demokratie fördernde Konzeption und keine destabilisierende Maßnahme. Zwar kann eingewendet werden, daß in Bayern die Selbstverwaltung eine räumliche Angelegenheit ist, doch dies ist nur eine Frage der juristischen Formulierung – das, was dahinter als Theorie steht, bleibt in allen Fällen identisch.

Hält man sich nun die Entwicklung in Deutschland vor Augen, die seit der Befreiung der Dänen und Friesen-Partei von der 5%-Klausel stattgefunden hat, so muß festgestellt werden, daß sich das Verhältnis der Minderheit zur deutschen Umwelt und das der deutschen Schleswiger zu den dänisch gesinnten Südschleswigern [...] sich seit 1955 entscheidend gewandelt [hat]. So wie der Grenzkampf von einem mehr oder weniger freundlichen Nebeneinander abgelöst wurde, so entwickelte sich seit den achtziger Jahren, neben der Betonung der kulturellen Eigenständigkeit, immer stärker die Bereitschaft beider Seiten zu einem aktiven Miteinander.« Diese Verbesserung hin zu einer Kooperation war das Ergebnis einer Aufweichung des rigiden Mehrheitskriteriums und der Abbildung von Präferenzen nach einem kooperationsorientierten Gerechtigkeitskriterium und nicht nur nach der mathematischen Größe. Die Minderheiten wurden bereits früh in die notwendigen institutionellen Rahmenbedingungen eingebunden. Dies war selbstverständlich kein isoliertes Ereignis, sondern beruhte sowohl auf einer innerschleswig-holsteinischen als auch auf einer deutsch-dänischen Reziprozität: ein weiteres sichtbares Beispiel hierfür wäre der Kontaktausschuß bei der Bundesregierung, dem drei dänische Vertreter angehören. So wie die Kieler Erklärung der schleswig-holsteinischen Landesregierung vom September 1949 die Rechte der dänischen Minderheit sicherte und anerkannte, garantierte auch die dänische Regierung im sogenannten Kopenhagener Vermerk vom Oktober 1949 auch die Rechte der deutschen Minderheit in Dänemark. Diese Dokumente wurden durch die Bonn-Kopenhagener Erklärung vom März 1955 auf Bundesebene verstärkt.

Geeignete institutionelle, auf Kooperation abzielende Rahmenbedingungen sind unbedingt erforderlich, um angesichts unterschiedlicher Optimierungsstrategien von Mehrheit und Minderheiten einen gerechten Minderheitenschutz zu etablieren. Daß diese Zusammenarbeit in Schleswig-Holstein tatsächlich eine politische Realität geworden ist und der deutsch-dänische Gegensatz, infolgedessen die Dänen noch am Ende des Zweiten Weltkrieges eine Verschiebung der Staatsgrenze zugunsten Dänemarks gefordert hatten, einen Bewußtseinswandel bewirkt hat, verdeutlicht der »Verzicht auf jede Propagierung der Grenzverschiebung, denn [...] die Staatsgrenze hat überhaupt keine Bedeutung für die kulturelle und volkliche Zugehörigkeit des einzelnen zu Dänemark. Im Gegenteil, der Wert jeder dänischen Arbeit in Südschleswig besteht gerade in der Verbindung zu Dänemark und dem Dänischen trotz der Grenze.« Dies läßt sich auch anhand der Wahlergebnisse, dem Spiegel der Interessen und Präferenzen, ablesen, die der Südschleswigsche Wählerverband seit dem zweiten Weltkrieg erzielen konnte: Während bei den Landtagswahlen von 1947 die Dänenpartei (damals SSV) in Schleswig-Holstein noch 9,3% der Stimmen und damit 6 Sitze erhielt, sank ihr Anteil bei den Landtagswahlen von 1983 auf 1,3% (1 Sitz) und stieg bis zum Jahr 2000 auf 4,1% (3 Sitze) an.

Wie sind nun diese demokratietheoretischen Bereiche in Rumänien verfaßt? Bereits in Artikel 1 Abs. 1 fällt auf, daß Rumänien als einheitlicher Nationalstaat verfaßt wurde. Bereits bei den Debatten zur Verfassung kristallisierten sich Problemstellungen heraus und das Parlament mußte sich unverhältnismäßig lange mit den entsprechenden Forderungen der Minderheiten befassen. Manche Beobachter waren der Ansicht, daß sich so im Parlament nicht selten ethnische Trennlinien anstelle politischer Trennlinien ergaben, was den Meinungsbildungsprozeß verfälschte. Diese vielfach geäußerte Bewertung der innerparlamentarischen Entscheidungsfindung trifft so jedoch nicht zu. Ein Meinungsbildungsprozeß kann per se niemals verfälscht sein, da er ein methodisch-linearer Vorgang ist. Man kann vielleicht einwenden, daß die Informationen und die Umgebung des Meinungsbildungsprozesses verfälscht wären, was in vorliegendem Fall jedoch eher unwahrscheinlich ist, da hier der Minderheit beziehungsweise den Minderheiten eine manipulative Potenz zugesprochen wird, die sie aufgrund mannigfacher Bedingungen wohl kaum innehatte.

Was nun den Begriff des einheitlichen Nationalstaats betrifft, muß festgehalten werden, daß er auf einem identitätsdemokratischen Verständnis beruht. Diese Auffassung weist darüber hinaus der ethnisch zahlenmäßigen Mehrheit dann eine besondere Rolle zu, wenn man sich der Feststellung anschließt, das rumänische System folge der französischen Tradition der »Einheit der politischen Nation« – im übrigen eine Auffassung, die der vielfach kritisierten Konzeption der natio Hungarica des 19. Jahrhunderts entspricht. Die französische Denktradition interpretiert das Staatsvolk republikanisch und definiert die Bürgerschaft durch gemeinsam getragene Institutionen. Dagegen kann eingewendet werden, daß im Falle der bedingungslosen Übernahme der Mehrheitsregel eine angemessene – oder besser gesagt, gerechte – Teilnahme der Minderheiten am Entscheidungsprozeß nicht zwangsläufig gewährleistet ist: Welches Kriterium oder welche Methode ist denn dafür zuständig, eine entsprechende Interessenaggregation in den sogenannten »gemeinsam getragenen Institutionen« zustande zu bringen, geschweige denn eine gerechte und der Realität entsprechende Abbildung der unterschiedlichen Interessenintensitäten vorzunehmen?

Ein hierfür wichtiger Aspekt wurde in Artikel 59 der rumänischen Verfassung verwirklicht: Diese Bestimmung spricht auch jenen Minderheiten einen Sitz im Parlament zu, die nicht die erforderliche Stimmenzahl bei den Wahlen erlangen konnten, bedeutet also eine Befreiung von der Wahlklausel und – wie auch im schleswig-holsteinischen Beispiel – eine positive verfassungsmäßige Beschränkung der Mehrheitsregel zu Gunsten der Minderheiten. Doch erscheint diese Bestimmung nicht ausreichend zu sein, um per se eine Kooperation herbeizuführen und dauerhaft zu etablieren. Ein Grund dafür liegt in dem überaus wichtigen Kriterium der pluralistischen Demokratie – zu der sich auch Rumänien in Artikel 8 bekennt – und das sich in der horizontalen und vertikalen Gewaltenteilung manifestiert. Die horizontale Gewaltenteilung ist in der rumänischen Verfassung zwar nur implizit verankert, die reale Umsetzung scheint aber den Anforderungen zu genügen.

Anders verhält es sich mit der vertikalen Gewaltenteilung, die keinen Eingang in die Verfassung und die Verwaltungsstruktur Rumäniens gefunden hat. Insbesondere in ethnisch, kulturell, religiös, moralisch oder anderweitig ausdifferenzierten Gesellschaften ist eine explizite und weitestgehend konkretisierte Gewaltenteilung notwendig, und diese hätte durch eine Föderalisierung des Landes erreicht werden können. Es spricht einiges dafür, daß eine föderale Ordnung am besten geeignet ist, die relationalen und strukturellen Bedingungen der Demokratie vorzuhalten. Deren Elemente sind: Partizipation, Wert und Unabhängigkeit des Individuums in einer normativ und gerecht verfaßten Gemeinschaft, und diese werden am wirkungsvollsten in möglichst kleinen Räumen abgebildet. Hier fördern sie die Kooperation zwischen Mehrheit und Minderheiten. Ausgehend von dieser lokalen Ebene der Selbstverwaltung – nicht nur in den von Minderheiten bewohnten Gebieten – wird die Kooperation bis auf die gesamtstaatliche Ebene übertragen und führt zu einer Stabilisierung des politischen Systems sowie der Gesellschaft. Also darf man Selbstverwaltung nicht als ein Geschenk der Mehrheit an die Minderheiten sehen, sondern als rationales Element der Gewaltenteilung und der Nutzenoptimierung, von der auch die Mehrheit viel profitiert. Mit dem Verfassungsartikel 6 und der Anerkennung der nationalen Minderheiten und ihrem Recht auf Identität hat Rumänien einen Schritt in die richtige Richtung getan, ist aber auf dem Wege auf dem zu niedrigen gesamteuropäischen Niveau verharrt.

Es ist eine Tatsache, daß »die Vielfalt umfassender religiöser, philosophischer und moralischer Lehren, die in modernen demokratischen Gesellschaften gefunden werden, keine bloß historische und bald vorübergehende Erscheinung ist; sie ist ein dauerhaftes Merkmal der öffentlichen Kultur von Demokratien.« Das gleiche gilt für ethnisch gemischte Gesellschaften und hat zur Folge, daß eine Staatskonzeption so verfaßt sein muß, daß ihr auf der Grundlage sehr verschiedener und sogar unvergleichbarer Lehren und Identitäten zugestimmt werden kann. Andernfalls wäre der Staat nicht dauerhaft und sicher. Dies bedeutet konkret für das rumänische Verfassungsverständnis, daß eine Föderalisierung nicht nur einseitig den Minderheiten einen Gewinn brächte, sondern auch der Mehrheit, und sogar der politischen Zentralgewalt. Eine gewinnbringende innergesellschaftliche Kooperation würde folgende Ergebnisse hervorbringen können:

1. ein politisch-gesellschaftlicher Ausgleich, eine Art Gesellschaftsvertrag nicht nur zwischen Volk und Staat, wie in der klassischen politischen Theorie, sondern auch zwischen Mehrheit und Minderheiten. Dies wäre keine Herrschaftslegitimation oder Staatsbegründung – die ist ja bei einem modernen Staat nicht mehr notwenig – sondern ein Kooperationsvertrag, sozusagen ein ethnisches Joint-Venture. Dieser Kooperationsvertrag würde auch die Minderheiten in die Pflicht nehmen und von ihnen die Treue zum Staat und die Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflichten einfordern – dürfte aber nicht allzu schwer sein, da in der Regel ein loyaler Staat auch loyale Bürger hervorbringt. Diese Vorgehensweise – und das muß ich hier explizit hervorheben – beruht auf einer Gegenseitigkeit und schafft einen kooperativen Rahmen.

2. Eine Föderalisierung und Dezentralisierung der Macht würde in der Summe keinen Machtverlust bedeuten, sondern eine Strukturierung der Macht, die eine deutlich bessere Wiedergabe der Präferenzen bewirken und weit mehr rationale Entscheidungsfindungen hervorbringen würde als zentrale Strukturen. Denn je weiter entfernt der Gegenstand der Entscheidung ist, desto unschärfer und emotionaler, also nicht-rationaler, wird die individuelle Entscheidung, die sich dann auch in der kollektiven Präferenz widerspiegelt.

3. In einer derartigen Verwaltungsstruktur könnte eine regionale Selbstverwaltung – auch auf ethnisch-kultureller Basis – etabliert werden, die eine politisch-gesellschaftliche Stabilität und Prosperität stützen würde und dazu beitragen könnte, das System effizienter zu gestalten und zum Wohle des Gesamtstaates die regionale kulturelle, sprachliche und nationale Vielfalt zu erhalten und gewinnbringend zu nutzen.

4. Eine Föderalisierung der Entscheidungsstrukturen würde darüber hinaus positive Signale in Richtung der europäischen Institutionen, insbesondere der Europäischen Union, aussenden, die ihrerseits von den heutigen Mitgliedsländern und den zukünftigen Beitrittsländern eine Übertragung von gewissen Entscheidungsrechten einfordert – de facto also eine Föderalisierung von Herrschaft und Entscheidungsstrukturen auf europäischer Ebene. Eine europäische Integration sollte also auch im Interesse Rumäniens ein Europa der Regionen sein – ganz so, wie es die bayerische Politik verfolgt. Denn es dürfte wohl auch nicht das Ziel Rumäniens sein, bei einem Eintritt in die EU seine Identität aufzugeben.

 Es ließen sich noch eine Vielzahl von Argumenten für eine föderale Struktur Rumäniens finden, doch kann dieser Aspekt hier nicht mehr weiter ausgeführt werden. Es soll lediglich festgehalten werden, daß die zentralistische Ausrichtung mehr Nachteile als Vorteile bringt.

Abschließend bleibt festzuhalten, daß sowohl auf deutscher Ebene als auch im rumänischen System ein Verbesserungsbedarf hinsichtlich des Minderheitenschutzes besteht. Dies gilt darüber hinaus auch für das Recht auf europäischer Ebene. Während in Deutschland der Minderheitenschutz auf einzelstaatlicher Ebene festgeschrieben ist – hier qualitativ hochwertig mit Elementen der staatlichen Verantwortlichkeit und Verpflichtung – ist dieser Aspekt in der rumänischen Verfassung – obwohl sie die Minderheiten und deren Recht auf Identität anerkennt – nicht hinreichend berücksichtigt. Ziel eines Minderheitenschutzes sollte jedoch nicht eine überbordende jurisdiktionelle Tätigkeit sein, denn die könnte in eine Bürokratie im Wortsinn, also in eine Herrschaft der Verwaltung, münden – oder schlimmer noch, auf dem Amtsweg versickern. Ziel sollte vielmehr sein, mit den Mitteln eines Rechtsstaates ein institutionell abgesichertes Kooperationsgefüge zu etablieren und dadurch eine pluralistische Zivilgesellschaft, eine civil society, herbeizuführen, in der alle Individuen ihre Identität bewahren und fördern können. Diese Organisationsform ist zudem am meisten kompatibel zur Marktwirtschaft, die ihrerseits von der positiven Konkurrenz der Ideen und Mitspieler sowie deren kultureller Vielfalt lebt und durch sie auch charakterisiert wird. Eine Übertragung dieses funktionsfähigen Modells – und dafür, daß es funktioniert, gibt es zahlreiche Beispiele – auf die Institutionen und Gesetzgebung im Bereich des Minderheitenschutzes hätte eine insgesamt positive Wirkung auf die Gesamtgesellschaft.

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