|
Zsolt K. Lengyel
Das Rumänien-Bild des Transsilvanismus nach dem Ersten Weltkrieg
Betrachtungen über seine Erforschung und zeitgenössische Strukturen
Vortrag auf dem Symposium
„Imagebildung in Siebenbürgen, im Banat und in der Bukowina in der
Zwischenkriegszeit. Das interkulturelle Selbstverständnis von
Regionen",
Babeş-Bolyai Universität, Fakultät für Geschichte (Cluj) /
Institut für donauschwäbische Geschichte und Landeskunde (Tübingen)
Cluj, 22. Oktober 2004
I. Über das Forschungsproblem
Es ist ein altes Problem der Transsilvanismus-Forschung,
daß eine ihrer Grundaussagen eine mehrteilige Frage aufwirft, die sie
noch nicht einhellig zu beantworten wußte. Weit verbreitet ist ihre
Meinung, daß das Siebenbürgertum nach der Entstehung Großrumäniens
1918-1920 einen im Anziehungskreis der Region genährten Wunsch nach
Selbständigkeit nährte. Auf die Frage, in welcher Gestalt, wem gegenüber,
und mit welcher Absicht er das tat, steht eine allgemeingültige Antwort
aber noch aus. Die betroffenen Fachgebiete stellen zwar treffend die
wesensbestimmende Rolle des Autonomiegedankens heraus. Dessen Funktionen
erklären sie jedoch auf unterschiedliche Weise, wobei sie sich teilweise
einander widersprechen.
Die Forschungen haben vor rund dreißig Jahren in Rumänien
begonnen und fanden später auch in Ungarn sowie – sporadisch – in
westlichen Staaten statt. Eine knappe Übersicht ergibt, daß sie in zwei
größere Phasen beziehungsweise Gruppen zu unterteilen sind. In der
ersten Phase wurde der Transsilvanismus hauptsächlich als kulturelle und
– in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts eingefügt – vergangene
Strömung mehrheitlich literatur- und geistesgeschichtlich thematisiert.
In der zweiten Phase, die etwa seit 1990 andauert, tritt – neben den
fortdauernden kulturhistorischen Erklärungsansätzen – auch ein
politisches und aktuelles oder zu erschaffendes Phänomen zum Vorschein.
Es ist in einer Gattungsmischung von kulturpolitischem Essay,
tagesaktuellem Journalismus und theoretischer Politologie häufig in Rückverweise
auf den Erfahrungsschatz des Transsilvanismus der Zwischenkriegszeit
eingebunden.
Die Betrachtungen des Transsilvanismus erfuhren also in
den letzten drei Jahrzehnten zuerst in sachlicher, dann in zeitlicher
Hinsicht Verengungen. Die Folge davon war die Vernachlässigung seiner
politischen Inhalte in den historischen Zusammenhängen. Keine Abhilfe ist
hier heutzutage von jenen zu erwarten, die zwar den historiographischen
Ansatz bevorzugen, sich aber noch immer weigern, quellenkritische Ausführungen
für einen Ausblick über die kulturelle Dimension hinaus wahrzunehmen,
geschweige denn zu rezipieren. Diese geistige Unbeweglichkeit verwundert
um so mehr, als in der zweiten Forschungsphase kluge Argumente aufgetischt
wurden, den Transsilvanismus der Zwischenkriegszeit als politische Doktrin
zu begreifen und insbesondere seine Rolle als identitätsstiftenden
Bindefaktor bei der Reorganisierung der einst staatsbildenden siebenbürgisch-ungarischen
Gesellschaft zu untersuchen. Für diese Vorgehensweise sprechen auch
wichtige Nachlaß- und Archivquellen, die im vergangenen Jahrzehnt in
unmittelbarem oder breiterem Zusammenhang mit dem Transsilvanismus ediert
wurden.
Dieser Vortrag baut auf den Standpunkt auf, daß die Erörterung
des Transsilvanismus nicht aufhören darf, eine
geschichtswissenschaftliche Aufgabe mit politologischen Zusätzen zu sein
– dies um so weniger, als die spezielle Fachliteratur gegenwärtig weit
davon entfernt ist, die – hier zentral aufgeworfene – Frage nach der
Funktionalität der transsilvanistischen Autonomievorstellungen restlos
zufriedenstellend zu klären. Beordern wird das Phänomen in das erste
Viertel des 20. Jahrhunderts zurück und verorten es dort im
gesellschaftspolitischen und staatsrechtlichen Kontext, so fällt auf, daß
ein älterer und zutreffender Gedanke über den Stellenwert des
ungarisch-ungarischen Kontaktsystems in der Erforschung unseres Themas
noch immer nicht die ihm gebührende und weiterführend-kritische
Beachtung gefunden hat: Die „Idee des Siebenbürgertums" sei, so
eine Kernaussage der Transsilvanismus-Forschung, „unmittelbar nach
1919" in eine Krise geraten, weil es zuvor „auch ein Machtbewußtsein
war, das sich in der Hierarchie eines Vielvölkerstaates"
herausgebildet hatte.
Diese Meinung hat ein Literaturwissenschaftler
formuliert, die ganze Bandbreite ihres Inhalts wird aber erst in
gesellschaftspolitischer Perspektive sichtbar. Ihr Umfang wird dann größer.
Denn das erwähnte Machtbewußtsein war nicht erst nach, sondern schon vor
1919 in einen konfliktträchtigen Siebenbürgertum eingebettet. Der
Transsilvanismus brach im österreichisch-ungarischen Dualismus für eine
wirtschaftliche und kulturelle Verselbständigung der siebenbürgischen
Region eine Lanze und forderte deshalb staatsorganisatorische Reformen des
zentralisierten ungarischen Königreiches – letztlich vergeblich. Er war
also einmal schon gescheitert, als er sich unter militärischem und
diplomatischem Druck der internationalen Politik einem neuen
Staatszentrum, eben Bukarest, zuwandte.
Es ist richtig, davon auszugehen, daß im Siebenbürgertum
am Ende des Ersten Weltkriegs „die Ratlosigkeit, dann Auswegsuche einer
im Banne der großungarischen Staatsidee aufgewachsenen Generation ausdrückte",
die „nicht in der Lage war, die unbarmherzigen Tatsachen der Geschichte
in jeder Hinsicht zur Kenntnis zu nehmen". Als der schwerwiegendste
jener umbarmherzigen Tatsachen läßt sich die Existenz des nach 1918
territorial vergrößerten rumänischen Staates ausmachen, die der
Transsilvanismus irgendwie aufarbeiten mußte. Doch was tat er, wenn er
dazu nicht in jeder Hinsicht imstande war? Und wenn er dazu in vollem
Umfang fähig war: beabsichtigte er, sich endgültig der Wirklichkeit des
neuen rumänischen Staates anzupassen?
In meiner vor über zehn Jahren erschienenen
Dissertation habe ich diese Fragen für das erste Jahrzehnt nach dem
Ersten Weltkrieg zu beantworten gesucht. Die Rezeption meines Erklärungsansatzes
hat inzwischen zu einer neuen, die gesamte Zwischenkriegszeit betreffende
Hypothesen geführt, die – näher besehen – nicht aus meinem
Standpunkt folgt. Meine deutsch- und ungarischsprachigen Untersuchungen
behandeln den Transsilvanismus von seinen Ursprüngen im österreichisch-ungarischen
Dualismus bis 1928, der Gründung der Klausenburger Zeitschrift ,Erdélyi
Helikon’, nicht vornehmlich und ausschließlich als kulturelle Strömung,
sondern als Ideologie, die politische Programme schuf. Ich unterscheide
zwei Typen des politischen Siebenbürgertums: einen föderalistischen, der
bis 1922/1923 eine bis zu einem gewissen Grad unabhängige
Territorialautonomie Siebenbürgens und, diese übergreifend, eine
ungarisch-rumänisch-deutsche Föderation postulierte, und einen
dezentralistischen, der danach in erster Linie eine kulturelle und
verwaltungsmäßige Autonomie herbeiwünschte, und zwar für alle Magyaren
– und prinzipiell auch für die anderen nationalen Minderheiten – Rumäniens.
Die Verfasserin eines Budapester Beitrags, Piroska Balogh, folgt im
wesentlichen meiner Argumentation, ohne offenzulegen, daß daraus eine
Typologie entstanden war. Dennoch stellt sie genau diese beiden Gestalten
heraus, um abschließend mit der Feststellung zu verwundern, daß der
Transsilvanismus dem ungarischen Revisionismus der 1930er Jahre unterstützende
Anhaltspunkte geliefert habe.
Ähnlich gerichtet, aber radikaler fällt die in
neueren Werken rumänischer Autoren anzutreffende Meinung aus. Ihr nach
sei der Transsilvanismus in der Zwischenkriegszeit grundsätzlich ein
Mittel des zanksüchtigen ungarischen Hegemonialstrebens gewesen. Diese
Bewertung steht in der Tradition der rumänischen politischen Publizistik
und wissenschaftlichen Essayistik der 1930er Jahre. Ohne die Strömung
beim Namen zu nennen, behauptet Lucian Leuştean in einem jüngst
erschienenen Aufsatz, daß die „Ungarn in Großrumänien“ die
„Entscheidung der Volksversammlung vom 18. November/1. Dezember 1918 in
Alba Iulia“ nicht anerkannt hätten, so daß die „Rumänen“ diese
„Geste als eindeutigen Beweis dafür interpretiert“ haben, daß „die
Siebenbürgen-Ungarn von Anfang an eine feindlich gesinnte ethnische
Gruppe gebildet haben“. In der Monographie, der dieser Aufsatz entnommen
ist, führt Leuştean diesen Gedanken weiter. Mit ihren
minderheitspolitischen Forderungen unter anderen auf kulturellem,
juristischem und adminstrativem Gebiet hätten die „ethnischen
Magyaren" in den 1920er Jahren „praktisch die Existenz Rumäniens
zurückgewiesen."
Wer Transsilvanismus und Revisionismus
zueinandergesellt, der fällt in die Falle, die der Transsilvanismus
teilweise schon den Zeitgenossen, vor allem aber der Nachwelt gestellt
hat, indem er versucht war, gegenüber dem rumänischen Staat und der
ungarischen Nation gleichzeitig loyal zu sein. Es steht außer Zweifel, daß
er die Realität Großrumäniens verarbeitet hat. Doch seine beiden Typen
begaben sich, einem kleinungarischen Weg folgend, zugleich auf die Suche
nach neuen Möglichkeiten der ungarischen nationalen Interessenvertretung.
Legten sie damit zwangsläufig einen Revisionismus an den Tag? Und wenn
ja, in welcher Gestalt? Leuştean scheint die Falle bemerkt zu haben und
will ihr entkommen, indem er behauptet, die Vertreter der 1922 gegründeten
Ungarischen Landespartei in Rumänien hätten „das Maximum von dem
gefordert, was sie fordern konnten", nicht aber von dem, „was sie
zu fordern wünschten". Denn sie wären „gesetzlich" daran
gehindert gewesen, „die Vereinigung mit Ungarn zu fordern, die, in der
Tat, die einzige Möglichkeit gewesen wäre, ihren Forderungen zu
entsprechen". Die Falle schnappt hier aber wieder zu – jedenfalls für
einen Wissenschaftler, der Absichten vermutet, sie aber nicht belegen
kann.
Ein Beleg für etwaige großungarische
Vereinigungsabsichten der Transsilvanisten scheint auf der Hand zu liegen,
wenn wir die siebenbürgisch-ungarische Politik von der Rückgliederung
Nord-Siebenbürgens 1940 her betrachten. Doch genau das taten die
Transsilvanisten der 1920er Jahre ja nicht. Sie mußten vielmehr damit
rechnen, daß sie sich mit anderen Lösungen vorlieb nehmen müssen als
der großungarischen – wenn sie diese beabsichtigt haben sollten. Die
Untersuchungsfalle läßt sich demnach wissenschaftlich nur dann umgehen,
wenn wir in der Entwicklung des Transsilvanismus keine einzige Phase ohne
vertiefte Bewertung überspringen.
Im folgenden stelle ich thesenartig eine solche unumgängliche
Phase vor – drei Jahre unmittelbar nach der Unterzeichnung des
ungarischen Friedensvertrags in Trianon 1920, in denen die Hauptakteure am
allerwenigsten einzuschätzen imstanden waren, wie lange ihre gerade
begonnene ungarische Interessenvertretung währen, wie sie sich gestalten
und welches Ende sie finden wird.
II. Über das historische Beispiel: Machtaufgliederung in der Theorie
des föderalistischen Transsilvanismus 1920-1922
Die vorhin zitierte Meinung über die Einstellung der
Magyaren gegenüber den rumänischen Karlsburger Beschlüssen ist nur zum
Teil richtig. Die siebenbürgisch-ungarische Politik erkannte die vom
Herbst 1918 an aufeinanderfolgenden militärischen und administrativen Maßnahmen
zur Abtrennung Siebenbürgens von Ungarn solange nicht an, wie ihnen die nötige
Rechtsverbindlichkeit fehlte. Diese Voraussetzung wurde nach rund
anderthalb Jahren erfüllt. Der ungarische Friedensvertrag von Trianon
wurde im November 1920 von der Budapester Nationalversammlung und im Juli
1921 auch auf höchster internationaler Ebene ratifiziert beziehungsweise
als Gesetzartikel in den ungarischen Corpus Juris aufgenommen. Diese
nationale und internationale Rechtsakte veranlaßten ungarische Persönlichkeiten
in Siebenbürgen, im Rahmen des neu entstandenen Rumäniens
parteipolitisch und parlamentarisch aktiv zu werden. Es setzte eine
parteipolitische Reifung ein, die von 1920 bis 1922/1923 im Wettstreit
zwischen einem progressiven und einem konservativen Lager vor sich ging.
Sie war gekennzeichnet von Erörterungen der Frage nach der sowohl staatsbürgerlich
als auch nationalpolitisch richtigen siebenbürgisch-ungarischen
Einstellung gegenüber dem neuen rumänischen Staat. In der Theoriebildung
gaben die Progressiven die Richtung vor, die von den gemäßigten
Konservativen mitgetragen wurde. Aus dieser internen Verständigung
kristallisierte sich der erste Typ des frühen Transsilvanismus heraus,
der auf die nationalitätenpolitisch relevanten Artikel der rumänischen
Karlsburger Beschlüsse mit verwies. Er verfocht zwei Grundthesen: die von
der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Individualität der
Region Siebenbürgen, und die von der ungarischen
„Volksminderheitsnation". Deren Mitglieder sollten aufgrund eines
Nationalkatasters erfaßt werden und über eigene Institutionen in
Verwaltung, Rechtsprechung, Wirtschaft, Bildung und Ordnungswesen sowie über
eine Nationalversammlung in Klausenburg verfügen. In dieser
Zukunftsvorstellung gestaltete sich die zeitgenössisch heftig diskutierte
Dezentralisierung zu einer doppelten Aufgabe: auf der einen Stufe sollte
sie in den Verbindungen zwischen rumänischem Altreich und Siebenbürgen
regionale Verselbständigungstendenzen unterstützen. Auf der anderen
Stufe hätte sie die Regionaleinheit Siebenbürgen in einen Verbund mit
mehreren Teilzentren umgestaltet. Dem Kantonsystem zugeneigt, entwickelten
die Transsilvanisten staatspolitische Ambitionen als Mitträger einer zukünftigen
„Siebenbürgischen Schweiz". Dieser föderative Regionalstaat
sollte durch Gewaltenteilung mit Bukarest entstehen und durch
verschiedene, aus sich heraus errichtete, gleichgeordnete rumänische,
deutsche und ungarische Autonomien zusammengehalten werden. Im Hinblick
auf die östliche und westliche Außenbindung des regionalstaatlichen
Dreierbündnisses peilte das Postulat dessen bundesstaatliche
Gleichordnung mit dem rumänischen Altreich beziehungsweise Aufwertung zum
Pfeiler eines donaueuropäischen Staatenbundes an.
Diese Vision entwickelte sich bekanntlich an den Großmächten
vorbei. Selbst bei einer internationalen Unterstützung wäre die Probe
der inneren Lebensfähigkeit der „Siebenbürgischen Schweiz" noch
zu bestehen gewesen. Zu ihr kam es aber nicht. Die Rumänische
Nationalpartei prägte zwar zu jener Zeit öffentlich die Losung
„Siebenbürgen den Siebenbürgern", sie tat das aber ausschließlich
im innerrumänischen wahltaktischen Kontext. In den Karlsburger Beschlüssen
hatte sie 1918 scheinbar eine regionalpolitische Interessenvertretung
gesamtsiebenbürgischer Belange angekündigt. Doch davon nahm sie
zwischenzeitlich Abstand, während die Karlsburger Beschlüsse – mit
ihrer Zustimmung – in einer entscheidend verkürzten Form Gesetzeskraft
erlangten. Im Landesgesetz vom 29. Dezember 1919 schrumpften sie auf jenen
ihrer Artikel zusammen, der den Anschluß der ehemaligen ostungarischen
Komitate an das rumänische Königreich verkündet hatte. Die Rumänische
Nationalpartei schlug folgerichtig die ungarischen Vorschläge zur
regionalpolitischen Kooperation oder gar Koalition mit der Begründung
aus, daß regionalstaatliche Befugnisse Siebenbürgens die territoriale
Integrität Rumäniens verletzen würde. Außerdem wäre die Großregion
im Rahmen einer Donaukonföderation mit siebenbürgischer Beteiligung
einer neuen ungarischen Suprematie ausgeliefert. Die erste
nationalgesetzlich verankerte Zurückweisung der transsilvanistischen
Anwerbung traf dann aus Bukarest in der Form der 1923 verabschiedeten
unitarischen Verfassung Rumäniens ein.
III. Über die wissenschaftlichen Lehren
Der Transsilvanismus wurde nach ihrem ersten Aufstieg
und Scheitern im österreichisch-ungarischen Dualismus von siebenbürgisch-ungarischen
Persönlichkeiten nach Weltkriegsende neu initiiert, die einst an der
politisch-rechtlichen Wirklichkeit Großungarns geschult worden waren.
Nunmehr dem rumänischen Staatszentrum kritisch zugewandt, richteten sie
sich auf einem kleinungarischen Weg ein, ohne diesen als ewig oder
aber als vorläufig zu bezeichnen. Aus ihren öffentlichen
oder privaten, offenen oder verdeckten Verlautbarungen ließen sich
bislang keine Angaben entnehmen, die eindeutig belegen könnten, was sie
über die letztendliche Funktion der siebenbürgischen Föderation dachten.
Derzeit ist somit nicht zu beweisen, daß sie sich zu Beginn der 1920er
Jahre vorgenommen hätten, dieses Gebilde auf längere Sicht, etwa bei
entsprechend günstiger Änderung der diplomatischen Großwetterlage, in
den Dienst von großungarischen Bestrebungen zur Korrektur der
Staatsgrenzen zu stellen. Angesichts dieses offenen Ausgangs, der für den
Transsilvanismus im ersten Jahrzehnt Großrumäniens durchweg
charakteristisch war, ist es eine mißverständliche Verallgemeinerung, zu
behaupten, daß der Transsilvanismus „mit verschiedenen
revisionistischen Konzeptionen" in „Berührung kommen konnte".
Solches ist derzeit für die hier behandelten Jahre quellenmäßig nicht
festzustellen. Folglich geraten wir auf das Feld bloßer Vermutungen, wenn
wir die Konzeption des Verbandes siebenbürgischer Autonomien zu den
organischen Voraussetzungen des in den 1930er und 1940er Jahren auch
militanten ungarischen Revisionismus zählen. Richtig ist es dagegen, ihn
zum ungarischen politischen Denken im dualistischen Österreich-Ungarn in
Beziehung zu setzen. Denn der Transsilvanismus zog maßgebliche
Bestandteile des ungarischen Nationalbewußtseins über den großstaatlichen
Zusammenbruch Ungarns in einen regionalen Wirkungsrahmen hinüber, wo er
sie der Option einer Föderalisierung Gesamtsiebenbürgens beigab. In den
ersten Jahren nach dem Weltkrieg war er bemüht, eine Handlung herbeizuführen,
die das mitellateinische Wort revisio in seiner ursprünglichen
Bedeutung bezeichnet, nämlich eine „prüfende Wiederdurchsicht"
– dies aber zu jener Zeit keineswegs in bezug auf die Staatsgrenzen,
sondern vornehmlich in der Organisation des rumänischen Staates, und
nicht etwa mit Waffengewalt, sondern auf Verhandlungswege, in
innenpolitischer Koalition auch mit siebenbürgisch-rumänischen Führungsgruppen.
Dieser föderalistische Typ des politischen Siebenbürgertums
erkannte in den frühen 1920er Jahren die Existenz Großrumäniens an, er
hielt aber dessen Gestaltung zu einem zentralisierten Einheitsstaat nicht
für einen unaufhaltbaren Prozeß – dies schon deshalb nicht, weil die
verfassungsgebende Arbeit des Bukarester Parlaments noch andauerte. Die
bisher erschlossenen Quellen vermögen über die Qualität und den Umfang
jener Souveränitätsrechte nicht aufzuklären, welche die Region mit
ihrer eingeschränkten Verselbständigung von Bukarest nach der
transsilvanistischen Theorie übernommen hätte. So ist unklar, ob die
siebenbürgische Föderation mit den ihr übertragenen Kompetenzen dazu
ermächtigt sein sollte, auf dem Weg in eine donaueuropäische Konföderation
selbst den Charakter ihrer staatsrechtlichen Außenbeziehungen zu
bestimmen. Sicher ist, daß der wichtigste Partner, der rumänische, nach
den Erwartungen der Transsilvanisten seine eindimensionale
Einheitsstaatlichkeit überwinden mußte, um am Aufbau des Kleinstaates
Siebenbürgen mitzuwirken. Der föderalistische Transsilvanismus wandte
sich der „siebenbürgisch-rumänischen Nation" zu, die er
vom altrumänischen Nationsteil gedanklich abtrennte. Er stellte sich so
neben dem kleinungarischen auch einen kleinrumänischen Weg vor. Ihm
schwebte ein doppeltes Zugeständnis vor. Die rumänische Seite sollte
nicht nur ihre zahlenmäßige Überlegenheit nicht mißbrauchen, sondern
zudem bereit sein, auf die ausschließliche Anwendung des
demokratischen Mehrheitsprinzips verzichten. Damit sollte sie gleichsam
als Gegenleistung für die Abtrennung Siebenbürgens von Ungarn im Sinne
pluralistischer Grundprinzipien in die Errichtung einer siebenbürgischen
Föderation einwilligen, deren Träger bei allen ungleichen Einflußmöglichkeiten
und demographischen Größenunterschieden im Schutz rechtlicher Garantien
gleichrangig nebeneinander wirken.
Der frühe Transsilvanismus entwarf in seiner ersten
Gestalt das Programm einer ungarischen Integration, die an die Bedingung
einer innerrumänischen Machtaufgliederung geknüpft war. Insofern hatte
er zwei Rumänien-Bilder. Das eine Rumänien lud er in die siebenbürgische
Föderation ein, die er in seiner Vision neben das andere Rumänien
stellte.
|