Ungarisches Institut München / Müncheni Magyar Intézet

 

Zsolt K. Lengyel

Das Rumänien-Bild des Transsilvanismus nach dem Ersten Weltkrieg

Betrachtungen über seine Erforschung und zeitgenössische Strukturen

 Vortrag auf dem Symposium
„Imagebildung in Siebenbürgen, im Banat und in der Bukowina in der Zwischenkriegszeit. Das interkulturelle Selbstverständnis von Regionen",
Babeş-Bolyai Universität, Fakultät für Geschichte (Cluj) / 
Institut für donauschwäbische Geschichte und Landeskunde (Tübingen)
Cluj, 22. Oktober 2004

 

I. Über das Forschungsproblem

Es ist ein altes Problem der Transsilvanismus-Forschung, daß eine ihrer Grundaussagen eine mehrteilige Frage aufwirft, die sie noch nicht einhellig zu beantworten wußte. Weit verbreitet ist ihre Meinung, daß das Siebenbürgertum nach der Entstehung Großrumäniens 1918-1920 einen im Anziehungskreis der Region genährten Wunsch nach Selbständigkeit nährte. Auf die Frage, in welcher Gestalt, wem gegenüber, und mit welcher Absicht er das tat, steht eine allgemeingültige Antwort aber noch aus. Die betroffenen Fachgebiete stellen zwar treffend die wesensbestimmende Rolle des Autonomiegedankens heraus. Dessen Funktionen erklären sie jedoch auf unterschiedliche Weise, wobei sie sich teilweise einander widersprechen.

Die Forschungen haben vor rund dreißig Jahren in Rumänien begonnen und fanden später auch in Ungarn sowie – sporadisch – in westlichen Staaten statt. Eine knappe Übersicht ergibt, daß sie in zwei größere Phasen beziehungsweise Gruppen zu unterteilen sind. In der ersten Phase wurde der Transsilvanismus hauptsächlich als kulturelle und – in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts eingefügt – vergangene Strömung mehrheitlich literatur- und geistesgeschichtlich thematisiert. In der zweiten Phase, die etwa seit 1990 andauert, tritt – neben den fortdauernden kulturhistorischen Erklärungsansätzen – auch ein politisches und aktuelles oder zu erschaffendes Phänomen zum Vorschein. Es ist in einer Gattungsmischung von kulturpolitischem Essay, tagesaktuellem Journalismus und theoretischer Politologie häufig in Rückverweise auf den Erfahrungsschatz des Transsilvanismus der Zwischenkriegszeit eingebunden.

Die Betrachtungen des Transsilvanismus erfuhren also in den letzten drei Jahrzehnten zuerst in sachlicher, dann in zeitlicher Hinsicht Verengungen. Die Folge davon war die Vernachlässigung seiner politischen Inhalte in den historischen Zusammenhängen. Keine Abhilfe ist hier heutzutage von jenen zu erwarten, die zwar den historiographischen Ansatz bevorzugen, sich aber noch immer weigern, quellenkritische Ausführungen für einen Ausblick über die kulturelle Dimension hinaus wahrzunehmen, geschweige denn zu rezipieren. Diese geistige Unbeweglichkeit verwundert um so mehr, als in der zweiten Forschungsphase kluge Argumente aufgetischt wurden, den Transsilvanismus der Zwischenkriegszeit als politische Doktrin zu begreifen und insbesondere seine Rolle als identitätsstiftenden Bindefaktor bei der Reorganisierung der einst staatsbildenden siebenbürgisch-ungarischen Gesellschaft zu untersuchen. Für diese Vorgehensweise sprechen auch wichtige Nachlaß- und Archivquellen, die im vergangenen Jahrzehnt in unmittelbarem oder breiterem Zusammenhang mit dem Transsilvanismus ediert wurden.

Dieser Vortrag baut auf den Standpunkt auf, daß die Erörterung des Transsilvanismus nicht aufhören darf, eine geschichtswissenschaftliche Aufgabe mit politologischen Zusätzen zu sein – dies um so weniger, als die spezielle Fachliteratur gegenwärtig weit davon entfernt ist, die – hier zentral aufgeworfene – Frage nach der Funktionalität der transsilvanistischen Autonomievorstellungen restlos zufriedenstellend zu klären. Beordern wird das Phänomen in das erste Viertel des 20. Jahrhunderts zurück und verorten es dort im gesellschaftspolitischen und staatsrechtlichen Kontext, so fällt auf, daß ein älterer und zutreffender Gedanke über den Stellenwert des ungarisch-ungarischen Kontaktsystems in der Erforschung unseres Themas noch immer nicht die ihm gebührende und weiterführend-kritische Beachtung gefunden hat: Die „Idee des Siebenbürgertums" sei, so eine Kernaussage der Transsilvanismus-Forschung, „unmittelbar nach 1919" in eine Krise geraten, weil es zuvor „auch ein Machtbewußtsein war, das sich in der Hierarchie eines Vielvölkerstaates" herausgebildet hatte.

Diese Meinung hat ein Literaturwissenschaftler formuliert, die ganze Bandbreite ihres Inhalts wird aber erst in gesellschaftspolitischer Perspektive sichtbar. Ihr Umfang wird dann größer. Denn das erwähnte Machtbewußtsein war nicht erst nach, sondern schon vor 1919 in einen konfliktträchtigen Siebenbürgertum eingebettet. Der Transsilvanismus brach im österreichisch-ungarischen Dualismus für eine wirtschaftliche und kulturelle Verselbständigung der siebenbürgischen Region eine Lanze und forderte deshalb staatsorganisatorische Reformen des zentralisierten ungarischen Königreiches – letztlich vergeblich. Er war also einmal schon gescheitert, als er sich unter militärischem und diplomatischem Druck der internationalen Politik einem neuen Staatszentrum, eben Bukarest, zuwandte.

Es ist richtig, davon auszugehen, daß im Siebenbürgertum am Ende des Ersten Weltkriegs „die Ratlosigkeit, dann Auswegsuche einer im Banne der großungarischen Staatsidee aufgewachsenen Generation ausdrückte", die „nicht in der Lage war, die unbarmherzigen Tatsachen der Geschichte in jeder Hinsicht zur Kenntnis zu nehmen". Als der schwerwiegendste jener umbarmherzigen Tatsachen läßt sich die Existenz des nach 1918 territorial vergrößerten rumänischen Staates ausmachen, die der Transsilvanismus irgendwie aufarbeiten mußte. Doch was tat er, wenn er dazu nicht in jeder Hinsicht imstande war? Und wenn er dazu in vollem Umfang fähig war: beabsichtigte er, sich endgültig der Wirklichkeit des neuen rumänischen Staates anzupassen?

In meiner vor über zehn Jahren erschienenen Dissertation habe ich diese Fragen für das erste Jahrzehnt nach dem Ersten Weltkrieg zu beantworten gesucht. Die Rezeption meines Erklärungsansatzes hat inzwischen zu einer neuen, die gesamte Zwischenkriegszeit betreffende Hypothesen geführt, die – näher besehen – nicht aus meinem Standpunkt folgt. Meine deutsch- und ungarischsprachigen Untersuchungen behandeln den Transsilvanismus von seinen Ursprüngen im österreichisch-ungarischen Dualismus bis 1928, der Gründung der Klausenburger Zeitschrift ,Erdélyi Helikon’, nicht vornehmlich und ausschließlich als kulturelle Strömung, sondern als Ideologie, die politische Programme schuf. Ich unterscheide zwei Typen des politischen Siebenbürgertums: einen föderalistischen, der bis 1922/1923 eine bis zu einem gewissen Grad unabhängige Territorialautonomie Siebenbürgens und, diese übergreifend, eine ungarisch-rumänisch-deutsche Föderation postulierte, und einen dezentralistischen, der danach in erster Linie eine kulturelle und verwaltungsmäßige Autonomie herbeiwünschte, und zwar für alle Magyaren – und prinzipiell auch für die anderen nationalen Minderheiten – Rumäniens. Die Verfasserin eines Budapester Beitrags, Piroska Balogh, folgt im wesentlichen meiner Argumentation, ohne offenzulegen, daß daraus eine Typologie entstanden war. Dennoch stellt sie genau diese beiden Gestalten heraus, um abschließend mit der Feststellung zu verwundern, daß der Transsilvanismus dem ungarischen Revisionismus der 1930er Jahre unterstützende Anhaltspunkte geliefert habe.

Ähnlich gerichtet, aber radikaler fällt die in neueren Werken rumänischer Autoren anzutreffende Meinung aus. Ihr nach sei der Transsilvanismus in der Zwischenkriegszeit grundsätzlich ein Mittel des zanksüchtigen ungarischen Hegemonialstrebens gewesen. Diese Bewertung steht in der Tradition der rumänischen politischen Publizistik und wissenschaftlichen Essayistik der 1930er Jahre. Ohne die Strömung beim Namen zu nennen, behauptet Lucian Leuştean in einem jüngst erschienenen Aufsatz, daß die „Ungarn in Großrumänien“ die „Entscheidung der Volksversammlung vom 18. November/1. Dezember 1918 in Alba Iulia“ nicht anerkannt hätten, so daß die „Rumänen“ diese „Geste als eindeutigen Beweis dafür interpretiert“ haben, daß „die Siebenbürgen-Ungarn von Anfang an eine feindlich gesinnte ethnische Gruppe gebildet haben“. In der Monographie, der dieser Aufsatz entnommen ist, führt Leuştean diesen Gedanken weiter. Mit ihren minderheitspolitischen Forderungen unter anderen auf kulturellem, juristischem und adminstrativem Gebiet hätten die „ethnischen Magyaren" in den 1920er Jahren „praktisch die Existenz Rumäniens zurückgewiesen."

Wer Transsilvanismus und Revisionismus zueinandergesellt, der fällt in die Falle, die der Transsilvanismus teilweise schon den Zeitgenossen, vor allem aber der Nachwelt gestellt hat, indem er versucht war, gegenüber dem rumänischen Staat und der ungarischen Nation gleichzeitig loyal zu sein. Es steht außer Zweifel, daß er die Realität Großrumäniens verarbeitet hat. Doch seine beiden Typen begaben sich, einem kleinungarischen Weg folgend, zugleich auf die Suche nach neuen Möglichkeiten der ungarischen nationalen Interessenvertretung. Legten sie damit zwangsläufig einen Revisionismus an den Tag? Und wenn ja, in welcher Gestalt? Leuştean scheint die Falle bemerkt zu haben und will ihr entkommen, indem er behauptet, die Vertreter der 1922 gegründeten Ungarischen Landespartei in Rumänien hätten „das Maximum von dem gefordert, was sie fordern konnten", nicht aber von dem, „was sie zu fordern wünschten". Denn sie wären „gesetzlich" daran gehindert gewesen, „die Vereinigung mit Ungarn zu fordern, die, in der Tat, die einzige Möglichkeit gewesen wäre, ihren Forderungen zu entsprechen". Die Falle schnappt hier aber wieder zu – jedenfalls für einen Wissenschaftler, der Absichten vermutet, sie aber nicht belegen kann.

Ein Beleg für etwaige großungarische Vereinigungsabsichten der Transsilvanisten scheint auf der Hand zu liegen, wenn wir die siebenbürgisch-ungarische Politik von der Rückgliederung Nord-Siebenbürgens 1940 her betrachten. Doch genau das taten die Transsilvanisten der 1920er Jahre ja nicht. Sie mußten vielmehr damit rechnen, daß sie sich mit anderen Lösungen vorlieb nehmen müssen als der großungarischen – wenn sie diese beabsichtigt haben sollten. Die Untersuchungsfalle läßt sich demnach wissenschaftlich nur dann umgehen, wenn wir in der Entwicklung des Transsilvanismus keine einzige Phase ohne vertiefte Bewertung überspringen.

Im folgenden stelle ich thesenartig eine solche unumgängliche Phase vor – drei Jahre unmittelbar nach der Unterzeichnung des ungarischen Friedensvertrags in Trianon 1920, in denen die Hauptakteure am allerwenigsten einzuschätzen imstanden waren, wie lange ihre gerade begonnene ungarische Interessenvertretung währen, wie sie sich gestalten und welches Ende sie finden wird.

 

II. Über das historische Beispiel: Machtaufgliederung in der Theorie des föderalistischen Transsilvanismus 1920-1922

Die vorhin zitierte Meinung über die Einstellung der Magyaren gegenüber den rumänischen Karlsburger Beschlüssen ist nur zum Teil richtig. Die siebenbürgisch-ungarische Politik erkannte die vom Herbst 1918 an aufeinanderfolgenden militärischen und administrativen Maßnahmen zur Abtrennung Siebenbürgens von Ungarn solange nicht an, wie ihnen die nötige Rechtsverbindlichkeit fehlte. Diese Voraussetzung wurde nach rund anderthalb Jahren erfüllt. Der ungarische Friedensvertrag von Trianon wurde im November 1920 von der Budapester Nationalversammlung und im Juli 1921 auch auf höchster internationaler Ebene ratifiziert beziehungsweise als Gesetzartikel in den ungarischen Corpus Juris aufgenommen. Diese nationale und internationale Rechtsakte veranlaßten ungarische Persönlichkeiten in Siebenbürgen, im Rahmen des neu entstandenen Rumäniens parteipolitisch und parlamentarisch aktiv zu werden. Es setzte eine parteipolitische Reifung ein, die von 1920 bis 1922/1923 im Wettstreit zwischen einem progressiven und einem konservativen Lager vor sich ging. Sie war gekennzeichnet von Erörterungen der Frage nach der sowohl staatsbürgerlich als auch nationalpolitisch richtigen siebenbürgisch-ungarischen Einstellung gegenüber dem neuen rumänischen Staat. In der Theoriebildung gaben die Progressiven die Richtung vor, die von den gemäßigten Konservativen mitgetragen wurde. Aus dieser internen Verständigung kristallisierte sich der erste Typ des frühen Transsilvanismus heraus, der auf die nationalitätenpolitisch relevanten Artikel der rumänischen Karlsburger Beschlüsse mit verwies. Er verfocht zwei Grundthesen: die von der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Individualität der Region Siebenbürgen, und die von der ungarischen „Volksminderheitsnation". Deren Mitglieder sollten aufgrund eines Nationalkatasters erfaßt werden und über eigene Institutionen in Verwaltung, Rechtsprechung, Wirtschaft, Bildung und Ordnungswesen sowie über eine Nationalversammlung in Klausenburg verfügen. In dieser Zukunftsvorstellung gestaltete sich die zeitgenössisch heftig diskutierte Dezentralisierung zu einer doppelten Aufgabe: auf der einen Stufe sollte sie in den Verbindungen zwischen rumänischem Altreich und Siebenbürgen regionale Verselbständigungstendenzen unterstützen. Auf der anderen Stufe hätte sie die Regionaleinheit Siebenbürgen in einen Verbund mit mehreren Teilzentren umgestaltet. Dem Kantonsystem zugeneigt, entwickelten die Transsilvanisten staatspolitische Ambitionen als Mitträger einer zukünftigen „Siebenbürgischen Schweiz". Dieser föderative Regionalstaat sollte durch Gewaltenteilung mit Bukarest entstehen und durch verschiedene, aus sich heraus errichtete, gleichgeordnete rumänische, deutsche und ungarische Autonomien zusammengehalten werden. Im Hinblick auf die östliche und westliche Außenbindung des regionalstaatlichen Dreierbündnisses peilte das Postulat dessen bundesstaatliche Gleichordnung mit dem rumänischen Altreich beziehungsweise Aufwertung zum Pfeiler eines donaueuropäischen Staatenbundes an.

Diese Vision entwickelte sich bekanntlich an den Großmächten vorbei. Selbst bei einer internationalen Unterstützung wäre die Probe der inneren Lebensfähigkeit der „Siebenbürgischen Schweiz" noch zu bestehen gewesen. Zu ihr kam es aber nicht. Die Rumänische Nationalpartei prägte zwar zu jener Zeit öffentlich die Losung „Siebenbürgen den Siebenbürgern", sie tat das aber ausschließlich im innerrumänischen wahltaktischen Kontext. In den Karlsburger Beschlüssen hatte sie 1918 scheinbar eine regionalpolitische Interessenvertretung gesamtsiebenbürgischer Belange angekündigt. Doch davon nahm sie zwischenzeitlich Abstand, während die Karlsburger Beschlüsse – mit ihrer Zustimmung – in einer entscheidend verkürzten Form Gesetzeskraft erlangten. Im Landesgesetz vom 29. Dezember 1919 schrumpften sie auf jenen ihrer Artikel zusammen, der den Anschluß der ehemaligen ostungarischen Komitate an das rumänische Königreich verkündet hatte. Die Rumänische Nationalpartei schlug folgerichtig die ungarischen Vorschläge zur regionalpolitischen Kooperation oder gar Koalition mit der Begründung aus, daß regionalstaatliche Befugnisse Siebenbürgens die territoriale Integrität Rumäniens verletzen würde. Außerdem wäre die Großregion im Rahmen einer Donaukonföderation mit siebenbürgischer Beteiligung einer neuen ungarischen Suprematie ausgeliefert. Die erste nationalgesetzlich verankerte Zurückweisung der transsilvanistischen Anwerbung traf dann aus Bukarest in der Form der 1923 verabschiedeten unitarischen Verfassung Rumäniens ein.

 

III. Über die wissenschaftlichen Lehren

Der Transsilvanismus wurde nach ihrem ersten Aufstieg und Scheitern im österreichisch-ungarischen Dualismus von siebenbürgisch-ungarischen Persönlichkeiten nach Weltkriegsende neu initiiert, die einst an der politisch-rechtlichen Wirklichkeit Großungarns geschult worden waren. Nunmehr dem rumänischen Staatszentrum kritisch zugewandt, richteten sie sich auf einem kleinungarischen Weg ein, ohne diesen als ewig oder aber als vorläufig zu bezeichnen. Aus ihren öffentlichen oder privaten, offenen oder verdeckten Verlautbarungen ließen sich bislang keine Angaben entnehmen, die eindeutig belegen könnten, was sie über die letztendliche Funktion der siebenbürgischen Föderation dachten. Derzeit ist somit nicht zu beweisen, daß sie sich zu Beginn der 1920er Jahre vorgenommen hätten, dieses Gebilde auf längere Sicht, etwa bei entsprechend günstiger Änderung der diplomatischen Großwetterlage, in den Dienst von großungarischen Bestrebungen zur Korrektur der Staatsgrenzen zu stellen. Angesichts dieses offenen Ausgangs, der für den Transsilvanismus im ersten Jahrzehnt Großrumäniens durchweg charakteristisch war, ist es eine mißverständliche Verallgemeinerung, zu behaupten, daß der Transsilvanismus „mit verschiedenen revisionistischen Konzeptionen" in „Berührung kommen konnte". Solches ist derzeit für die hier behandelten Jahre quellenmäßig nicht festzustellen. Folglich geraten wir auf das Feld bloßer Vermutungen, wenn wir die Konzeption des Verbandes siebenbürgischer Autonomien zu den organischen Voraussetzungen des in den 1930er und 1940er Jahren auch militanten ungarischen Revisionismus zählen. Richtig ist es dagegen, ihn zum ungarischen politischen Denken im dualistischen Österreich-Ungarn in Beziehung zu setzen. Denn der Transsilvanismus zog maßgebliche Bestandteile des ungarischen Nationalbewußtseins über den großstaatlichen Zusammenbruch Ungarns in einen regionalen Wirkungsrahmen hinüber, wo er sie der Option einer Föderalisierung Gesamtsiebenbürgens beigab. In den ersten Jahren nach dem Weltkrieg war er bemüht, eine Handlung herbeizuführen, die das mitellateinische Wort revisio in seiner ursprünglichen Bedeutung bezeichnet, nämlich eine „prüfende Wiederdurchsicht" – dies aber zu jener Zeit keineswegs in bezug auf die Staatsgrenzen, sondern vornehmlich in der Organisation des rumänischen Staates, und nicht etwa mit Waffengewalt, sondern auf Verhandlungswege, in innenpolitischer Koalition auch mit siebenbürgisch-rumänischen Führungsgruppen.

Dieser föderalistische Typ des politischen Siebenbürgertums erkannte in den frühen 1920er Jahren die Existenz Großrumäniens an, er hielt aber dessen Gestaltung zu einem zentralisierten Einheitsstaat nicht für einen unaufhaltbaren Prozeß – dies schon deshalb nicht, weil die verfassungsgebende Arbeit des Bukarester Parlaments noch andauerte. Die bisher erschlossenen Quellen vermögen über die Qualität und den Umfang jener Souveränitätsrechte nicht aufzuklären, welche die Region mit ihrer eingeschränkten Verselbständigung von Bukarest nach der transsilvanistischen Theorie übernommen hätte. So ist unklar, ob die siebenbürgische Föderation mit den ihr übertragenen Kompetenzen dazu ermächtigt sein sollte, auf dem Weg in eine donaueuropäische Konföderation selbst den Charakter ihrer staatsrechtlichen Außenbeziehungen zu bestimmen. Sicher ist, daß der wichtigste Partner, der rumänische, nach den Erwartungen der Transsilvanisten seine eindimensionale Einheitsstaatlichkeit überwinden mußte, um am Aufbau des Kleinstaates Siebenbürgen mitzuwirken. Der föderalistische Transsilvanismus wandte sich der „siebenbürgisch-rumänischen Nation" zu, die er vom altrumänischen Nationsteil gedanklich abtrennte. Er stellte sich so neben dem kleinungarischen auch einen kleinrumänischen Weg vor. Ihm schwebte ein doppeltes Zugeständnis vor. Die rumänische Seite sollte nicht nur ihre zahlenmäßige Überlegenheit nicht mißbrauchen, sondern zudem bereit sein, auf die ausschließliche Anwendung des demokratischen Mehrheitsprinzips verzichten. Damit sollte sie gleichsam als Gegenleistung für die Abtrennung Siebenbürgens von Ungarn im Sinne pluralistischer Grundprinzipien in die Errichtung einer siebenbürgischen Föderation einwilligen, deren Träger bei allen ungleichen Einflußmöglichkeiten und demographischen Größenunterschieden im Schutz rechtlicher Garantien gleichrangig nebeneinander wirken.

Der frühe Transsilvanismus entwarf in seiner ersten Gestalt das Programm einer ungarischen Integration, die an die Bedingung einer innerrumänischen Machtaufgliederung geknüpft war. Insofern hatte er zwei Rumänien-Bilder. Das eine Rumänien lud er in die siebenbürgische Föderation ein, die er in seiner Vision neben das andere Rumänien stellte.

 

Seiten zuletzt aktualisiert am: 10.1.2005

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