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Zsolt K. Lengyel
Deutsche und ungarische Minderheiten in Ostmitteleuropa und die
deutsch-ungarischen Beziehungen im 20. Jahrhundert
Vortrag auf der Tagung "Reflektiert mit
Geschichte umgehen als Ziel des Geschichtsunterrichts/
des Unterrichts im Fach Minderheitenkunde",
Budapest, Hanns-Seidel-Stiftung, 13. Dezember 2001.
Vortrag:
I. 1920-1945
Durch den völkerrechtlichen Abschluß des Ersten
Weltkrieges, die Pariser Friedensverträge von 1919/1920, empfanden sich
alle gesellschaftlichen Schichten Deutschlands und Ungarns zu Unrecht
benachteiligt worden zu sein. Sie begriffen die Neuordnung Europas als ein
Siegerdiktat, das ihnen als Ursache für schwerwiegende ökonomische
Anpassungsschwierigkeiten galt und außerdem ihr Unrechtsbewußtsein darüber
nährte, daß Millionen Landsleuten das nationale Selbstbestimmungsrecht
vorenthalten worden war. Ungarn hatte zwei Drittel seines Gebiets und drei
Fünftel seiner Bevölkerung an die Nachbarstaaten verloren, und die
Deutschen waren mit über sieben Millionen die größte
Minderheitsgemeinschaft in Europa.
Die deutschen Minderheiten waren im Karpatenbecken im
Verlauf der mittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen Ostsiedlung
entstanden und entwickelten sich als Siedler- oder Kolonistenminderheit
unter Diasporaumständen, mit deutlich ausgeprägtem Lokalbewußtsein,
vielfach ohne nähere Berührungen untereinander. Nennenswerte
institutionelle Kontakte zwischen den einzelnen deutschen Bevölkerungsgruppen
des historischen Altungarns kamen erst zustande, nachdem diese rund zwei
Millionen starke Bevölkerung nach dem Zusammenbruch der Österreichisch-Ungarischen
Monarchie zu Bürgern von fünf Nachfolgestaaten wurde und in diesen
jeweils Volksgemeinschaften mit politischen, gesellschaftlichen,
wirtschaftlichen und kulturellen Institutionen ins Leben zu rufen begann.
Trotz der im Umfang und in Qualität herausragenden
Beitrags zum jeweiligen Landesausbau waren die Deutschen in den Ländern
der hl. Stephanskrone nicht in diejenige Rolle hineingewachsen, die das
hier ebenfalls eingewanderte Volk der Magyaren rund 1000 Jahre lang
gespielt hatte: in diejenige des Staatsträgers. So unterschieden sich die
nach dem Ersten Weltkrieg entstandenen ungarischen Minderheiten von den
deutschen durch das Bewußtsein, einst – mit Unterbrechungen – die
Vorherrschaft in einem Großreich ausgeübt zu haben. Da ihr
Minderheitenstatus nach der Beendigung dieser Dominanz durch die militärisch-diplomatisch
herbeigeführte und völkerrechtlich sanktionierte Aufteilung Altungarns
ein Ende fand, werden die Magyaren als Minderheiten politischen Typs
bezeichnet. Ihr weiteres wichtiges Merkmal, das die deutschen
Kolonistenminderheiten nicht oder in deutlich geringerem Maße vorzuweisen
hatten, war, daß sie dort, wo die Grenzen Ungarns aufgrund des
Friedensvertrags von Trianon neu gezogen worden waren, in Siedlungsblöcken
lebten – nur eben zu einem beträchtlichen Teil in einem der
Nachfolgestaaten. Deshalb werden sie zu den politischen Grenzminderheiten
in Europa gezählt.
Die Frage der außerhalb ihrer Mutterstaaten lebenden
Deutschen und Magyaren wurde unter Einsatz der beiden Patronagestaaten
Deutschland und Ungarn um so leichter zum Element einer Politik zur nachträglichen
Korrektur der Friedensschlüsse, je ungelöster das Minderheitenproblem in
den jeweiligen Heimatstaaten (z. B. Ungarn, Rumänien, Tschechoslowakei,
Jugoslawien) schien. Und ein solcher Negativbefund drängte sich auf,
nachdem immer klarer geworden war, daß der internationale
Minderheitenschutz, ein Begleitprodukt der Friedensverträge, in den
nationalen Rechtssystemen entweder nicht verankert oder mit dem Ziel übernommen
wurde, die Minderheiten zu assimilieren, anstatt sie, wie von ihnen gewünscht,
durch Gewährung von Rechten auf kulturelle oder/und territoriale
Autonomie in die Gesellschaft innerhalb der Heimatstaaten zu integrieren.
Integration oder Assimilation? – lautete in den 1920er Jahren die
Leitfrage sowohl auf den zuständigen Foren des Völkerbundes, des Hüters
der Staatenordnung, als auch im Rahmen der Nationalitätenkongresse, auf
denen deutsche und ungarische Minderheitenvertreter eine führende Rolle
spielten, dies oft in vielversprechender gegenseitiger Abstimmung, die
sich stellenweise aus parteipolitischer oder kultureller Zusammenarbeit in
den jeweiligen Heimatstaaten, so z. B. in Rumänien, nährte. Mit dem
Aufkommen des Nationalsozialismus fand der ohnehin zaghafte Versuch zu
einem internationalen Dialog zwischen Mehrheits- und Minderheitsvertretern
über eine friedliche Lösung des Minderheitenproblems ein jähes Ende,
und das deutsch-ungarische Beziehungssystem wandelte sich strukturell um.
Einerseits nahm die Intensität der innerstaatlichen
Zusammenarbeit zwischen deutschen und ungarischen Minderheitenvertretern
bzw. in Ungarn zwischen der deutschen Minderheit und dem Staat deutlich
ab. Das Beispiel Rumäniens und der Slowakei zeigt, daß dabei die Bemühung
der jeweiligen Mehrheitsregierungen, Anliegen der Deutschen zu Lasten der
Magyaren zu fördern, eine Entfremdung zwischen der deutschen und
ungarischen Minderheitspolitik mit ausgelöst bzw. die Distanz zwischen
ihnen verfestigt hatte. Appelle der Ungarischen Landespartei in Rumänien
für die Schaffung und, als er zu scheitern drohte, für die Beibehaltung
eines auch parteipolitisch wirksamen Minderheitenblocks entgegnete die
Deutsche Partei ebendort mit dem Hinweis, sie habe vor allen Dingen eine
„deutsche Politik" zu betreiben. Eben diesem Primat der
„deutschen Politik" folgte zu gleicher Zeit jene Strömung der
Ungarndeutschen, aus welcher sich der Volksbund herausbilden sollte und
die der staatspatriotisch gesinnten „Treuebewegung" ab der Mitte
der dreißiger Jahre immer mehr den Rang ablief.
Andererseits begann sich in den 1930er Jahren eine
deutsch-ungarische Zusammenarbeit auf zwischenstaatlicher Ebene
herauszubilden. Berlin und Budapest steuerten auf eine gemeinsame außenpolitische
Plattform zu, auf der sie mit ihrem Revisionismus im Einsatz gegen das
bestehende Staatensystem immer offener auch militärische Optionen in Kauf
nahmen. Eines der verhängnisvollen Ergebnisse dieser Fehlentwicklung war
die Waffenbruderschaft Deutschlands und Ungarns im Zweiten Weltkrieg.
Wissenschaftlich ungeklärt ist noch, ob denn der Weg
in die deutsch-ungarische zwischenstaatliche Partnerschaft in der
Niederlage so geradlinig verlief, wie von einem Teil der Forschung mit
Hinweis auf die gleichzeitige und gleichmäßige Radikalisierung deutscher
und ungarischer Regierungs- und auch Minderheitspolitik behauptet wird.
Waren denn die beiden staatlichen Revisionismen konzeptionell lückenlos
deckungsgleich? Und wie hoch war das revisionistische Potential bei den
deutschen und den ungarischen Minderheiten?
Da die deutschen Minderheiten fernab vom Mutterstaat
siedelten, kamen sie nicht für Abspaltungs- bzw. Anschlußbewegungen in
Frage. Daher entwickelte Berlin kein besonderes Interesse für Grenzveränderungen
in Räumen, wo davon auch Budapest profitiert hätte, also mit Beteiligung
vor allem Rumäniens, Jugoslawiens und der Tschechoslowakei. Aus der Sicht
der nationalsozialistischen Volkstumspolitik waren so die deutschen
Minderheiten einerseits „Heim ins Reich" zu holen. Andererseits
hatten sie die Rolle einer „fünften Kolonne" zu spielen, waren
folglich in den jeweiligen Ländern in eine rechtlich-politische
Ausnahmestellung zu bringen. Diese Instrumentalisierung durch
Privilegierung erreichte bei den Deutschen in Rumänien und Ungarn mit dem
„Volksgruppenrecht der Wiener Protokolle" vom 30. August 1940 ihren
Höhepunkt. Zwei Protokolle, die Deutschland mit Ungarn und Rumänien am
Tage des Zweiten Wiener Schiedsspruchs über die rechtliche Lage der
Deutschen in diesen Ländern abschloß – jenes für Rumänien wurde im
November des gleichen Jahres in ein spezielles Gesetz umgewandelt –
schrieben die Aufwertung der deutschen Volksgruppe in diesen beiden Ländern
jeweils zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts fest, dies mit
der Folge, daß sie – praktisch als ein Staat im Staat – verbindliche
Normen für jene Deutschen erlassen durfte, die sich als solche bekannten
und von der Volksgruppenführung als solche anerkannt wurden. Der
rechtlich-ideologisch nationalsozialistisch aufgebaute Volksbund der
Deutschen in Ungarn wurde schon 1938 auf Druck Berlins von der ungarischen
Regierung anerkannt.
Auch Budapest versuchte auf die Regelung der
rechtlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lage der ungarischen
Minderheiten in den Nachbarstaaten einzuwirken. Und auch in dieser
nationalpolitischen Zielsetzung war – ab den dreißiger Jahren immer
konkreter – der Wunsch nach einer „Heimholung" von Magyaren aus
den abgetrennten Gebieten angelegt. Wegen der Grenzminderheitenlage von
rund zwei Drittel der etwa drei Millionen Magyaren im Karpatenbecken bot
sich diese Heimholung durch Grenzverschiebungen an, die entweder eine
integrale oder eine graduelle Wiedervereinigung Ungarns mit den vom alten
Stephansreich abgetrennten Gebieten bedeutet hätten. Und eben an dem
Ausmaß der Grenzkorrekturen schieden sich die Geister in den beiden
Staatsführungen. Insbesondere der Zweite Wiener Schiedsspruch belegt die
Tatsache, daß Berlin eine vollkommene ungarische Reintegration, also eine
innerhalb der Grenzen Altungarns, nicht unterstützte, und auch eine
teilweise Wiedervergrößerung nur unter der Voraussetzung zuließ, daß
im Gegenzug die Deutschen Ungarns den vorhin erwähnten
volksgruppengesetzlichen Sonderstatus erhalten. Budapest erfüllte diese
Voraussetzung nur widerwillig, und zwar nicht nur, weil Forderungen nach
gruppenrechtlicher Verselbständigung dem Selbstverständnis Ungarns als
zentralistischer, ethnisch definierter Nationalstaat zuwiderliefen,
sondern vor allem wegen der Furcht vor einem nationalsozialistisch
instrumentalisierten deutschen Staat im [ungarischen] Staat.
Der deutsche und der ungarische staatliche
Revisionismus waren also in einem konfliktbeladenen, zwiespältigen Verhältnis
miteinander verbunden, sie stützten sich aber, und insofern gingen sie
Hand in Hand, militärisch ab, waren also ab einem gewissen Zeitpunkt
bereit, Gewalt anzuwenden. Diese gemeinsame Radikalisierung auf der
zwischenstaatlichen Ebene ist verhältnismäßig gut erforscht, und auch
der maßgebliche, im allgemeinen gleichschaltende Einfluß des
Nationalsozialismus auf die deutschen Minderheitenführungen wurde bislang
häufig und ausgiebig untersucht. Unklar ist aber noch, ob und inwieweit
die Wortführer der ungarischen Minderheiten den staatsungarischen
Revisionismus, so wie er uns aus der Fachliteratur bekannt ist, unterstützt
haben? Gewiß nahmen sie die gesamte Zwischenkriegszeit hindurch
strategische und finanzielle Hilfen aus Budapest an, und es ist nicht überliefert,
daß sie gegen die Gebietsrückgliederungen der Jahre 1938 bis 1941, also
gegen ihre „Heimholung" protestiert hätten. Doch ist dies alles
ein hinreichender Beleg dafür, daß sie den binnenungarischen
Revisionismus zwei Jahrzehnte hindurch in allen Arten und in allen Details
mittrugen, daß sie also nicht auch andere und nicht auch friedliche Lösungen
bevorzugt hätten?
II. 1945-1989/1990
Aufgrund der Pariser Friedensverträge von 1947 kehrte
die europäische Ländergemeinschaft auf ihre 1918-1920 geschaffenen
territorialen Grundlagen zurück, einzelne Staaten gerieten jedoch in ein
grundsätzlich geändertes geostrategisches Umfeld. So fand eine östliche
Umpolung der ungarischen Außenpolitik statt, die zum einen die
zwischenstaatliche Dimension der deutsch-ungarischen Beziehungen ausdünnte,
zum anderen Ungarn die vormalige Rolle des Patronagestaates wegnahm. Im
sowjetischen Hegemonialblock war die nationale Problematik der
internationalistisch-sozialistischen „Brüderlichkeit"
untergeordnet, so daß es Budapest bis in die späten 1980er Jahre
verwehrt blieb, die mißliche Lage der ungarischen Minderheiten in den
Nachbarstaaten auch nur im diplomatischen Verkehr mit deren
„Heimatstaaten" zu behandeln, geschweige denn sie in der Art der
Vorkriegsregierungen formell oder informell zu beeinflussen.
Nach dem Zweiten Weltkrieg ging auch Deutschland die
Schutzmachtrolle zunächst verloren. Erst in den siebziger Jahren
zeichnete sich eine gewisse Sorgepflicht des bundesrepublikanischen
Mutterstaates für die deutschen Minderheiten im Ostblock ab. Allerdings
erfüllte sie die Bonner Regierung hauptsächlich aus der Überlegung
heraus, die Spätaussiedlungen von Deutschen zu erleichtern, z. B. mit
Geldleistungen zugunsten der Bukarester Regierung für solcherart
freigekaufte Deutsche aus Rumänien.
Nach dem Zweiten Weltkrieg ist das
minderheitenspezifische deutsch-ungarische Beziehungsgeflecht also rund
vier Jahrzehnte lang vornehmlich in den einzelnen Ländern zu betrachten,
wobei von den Nachbarstaaten Ungarns Jugoslawien wegen der dort an den
Deutschen verübten Ethnozids nicht mehr in Betracht kommt, und in allen
sonstigen Ländern die deutsche Bevölkerung infolge Evakuierungen und
freiwilliger Flucht, dann Vertreibungen und Deportationen schon zahlenmäßig
einen erheblichen Bedeutungsverlust hinnehmen mußte.
Von den mit deutscher Bevölkerung verbliebenen Ländern
seien hier Rumänien und Ungarn herausgegriffen. In beiden Staaten ging
die Zahl der – nun der kollektiven Kriegsschuld geziehenen Deutschen –
unmittelbar nach Beendigung der Kampfhandlungen infolge von Deportationen
in sowjetische Arbeitslager oder Vertreibungen (aus Ungarn etwa 170.000)
in die Besatzungszonen Deutschlands etwa auf die Hälfte des
Vorkriegsstandes zurück. Die Verbliebenen verloren in beiden Staaten
nicht nur vielfach Hab und Gut, sondern für einige Jahre formal auch
(einen Teil) ihre staatsbürgerlichen Rechte. Diese Qualität der
Diskriminierung erlebte zu gleicher Zeit weder die ungarische Minderheit
in Rumänien noch die ungarische Mehrheitsbevölkerung in Ungarn selbst.
In der stalinistischen Phase der sozialistischen Epoche
glichen sich die Lebensumstände der deutschen und ungarischen Minderheit
in Rumänien und – analog dazu – der Deutschen in Ungarn an. Ein
entscheidendes Merkmal ihrer Lage war – dies auch im qualitativen
Unterschied zur Zwischenkriegszeit –, daß sie über keine
institutionelle Selbstvertretungsmöglichkeit verfügten, kein Forum besaßen,
das für die Pflege ihrer Gruppenidentität geeignet gewesen wäre.
Ein weiterer Aspekt für den Vergleich der
Entwicklungsvoraussetzungen der deutschen und ungarischen Minderheiten in
der Zeit vor und nach dem Zweiten Weltkrieg bietet sich mit Blick auf den
Stand des internationalen und innerstaatlichen Minderheitenschutzes. Auf
der internationalen Ebene fand unter der Ägide der UNO, die den Völkerbund
abgelöst hatte, eine verallgemeinernde Umdeutung von Minderheitenrechten
zu Menschenrechten statt, so daß kollektivrechtlichen, gar
territorialautonomistischen Überlegungen zunächst vollends der Boden
entzogen wurde. Rumänien und Ungarn, beide weiterhin
verwaltungszentralistisch ausgerichtet, legten sich in ihren Verfassungen
auf individualrechtliche Gewährleistungen fest – die dann sehr häufig
und langanhaltend auf Papier blieben.
Für heute sei noch ein letzter Vergleich gezogen, nämlich
ein horizontaler, einer in der gleichen zeitlichen Perspektive: jener
zwischen der rumänischen und der ungarischen Nationalitätenpolitik in
der sozialistischen Ära. Er führt in einen Fragenkreis über, dem
Forschung und Lehre gleichermaßen herausragende Aufmerksamkeit widmen
sollte. Wie läßt sich erklären, daß die Vertreibungs- und
Deportationsverluste sowie die mehrjährige Entrechtung unmittelbar nach
dem Zweiten Weltkrieg von den Deutschen in Rumänien offenbar besser überwunden
wurden als von den Deutschen in Ungarn? Stellt man die kulturellen
Manifestationen der beiden Gemeinschaften über die gesamte Nachkriegszeit
auch nur quantitativ nebeneinander, so wird man einem solchen Befund kaum
widersprechen können. Dabei war im nationalkommunistischen Totalitarismus
Rumäniens die offizielle Nationalitätenpolitik insgesamt betrachtet
deutlich repressiver und – vor allem – kontinuierlich repressiver als
im ungarischen Staat, der im Gegensatz zur Zwischenkriegszeit seine
Nationalstaatlichkeit nicht mehr ethnisch begründete, sondern nurmehr
einen ideologischen Nivellierungsanspruch im politisch-gesellschaftlichen
Bereich erhob. Totalitär waren zunächst beide Systeme: Beide mißachteten
die soziale Identität der Staatsbürger, die sie in eine klassenlose
Gesellschaft zwängen wollten. Ein entscheidender Unterschied zwischen
ihnen lag aber darin, daß im rumänischen Parteistaat der Versuch zur
sozialen Einebnung immer mehr von der Bemühung mit getragen war, eine
Gesellschaft auch ohne ethnisch-kulturelle Sondermerkmale zu schaffen; so
mißachtete Bukarest neben der sozialen auch die ethnisch-kulturelle
Identität seiner Bürger – mit Ausnahme der rumänischen Identität des
Staatsvolkes. Die Automatismus-These, nach der sich die nationalen Gegensätze
auf dem Wege in den Sozialismus von selbst auflösen würden, gab die
ungarische Nationalitätenpolitik 1968 auf, während sie in der rumänischen
mit einer Ergänzung weiter gültig blieb, die eigentlich eine Bedingung
an den Automatismus stellte: Die Gegensätze würden sich auflösen, wenn
die klassenlose Gesellschaft nur noch einem nationalen Interesse, eben dem
rumänischen folgte. Die sozialistische Nation sollte zugleich eine rumänische
sein.
Diese Direktive bestimmte Bukarests Nationalitätenpolitik
rund zwei Jahrzehnte lang, löste aber keine nennenswerten
Assimilationsvorgänge unter den Deutschen und Magyaren aus, die sich dem
Druck des Staatsnationalismus eher durch Auswanderung oder Flucht
entzogen. Dennoch traten nach dem politischen Umbruch am Weihnachten 1989
beide Minderheiten übergangslos in das neue rumänische
Mehrparteiensystem mit eigenen kulturellen, politischen und bald auch
wirtschaftlichen Vertretungen ein, während eine solche Aktivität bei den
Ungarndeutschen, deren zahlenmäßige Größe 1990 prozentual mit jener
der Deutschen in Rumänien identisch war, nicht entfalteten. In den 1970er
und 1980er Jahren, war die ungarische Nationalitätenpolitik ungleich
liberaler als die rumänische. Die sprachliche und mentale Assimilation
der Deutschen in Ungarn schritt dennoch voran. Warum? Und warum schritt
gleichzeitig die Assimilation der Siebenbürger Sachsen – trotz z. B.
zahlreicher Mischehen mit rumänischen Partnern – nicht voran?
III. Seit 1989/1990
Mit Beginn der „postsozialistischen" Phase
ordneten sich die deutsch-ungarischen Beziehungen auf den hier behandelten
zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Ebenen erneut um.
Indem Ungarn aus dem politischen, militärischen und
wirtschaftlichen Integrationsblock sowjetischen Typs heraustrat, erhielt
es seine volle staatliche Souveränität zurück, damit auch die Freiheit,
seine außenpolitischen Ziele selbständig zu formulieren. Den Bündnisvorgaben
Moskaus entledigt, verfolgt es seither im wesentlichen drei, miteinander
eng verbundene außenpolitische Prioritäten: Gemeint sind in regionaler
Hinsicht die Pflege der Nachbarschafts- und – gemäß der novellierten
Verfassung Ungarn von 1989 – der ungarisch-ungarischen Beziehungen sowie
in – letztlich – globaler Hinsicht der Anschluß an westeuropäische
Strukturen, der – nach dem schon 1999 erfolgten Beitritt zur NATO – in
der Erlangung der vollwertigen Mitgliedschaft in der Europäischen Union
gipfeln soll.
In dieser wieder betont westlich ausgerichteten
Integrationspolitik orientiert sich Ungarn, wie in der ersten Hälfte des
20. Jahrhunderts, an Deutschland, das dieser Annäherung mit deutlichem
Wohlwollen begegnet. Beide Seiten verhalten sich – und insofern bleibt
die Wiederkehr der Geschichte aus – grundsätzlich und beständig im
Sinne demokratisch-pluralistischer Vorgaben. Gemeinsame Interessen
erwachsen in diesem zwischenstaatlichen Rahmen dem beiderseitigen Wunsch,
in der Architektur eines neuen Europa die überstaatlichen, nationalen und
regionalen Ebenen miteinander zu harmonisieren und dabei ausdrücklich
auch die Rechte der nationalen Minderheiten nach gültigen und
einvernehmlich festzulegenden Normen zu sichern.
Insofern haben sich sowohl Deutschland als auch Ungarn
erneut eine Schutzmachtrolle für die deutschen und ungarischen
Minderheiten angeeignet. Eine Reihe von Grundlagen-, Nachbarschafts- und
Freundschaftsverträgen Berlins und Budapests mit ostmittel- und südosteuropäischen
Staaten dokumentiert den Willen beider Regierungen, in die jeweiligen
bilateralen Abkommen Verlautbarungen aufzunehmen, welche die Angehörigen
der beiden Minderheiten ermutigen sollen, bei loyaler Wahrnehmung ihrer
staatsbürgerlichen Pflichten ihre Identität und Kultur so weit wie möglich
selbständig zu bewahren und zu entwickeln. Dieser Einwirkungsversuch
legitimiert sich auf der Wellenlänge der EU-Richtlinien durch die
Forderung nach Integration von Minderheiten in die jeweilige
Mehrheitsgesellschaft. Somit schließt er die aus der Zwischenkriegszeit
bekannten beiden radikalen Lösungsvarianten aus: die Segregation bzw.
Abspaltung und die Assimilation.
Ein besonderer Zug der neuen ungarischen Patronagerolle
ist, daß sie der Integrationsrichtung von Minderheit zum Staatsvolk eine
zwischen Minderheitsmagyaren und Mutterstaat hinzusetzt, eine Bemühung,
die sich aktuell im „Statusgesetz" über die Sonderbehandlung von
Magyaren fremdstaatlicher Staatsbürgerschaft (z. B. bei Erteilung von
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen in Ungarn) dokumentiert.
Die Rezeption dieses „Statusgesetzes" in den
Nachbarstaaten, aber auch in den zuständigen Gremien der EU, wird, so
scheint es heute, nicht ohne Einfluß auf Ungarns weitere Nachbarschafts-
und EU-Politik bleiben. Zum einen versucht dieses Gesetz, ein Prinzip
gleichsam von Außen durchzusetzen, das nicht einmal in innerstaatlichen
Regelungswerken allgemein anerkannt ist: das der positiven
Diskriminierung. Zum anderen könnte es suggerieren, daß Ungarn allen
gegenteiligen offiziellen Beteuerungen zum Trotz eigentlich nur an der
Verbesserung der Lage der Magyaren gelegen ist, und dies unter Umständen
sogar auch zum Preis neuer Konflikte mit den Nachbarstaaten, von denen vor
allem Rumänien das Statusgesetz ablehnt. Dabei muß Ungarn für sein
weiteres Heranwachsen an die EU nicht nur in jenen bilateralen Beziehungen
seinen Ausgleichswillen bezeugen, in denen es sich wiederholt als
„Mutterstaat" von Magyaren anderer Staatsbürgerschaft verhält. Es
steht auch als „Heimatstaat" von Bürgern nichtungarischer Herkunft
in der Verantwortung, sei deren Anteil im Vergleich zur zahlenmäßigen Stärke
der Magyaren in den Nachbarstaaten noch so gering.
Das 1993 vom Budapester Parlament erlassene
Minderheitengesetz beweist bei allen Problemen seiner praktischen Durchführung
und bei allen außenpolitischen Motiven, die seiner Verabschiedung
zugrunde gelegen haben mochten, daß Ungarn diese Verantwortung angenommen
hat. Das ungarische Minderheitengesetz ist im heutigen Europa einzigartig,
weil es im Zeichen des andernorts vielfach noch verpönten Prinzips der
positiven Diskriminierung steht. Es verbindet den individual- und
kollektivrechtlichen, auf mehrere Arten von Selbstverwaltungen aufgebauten
Minderheitenschutz auf der Basis der Personalautonomie. Mit ihm hat das
Budapester Parlament die neuere Tendenz der internationalen Erörterungen
über die Möglichkeit bekräftigt, kollektivrechtliche Schutzbestimmungen
im Zeichen des Prinzips positive Diskriminierung in den Minderheitenschutz
aufzunehmen. Die entsprechende Empfehlung, Formen der Personal- und
Territorialautonomie miteinander zu verbinden, trägt im Karpatenbecken
auch außerhalb Ungarn die Handschrift von Magyaren, ist sie doch eines
der Kernelemente des politischen Programms des RMDSZ sowie – neuerdings
wieder – der mitregierenden ungarischen Partei in der Vojvodina.
Seitdem das ungarische Minderheitengesetzt in Kraft
getreten ist, wollen Stimmen nicht verhallen, daß es eigentlich nur dazu
dienen soll, Budapest als Musterschüler im Vorhof der EU erscheinen zu
lassen, eine Funktion, die Budapest schon deshalb leicht einnehmen könne,
weil ihm das Gesetz angesichts der geringen Nationalitätenanteile der
Landesbevölkerung keine besonderen Anstrengungen abverlange. Schalten wir
auf die benachbarte innerstaatliche Ebene um, nämlich auf die in Rumänien,
und behalten wir dabei die Logik dieser Kritik bei, so müßten wir
behaupten, daß Rumänien für die EU eben nicht als Musterschüler
erscheinen will, weil es ein solches Gesetz nicht erlassen hat, wohl
wissend, daß es ihm wiederum deutliche Anstrengungen kosten würde –
zumindest in bezug auf die ungarische Minderheit. In der Tat, die
ungarischen Politiker in Rumänien gehören – neben jenen in der
Vojvodina – zu den hartnäckigsten Fürsprechern einer Autonomie-Lösung,
wie sie das ungarische Minderheitengesetz u. a. für die Ungarndeutschen
gewährleistet. Insofern scheint dieses Gesetz ein doppeltes Erschwernis
mit sich zu tragen: Es ist in seinem Gesamtumfeld eine ungarische
Spezialität – was seine äußere Rezeption und Wirkung behindern dürfte
–, und es wurde nicht in jenem Land erlassen, in dem sich eine
Minderheit seiner mit größter Wahrscheinlichkeit auch bedienen würde, nämlich
die ungarische in Rumänien. Doch würde es in Rumänien auch den dortigen
Deutschen zugute kommen?
Damit sind wir beim letzten Aspekt dieses Vortrags
angelangt.
Die zuletzt gestellte Frage ist eigentlich eine
rhetorische. Denn die Gemeinschaft der Deutschen in Rumänien ist zahlenmäßig
inzwischen stark geschrumpft. Das Ausmaß ihrer Auswanderung nahm nach der
politischen Wende nur zu. Obwohl sie immerhin über eine eigene
parlamentarische Vertretung verfügt, steht zu befürchten, daß sie am
politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben des Staates nurmehr
im Interesse der eigenen Bestandssicherung teilzunehmen in der Lage ist.
Sie scheint sich auf die Konservierung des noch Vorhandenen zu
konzentrieren, ohne Kräfte für den Aufbau von neuen Strukturen und Strömungen
freimachen zu können. Deswegen ist es bloß theoretisch interessant zu
fragen, ob denn ein rumänisches Minderheitengesetz in der Art des
ungarischen den Niedergang der deutschen Kultur in Rumänien aufhalten könnte.
Praktisch weist derzeit ohnehin nichts darauf hin, daß mit einem solchen
Gesetz zu rechnen wäre. Bukarest betreibt heute – wie seit 1920
ununterbrochen – eine Nationalitätenpolitik, die unter dem Primat des
ethnisch definierten, also sich als national homogen bezeichnenden
zentralistischen Nationalstaates steht, obwohl das Land mit rund 10%
Nichtrumänen zumindest einen Grenzfall zum Nationalitätenstaat
darstellt.
In einer gewissen Hinsicht sollte es aber dennoch
erlaubt sein, auch im Falle einer überaus kleinen Minderheit nach dem
eventuellen Nutzen eines Minderheitengesetzes vom Schlage des im
Budapester Parlament Verabschiedeten zu fragen. Denn gerade dieses Gesetz
belegt, wie wichtig es ist, nach dem Scheitern des Minderheitenschutzes in
der Zwischenkriegszeit und in der volksdemokratisch-sozialistischen
Nachkriegszeit neuartige Rechtsnormen unter Verwendung der positiven
Elemente der zuvor gescheiterten Modelle zu kodifizieren. Der Blick auf
den aktuellen Minderheitenschutz in Ungarn und die gegenwärtige Lage der
Ungarndeutschen bestätigt aber zugleich die Auffassung, daß die
Entwicklung der ethnischen Konflikte und ihrer rechtlichen Behandlung seit
dem Ersten Weltkrieg dazu ermahnt, die Lösung von Minderheitenproblemen
nicht ausschließlich von rechtlichen Regelungen zu erwarten. Es mag sein,
daß das ungarische Minderheitengesetz von 1993 ein Vorbild sein will für
die Gesetzgeber in den Nachbarstaaten. Mit ihm ist aber – auch ungewollt
– das Modell für ein Verhältnis zwischen Staat und Minderheit
vorgegeben, in dem die Initiative für die Identitätswahrung und
Integration einer ethnisch-kulturellen Gruppe ausnahmsweise vom Staat
ausgeht. Doch – so stellt sich die Frage, die in diesem Zusammenhang
weniger Historiker, als vielmehr Politologen und Soziologen und nicht
zuletzt Politiker beschäftigten sollte: Kann eine ethnisch-kulturelle
Gruppenidentität von Außen (re)produziert werden?
IV. Zusammenfassung
Die deutsch-ungarischen Beziehungen sind im 20.
Jahrhundert in einem dreipoligen System zu betrachten. Darin lief eine
sog. Ethnifizierung der Beziehungen zwischen den drei Polen: den
Heimatstaaten, den Minderheiten sowie deren Mutterländer ab.
Die Einflußnahme der beiden Patronagestaaten
Deutschland und Ungarn in Angelegenheiten der deutschen und ungarischen
Minderheiten war ab der zweiten Hälfte der Zwischenkriegszeit von deren
diplomatisch-militärischem (Zweck-)Bündnis im Zeichen der
nationalsozialistischen Ideologie getragen. Die revisionistische
Volkstumspolitik Berlins und jene Budapests folgten teilweise
unterschiedlichen Strategien, welche aber die Probleme der deutschen und
ungarischen Minderheiten gleichermaßen durch deren Segregation aus den
Heimatstaaten zu lösen anstrebten; das Ziel einer Integration spielte
dabei nur in dem vom jeweiligen Nationalinteresse vorgegebenen Rahmen eine
Rolle. Insgesamt noch wenig erforscht ist die Einstellung der ungarischen
Minderheiten zum staatsungarischen Revisionismus von 1920 bis 1945.
Nach der antidemokratischen, in einem autoritären bzw.
totalitären System wurzelnden Partnerschaft in der Niederlage wurde in
der volksdemokratisch-sozialistischen Nachkriegsperiode einer
zwischenstaatlichen deutsch-ungarischen Abstimmung der Boden entzogen.
Beide Staaten spielten – sehen wir von Bonns Politik des
„Freikaufs" von deutscher Spätaussiedler ab – vorerst keine
aktive Schutzmachtrolle mehr. Erst die neue deutsch-ungarische
Partnerschaft im Sieg über das kommunistische Einparteiensystem gab den
beiden Regierungen die demokratisch-pluralistisch legitimierte und in
bilateralen Vertragsregelungen dokumentierte Patronagefunktion zurück.
Dieser Fürsorge liegt auf beiden Seiten das Grundprinzip zugrunde, daß
die Deutschen und Magyaren ihre Lage als ethnisch-kulturell definierte und
nach Möglichkeit selbständige bzw. selbstverwaltete Gemeinschaften
innerhalb der Mehrheitsgesellschaft, also in ihren angestammten
Siedlungsgebieten zu meistern haben. Aus Sicht der ungarischen Regierungen
sollte sich diese innerstaatliche Integrationsrichtung mit einer
innerungarischen über die Staatsgrenzen hinweg ergänzen. Die Absage an
Segregation oder Assimilation der beiden Minderheiten steht im Einklang
mit den Richtlinien und Erwartungen des internationalen
Minderheitenschutzes.
Auf der Ebene der Beziehungen zwischen den deutschen
und ungarischen Minderheiten sind nur aus der ersten Hälfte der
Zwischenkriegszeit berichtenswerte Kooperationen überliefert. Aus der
Idee, Minderheiten verschiedener Länder könnten sich zur Vertretung
ihrer Interessen sowohl auf internationaler als auch in den jeweiligen
Heimatstaaten verbünden, gingen z. B. in Rumänien parteipolitische, im
kulturellen Umfeld abgefederte Koalitionsabsprachen beschränkter Dauer
und Reichweite hervor. Ein beständiger Minderheitenblock ist daraus nicht
geworden, weil die deutsche Minderheitsführung die Begünstigungen, die
sie von der Bukarester Regierung erhielt, nicht durch eine feste und
langfristige Zusammenarbeit mit der ungarischen Minderheitspartei aufs
Spiel setzen wollte. Eben diesen Zweck sollten nämliche Begünstigungen
auch erfüllen.
In der Perspektive der Kontakte zwischen den beiden
Minderheiten und ihren Heimatstaaten ist im allgemeinen die
Ost-West-Migration im Zeitraum von 1918 bis in unsere Tage zu berücksichtigen.
Ihre statistische Auswertung ergibt, daß in rund siebzig Jahren im
Karpaten-Balkan-Raum die politisch dominanten ethnischen Gruppen, also die
Staatsvölker deutlich an Gewicht gewannen (von 68,3% auf 87,6%), während
der Anteil der Minderheiten (mit Ausnahme der Albaner) nicht weniger
deutlich abnahm (von 31,7% auf 12,4%). Diese demographische Umschichtung
haben die Magyaren nicht nur statistisch, sondern auch strukturell
vergleichsweise insofern am besten überstanden, als sie heute in allen
Nachbarländern Ungarns am politisch-gesellschaftlichen Leben aktiv
beteiligt und bemüht sind, mit Autonomiekonzepten, die entsprechend den
Siedlungsstrukturen das Personalitäts- und das Territorialprinzip
vermischen, sowohl den zumindest tendenziellen Normen des internationalen
Minderheitenschutzes als auch dem Postulat ihrer Integration in die
Heimatstaaten als auch ihrer Integration in eine grenzüberschreitende
Einheit mit dem Mutterstaat Ungarn gerecht zu werden.
Die Deutschen hingegen waren an den erwähnten Bevölkerungsverschiebungen
Umschichtung ganz besonders stark und im negativen Sinne vertreten –
dies teil- und zeitweise freiwillig, unmittelbar nach dem Zweiten
Weltkrieg aber mehrheitlich wider ihren Willen. Auffällig ist, daß nach
der erzwungenen Trennung, wie die Folge der Vertreibungen und
Deportationen von Deutschen richtig beschrieben wird, die in Rumänien
verbliebenen Deutschen – die gesamte volksdemokratisch-sozialistische
Phase betrachtet – zu ihrem ethnisch-kulturellem Selbstverständnis zurückfanden,
während die sprachliche und mentale Assimilation der Ungarndeutschen
nicht nur nicht anhielt, sondern offenbar sogar voranschritt. Dies sticht
um so mehr ins Auge, als von den beiden Staaten Rumänien das Ziel der
nationalen Homogenisierung der Gesellschaft verfolgte. Aus dieser
Ungleichentwicklung der politisch-rechtlichen Systeme Rumäniens und
Ungarns sowie ihrer deutschen Minderheiten folgen für Forschung und Lehre
mindestens zwei Aufgaben:
-
Zum einen sollten die Ursachen für den
unterschiedlichen Grad der Assimilationsbereitschaft der
Ungarndeutschen und der Rumäniendeutschen auch komparatistisch, nämlich
durch den Vergleich ihrer sozialen Strukturen und historischen
Traditionen untersucht und vermittelt werden.
-
Zum anderen sollte anhand des ungarischen
Minderheitengesetzes von 1993 exemplarisch analysiert werden, ob eine
kleine Minderheit, nämlich die ungarndeutsche, nach Jahrzehnten der
– wie auch immer verursachten – Assimilation in die Lage zu
bringen ist, ihre Gruppenidentität auf Initiative von Außen zu (re)produzieren?
Und wenn ja, was sie selbst dafür zu leisten bereit ist.
Thesen:
-
Das dreipolige deutsch-ungarische Beziehungssystem
im 20. Jahrhundert. Ethnifizierung der Kontakte zwischen den
drei Polen: den Heimatstaaten, den Minderheiten sowie deren Mutterländern.
-
Die deutsche Kolonistenminderheit und die ungarische
Grenzminderheit politischen Typs im Vergleich.
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Einflußnahme der Patronagestaaten Deutschland
und Ungarn in Angelegenheiten der deutschen und ungarischen
Minderheiten ab der zweiten Hälfte der Zwischenkriegszeit in deren
diplomatisch-militärisches (Zweck-)Bündnis eingebettet; Unterschiede
in der Behandlung der deutschen und ungarischen Minderheitenfrage
durch die Volkstums- bzw. Revisionspolitik Berlins und Budapests,
gemeinsame Zielsetzung an der Option von Grenzveränderungen und/oder
der Abspaltung der Minderheiten von den Heimatstaaten ausgerichtet;
Berlin setzt Privilegierung der Deutschen in Rumänien und Ungarn
durch; insgesamt noch wenig erforscht ist die Einstellung der
ungarischen Minderheiten zum staatsungarischen Revisionismus von 1920
bis 1945 (und damit ihre politische Strategie zwischen Mutter- und
Heimatstaat).
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Aus der Zwischenkriegszeit ist die Idee und (beschränkt)
Praxis des Minderheitenblocks unter deutscher und ungarischer
Mitwirkung überliefert – sowie die regierungsamtliche Bemühung,
einen Keil zwischen ungarische und deutsche Minderheit zu treiben, die
z. B. in Rumänien zum Scheitern des Minderheitenblocks mit beitrug.
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Vier Jahrzehnte nach der Partnerschaft in der
Niederlage (im Zweiten Weltkrieg) deutsch-ungarische Partnerschaft
im Sieg (über das kommunistische Einparteiensystem), diesmal im
Zeichen demokratisch-pluralistischer Vorgaben und in die Politik der
europäischen Integration eingebunden; dadurch wieder
Patronagefunktion Berlins und Budapests, wahrgenommen u. a. durch
bilaterale Vertragsregelungen; neue mutterstaatliche Fürsorge auf
beiden Seiten für Entwicklung der deutschen und ungarischen
Minderheiten als ethnisch-kulturelle, nach Möglichkeit
selbstverwaltete Gemeinschaften innerhalb der Heimatstaaten;
ungarische Regierungen setzen dieser innerstaatlichen
Integrationsrichtung eine grenzüberschreitend innerungarische hinzu,
dokumentiert z. B. im „Statusgesetz".
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Sowohl in der volksdemokratisch-sozialistischen als
auch in der „postsozialistischen" Phase unterschiedliche
rechtlich-politische Rahmenbedingungen für die Entwicklung der
Minderheiten in Ungarn und in Rumänien; ungarische Nationalitätenpolitik
strebt keine nationale Homogenisierung an und schafft mit dem 1993er
Minderheitengesetz eine vorbildliche Grundlage für einen
innerstaatlichen, aus individual- und kollektivrechtlichen Elementen
bestehenden Minderheitenschutz; Nationalitätenpolitik Bukarests steht
dagegen seit den 1950er Jahren im Zeichen des verfassungsrechtlich
festgeschriebenen Postulats eines „national homogenen" Rumänien.
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Demographische Umschichtungen in Ost-, Ostmittel-
und Südosteuropa seit 1918 mit Zunahme des Anteils der Staatsvölker
zu Lasten der Minderheiten (mit Ausnahme der Albaner); Magyaren mit
einem vergleichsweise starken Beharrungsvermögen in diesem Prozeß,
Deutsche hingegen infolge Vertreibungen und Deportationen mit schweren
Verlusten (und vorübergehend Entrechtung); danach fortschreitende
Assimilation der Ungarndeutschen, während Deutsche in Rumänien zu
ihrem ethnisch-kulturellen Selbstverständnis zurückfinden bzw. dem
staatlichen Assimilationsdruck widerstehen (oder ihm durch
Auswanderung ausweichen); dieser unterschiedliche Grad der
Assimilationsbereitschaft als Gegenstand der (komparatistischen)
Minderheitenforschung (und Lehre).
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Das ungarische Minderheitengesetz von 1993 als
staatliche und das Prinzip der positiven Diskriminierung
einsetzende Initiative für die Identitätswahrung und Integration
einer ethnisch-kulturellen Gruppe; doch kann eine ethnisch-kulturelle
Gruppenidentität von Außen (re)produziert werden?
Empfohlenes Auswahlschrifttum:
(Neuere Titel für den Einstieg in Forschung und
Lehre, die Sammelbände mit jeweils mehreren einschlägigen Aufsätzen,
anhand Bibliographisches Handbuch der ethnischen Gruppen Südosteuropas
und Studienhandbuch Östliches Europa weitere Sekundärliteratur
und Quellen erschließbar)
Akten des Volksgerichtsprozesses gegen Franz A.
Basch. Unter Berücksichtigung der Arbeiten von Friedrich
Spiegel-Schmidt und Loránt Tilkovszky hg. Gerhard Seewann, Norbert
Spannenberger. München 1999.
Aspekte ethnischer Identität. Ergebnisse der
Forschungsprojekts „Deutsche und Magyaren als nationale Minderheiten im
Donauraum". Hgg. Edgar Hösch, Gerhard Seewann. München 1991.
Bibliographisches Handbuch der ethnischen Gruppen Südosteuropas.
Hgg. Gerhard Seewann, Péter Dippold. I-II. München 1997.
Blumenwitz Dieter: Minderheiten- und
Volksgruppenrecht. Aktuelle Entwicklung. Bonn 1992.
Brunner Georg: Nationalitätenprobleme und
Minderheitenkonflikte in Osteuropa. Strategien und Optionen für die
Zukunft Europas. Gütersloh 1993.
Brunner Georg – Tontsch Günther H.:
Der Minderheitenschutz in Ungarn und in Rumänien. Bonn 1995.
Deutsche Geschichte im Osten Europas. Bisher
I-IX. Hgg. Hartmut Boockmann [u. a.]. Berlin 1992-1999.
Die Deutschen in Ostmittel- und Südosteuropa.
Geschichte – Wirtschaft – Recht – Sprache. Hgg. Gerhard Grimm,
Krista Zach. I-II. München 1995.
Die Deutschen in Ungarn zwischen 1870-1980. Hg.
József Kovacsics. Budapest 1993.
Die Deutschen in Ungarn. Hg. Georg Brunner. München
1989.
Erzwungene Trennung. Vertreibungen und Aussiedlungen
in und aus der Tschechoslowakei 1938-1947 im Vergleich mit Polen, Ungarn
und Jugoslawien. Hgg. Detlef Brandes [u. a.]. Essen 2000.
Fortschritte im Beitrittsprozeß der Staaten
Ostmittel-, Ost- und Südosteuropas zur Europäischen Union. Regelungen
und Konsequenzen für die deutschen Volksgruppen und Minderheiten. Hgg.
Dieter Blumenwitz, Gilbert H. Gornig, Dietrich Murswiek. Köln 1999.
Fülöp Mihály – Sipos Péter:
Magyarország külpolitikája a XX. században. Budapest 1998.
Göllner Ralf Thomas: Die Europapolitik Ungarns
von 1990 bis 1994. Westintegration, mitteleuropäische regionale
Kooperation und Minderheitenfrage. München 2001.
Hetven év. A romániai magyarság története
1919-1989. Hg. László Diószegi, Andrea R. Süle. Budapest 1990.
Kocsis Károly – Kocsis-Hodosi Eszter:
Hungarian Minorities in the Carpathian Basin. A study of Ethnic Geography.
Toronto/Buff. 1995.
Lengyel Zsolt K.: Politisches System und
Minderheiten in Rumänien 1918-1989. Abriß über die inneren
Integrationsprobleme des zentralistischen Einheitsstaates am Beispiel der
Deutschen und der Magyaren. In: Zeitschrift für Siebenbürgische
Landeskunde 24 (2001) Nr. 2 [im Druck].
Minderheiten als Konfliktpotential in Ostmittel- und
Südosteuropa. Hg. Gerhard Seewann. München 1995.
Minderheitenfragen in Südosteuropa. Hg. Gerhard
Seewann. München 1992.
Nationen, Nationalitäten, Minderheiten. Probleme
des Nationalismus in Jugoslawien, Ungarn, Rumänien, der Tschechoslowakei,
Bulgarien, Polen, der Ukraine, Italien und Österreich 1945-1990. Hgg.
Valeria Heuberger [u. a.]. Wien/München 1994.
Romsics Ignác: Magyarország története a XX.
században. Budapest 22000.
Seewann Gerhard: Ungarndeutsche und Ethnopolitik.
A magyarországi németek és az etnopolitika. Ausgewählte Aufsätze. Válogatott
tanulmányok. Budapest 2000.
Studienhandbuch Östliches Europa. I: Geschichte
Ostmittel- und Südosteuropas. Hg. Harald Roth. Köln/Weimar/Wien
1999.
The Hungarian Minority’s Situation in
Ceausescu’s Romania. Ed. Rudolf Joó, Andrew Ludanyi. Boulder (Cl.)/Highland
Lakes (NJ) 1994.
Tilkovszky Loránt: Teufelskreis. Die
Minderheitenfrage in den deutsch-ungarischen Beziehungen 1933-1938.
Budapest 1989.
Tilkovszky Loránt: Német nemzetiség, magyar
hazafiság. Tanulmányok a magyarországi németség történetéből. Pécs
1997.
Tilkovszky Loránt: Nemzetiségi politika
Magyarországon a 20. században. Debrecen 1998.
Tontsch Günther H.: Minderheitenschutz in Südosteuropa
seit dem Ersten Weltkrieg. In: Minderheit und Nationalstaat. Siebenbürgen
seit dem Ersten Weltkrieg. Hg. Harald Roth. Köln/Weimar/Wien 1995, 21-42.
Tóth Ágnes: Telepítések Magyarországon
1945-1948 között. A németek kitelepítése, a belső népmozgások és
a szlovák-magyar lakosságcsere összefüggései. Kecskemét 1993.
Volksgruppen in Ostmittel- und Südosteuropa. Hg.
Georg Brunner, Hans Lemberg. München 1994.
Weber Georg – Weber-Schlenther Renate
– Nassehi Armin – Sill Oliver – Kneer Georg:
Die Deportation von Siebenbürger Sachsen in die Sowjetunion 1945-1949.
I-III. Köln/Weimar/Wien 1995.
Zeidler Miklós: A revíziós gondolat. Budapest
2001.
Zellner Wolfgang – Dunay Pál: Ungarns
Außenpolitik 1990-1997. Zwischen Westintegration, Nachbarschafts- und
Minderheitenpolitik. Baden-Baden 1998.
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