Ungarisches Institut München / Müncheni Magyar Intézet

 

Zsolt K. Lengyel

Deutsche und ungarische Minderheiten in Ostmitteleuropa und die deutsch-ungarischen Beziehungen im 20. Jahrhundert

Vortrag auf der Tagung "Reflektiert mit Geschichte umgehen als Ziel des Geschichtsunterrichts/
des Unterrichts im Fach Minderheitenkunde",

Budapest, Hanns-Seidel-Stiftung, 13. Dezember 2001.

 

Vortrag:

I. 1920-1945

Durch den völkerrechtlichen Abschluß des Ersten Weltkrieges, die Pariser Friedensverträge von 1919/1920, empfanden sich alle gesellschaftlichen Schichten Deutschlands und Ungarns zu Unrecht benachteiligt worden zu sein. Sie begriffen die Neuordnung Europas als ein Siegerdiktat, das ihnen als Ursache für schwerwiegende ökonomische Anpassungsschwierigkeiten galt und außerdem ihr Unrechtsbewußtsein darüber nährte, daß Millionen Landsleuten das nationale Selbstbestimmungsrecht vorenthalten worden war. Ungarn hatte zwei Drittel seines Gebiets und drei Fünftel seiner Bevölkerung an die Nachbarstaaten verloren, und die Deutschen waren mit über sieben Millionen die größte Minderheitsgemeinschaft in Europa.

Die deutschen Minderheiten waren im Karpatenbecken im Verlauf der mittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen Ostsiedlung entstanden und entwickelten sich als Siedler- oder Kolonistenminderheit unter Diasporaumständen, mit deutlich ausgeprägtem Lokalbewußtsein, vielfach ohne nähere Berührungen untereinander. Nennenswerte institutionelle Kontakte zwischen den einzelnen deutschen Bevölkerungsgruppen des historischen Altungarns kamen erst zustande, nachdem diese rund zwei Millionen starke Bevölkerung nach dem Zusammenbruch der Österreichisch-Ungarischen Monarchie zu Bürgern von fünf Nachfolgestaaten wurde und in diesen jeweils Volksgemeinschaften mit politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Institutionen ins Leben zu rufen begann.

Trotz der im Umfang und in Qualität herausragenden Beitrags zum jeweiligen Landesausbau waren die Deutschen in den Ländern der hl. Stephanskrone nicht in diejenige Rolle hineingewachsen, die das hier ebenfalls eingewanderte Volk der Magyaren rund 1000 Jahre lang gespielt hatte: in diejenige des Staatsträgers. So unterschieden sich die nach dem Ersten Weltkrieg entstandenen ungarischen Minderheiten von den deutschen durch das Bewußtsein, einst – mit Unterbrechungen – die Vorherrschaft in einem Großreich ausgeübt zu haben. Da ihr Minderheitenstatus nach der Beendigung dieser Dominanz durch die militärisch-diplomatisch herbeigeführte und völkerrechtlich sanktionierte Aufteilung Altungarns ein Ende fand, werden die Magyaren als Minderheiten politischen Typs bezeichnet. Ihr weiteres wichtiges Merkmal, das die deutschen Kolonistenminderheiten nicht oder in deutlich geringerem Maße vorzuweisen hatten, war, daß sie dort, wo die Grenzen Ungarns aufgrund des Friedensvertrags von Trianon neu gezogen worden waren, in Siedlungsblöcken lebten – nur eben zu einem beträchtlichen Teil in einem der Nachfolgestaaten. Deshalb werden sie zu den politischen Grenzminderheiten in Europa gezählt.

Die Frage der außerhalb ihrer Mutterstaaten lebenden Deutschen und Magyaren wurde unter Einsatz der beiden Patronagestaaten Deutschland und Ungarn um so leichter zum Element einer Politik zur nachträglichen Korrektur der Friedensschlüsse, je ungelöster das Minderheitenproblem in den jeweiligen Heimatstaaten (z. B. Ungarn, Rumänien, Tschechoslowakei, Jugoslawien) schien. Und ein solcher Negativbefund drängte sich auf, nachdem immer klarer geworden war, daß der internationale Minderheitenschutz, ein Begleitprodukt der Friedensverträge, in den nationalen Rechtssystemen entweder nicht verankert oder mit dem Ziel übernommen wurde, die Minderheiten zu assimilieren, anstatt sie, wie von ihnen gewünscht, durch Gewährung von Rechten auf kulturelle oder/und territoriale Autonomie in die Gesellschaft innerhalb der Heimatstaaten zu integrieren. Integration oder Assimilation? – lautete in den 1920er Jahren die Leitfrage sowohl auf den zuständigen Foren des Völkerbundes, des Hüters der Staatenordnung, als auch im Rahmen der Nationalitätenkongresse, auf denen deutsche und ungarische Minderheitenvertreter eine führende Rolle spielten, dies oft in vielversprechender gegenseitiger Abstimmung, die sich stellenweise aus parteipolitischer oder kultureller Zusammenarbeit in den jeweiligen Heimatstaaten, so z. B. in Rumänien, nährte. Mit dem Aufkommen des Nationalsozialismus fand der ohnehin zaghafte Versuch zu einem internationalen Dialog zwischen Mehrheits- und Minderheitsvertretern über eine friedliche Lösung des Minderheitenproblems ein jähes Ende, und das deutsch-ungarische Beziehungssystem wandelte sich strukturell um.

Einerseits nahm die Intensität der innerstaatlichen Zusammenarbeit zwischen deutschen und ungarischen Minderheitenvertretern bzw. in Ungarn zwischen der deutschen Minderheit und dem Staat deutlich ab. Das Beispiel Rumäniens und der Slowakei zeigt, daß dabei die Bemühung der jeweiligen Mehrheitsregierungen, Anliegen der Deutschen zu Lasten der Magyaren zu fördern, eine Entfremdung zwischen der deutschen und ungarischen Minderheitspolitik mit ausgelöst bzw. die Distanz zwischen ihnen verfestigt hatte. Appelle der Ungarischen Landespartei in Rumänien für die Schaffung und, als er zu scheitern drohte, für die Beibehaltung eines auch parteipolitisch wirksamen Minderheitenblocks entgegnete die Deutsche Partei ebendort mit dem Hinweis, sie habe vor allen Dingen eine „deutsche Politik" zu betreiben. Eben diesem Primat der „deutschen Politik" folgte zu gleicher Zeit jene Strömung der Ungarndeutschen, aus welcher sich der Volksbund herausbilden sollte und die der staatspatriotisch gesinnten „Treuebewegung" ab der Mitte der dreißiger Jahre immer mehr den Rang ablief.

Andererseits begann sich in den 1930er Jahren eine deutsch-ungarische Zusammenarbeit auf zwischenstaatlicher Ebene herauszubilden. Berlin und Budapest steuerten auf eine gemeinsame außenpolitische Plattform zu, auf der sie mit ihrem Revisionismus im Einsatz gegen das bestehende Staatensystem immer offener auch militärische Optionen in Kauf nahmen. Eines der verhängnisvollen Ergebnisse dieser Fehlentwicklung war die Waffenbruderschaft Deutschlands und Ungarns im Zweiten Weltkrieg.

Wissenschaftlich ungeklärt ist noch, ob denn der Weg in die deutsch-ungarische zwischenstaatliche Partnerschaft in der Niederlage so geradlinig verlief, wie von einem Teil der Forschung mit Hinweis auf die gleichzeitige und gleichmäßige Radikalisierung deutscher und ungarischer Regierungs- und auch Minderheitspolitik behauptet wird. Waren denn die beiden staatlichen Revisionismen konzeptionell lückenlos deckungsgleich? Und wie hoch war das revisionistische Potential bei den deutschen und den ungarischen Minderheiten?

Da die deutschen Minderheiten fernab vom Mutterstaat siedelten, kamen sie nicht für Abspaltungs- bzw. Anschlußbewegungen in Frage. Daher entwickelte Berlin kein besonderes Interesse für Grenzveränderungen in Räumen, wo davon auch Budapest profitiert hätte, also mit Beteiligung vor allem Rumäniens, Jugoslawiens und der Tschechoslowakei. Aus der Sicht der nationalsozialistischen Volkstumspolitik waren so die deutschen Minderheiten einerseits „Heim ins Reich" zu holen. Andererseits hatten sie die Rolle einer „fünften Kolonne" zu spielen, waren folglich in den jeweiligen Ländern in eine rechtlich-politische Ausnahmestellung zu bringen. Diese Instrumentalisierung durch Privilegierung erreichte bei den Deutschen in Rumänien und Ungarn mit dem „Volksgruppenrecht der Wiener Protokolle" vom 30. August 1940 ihren Höhepunkt. Zwei Protokolle, die Deutschland mit Ungarn und Rumänien am Tage des Zweiten Wiener Schiedsspruchs über die rechtliche Lage der Deutschen in diesen Ländern abschloß – jenes für Rumänien wurde im November des gleichen Jahres in ein spezielles Gesetz umgewandelt – schrieben die Aufwertung der deutschen Volksgruppe in diesen beiden Ländern jeweils zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts fest, dies mit der Folge, daß sie – praktisch als ein Staat im Staat – verbindliche Normen für jene Deutschen erlassen durfte, die sich als solche bekannten und von der Volksgruppenführung als solche anerkannt wurden. Der rechtlich-ideologisch nationalsozialistisch aufgebaute Volksbund der Deutschen in Ungarn wurde schon 1938 auf Druck Berlins von der ungarischen Regierung anerkannt.

Auch Budapest versuchte auf die Regelung der rechtlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lage der ungarischen Minderheiten in den Nachbarstaaten einzuwirken. Und auch in dieser nationalpolitischen Zielsetzung war – ab den dreißiger Jahren immer konkreter – der Wunsch nach einer „Heimholung" von Magyaren aus den abgetrennten Gebieten angelegt. Wegen der Grenzminderheitenlage von rund zwei Drittel der etwa drei Millionen Magyaren im Karpatenbecken bot sich diese Heimholung durch Grenzverschiebungen an, die entweder eine integrale oder eine graduelle Wiedervereinigung Ungarns mit den vom alten Stephansreich abgetrennten Gebieten bedeutet hätten. Und eben an dem Ausmaß der Grenzkorrekturen schieden sich die Geister in den beiden Staatsführungen. Insbesondere der Zweite Wiener Schiedsspruch belegt die Tatsache, daß Berlin eine vollkommene ungarische Reintegration, also eine innerhalb der Grenzen Altungarns, nicht unterstützte, und auch eine teilweise Wiedervergrößerung nur unter der Voraussetzung zuließ, daß im Gegenzug die Deutschen Ungarns den vorhin erwähnten volksgruppengesetzlichen Sonderstatus erhalten. Budapest erfüllte diese Voraussetzung nur widerwillig, und zwar nicht nur, weil Forderungen nach gruppenrechtlicher Verselbständigung dem Selbstverständnis Ungarns als zentralistischer, ethnisch definierter Nationalstaat zuwiderliefen, sondern vor allem wegen der Furcht vor einem nationalsozialistisch instrumentalisierten deutschen Staat im [ungarischen] Staat.

Der deutsche und der ungarische staatliche Revisionismus waren also in einem konfliktbeladenen, zwiespältigen Verhältnis miteinander verbunden, sie stützten sich aber, und insofern gingen sie Hand in Hand, militärisch ab, waren also ab einem gewissen Zeitpunkt bereit, Gewalt anzuwenden. Diese gemeinsame Radikalisierung auf der zwischenstaatlichen Ebene ist verhältnismäßig gut erforscht, und auch der maßgebliche, im allgemeinen gleichschaltende Einfluß des Nationalsozialismus auf die deutschen Minderheitenführungen wurde bislang häufig und ausgiebig untersucht. Unklar ist aber noch, ob und inwieweit die Wortführer der ungarischen Minderheiten den staatsungarischen Revisionismus, so wie er uns aus der Fachliteratur bekannt ist, unterstützt haben? Gewiß nahmen sie die gesamte Zwischenkriegszeit hindurch strategische und finanzielle Hilfen aus Budapest an, und es ist nicht überliefert, daß sie gegen die Gebietsrückgliederungen der Jahre 1938 bis 1941, also gegen ihre „Heimholung" protestiert hätten. Doch ist dies alles ein hinreichender Beleg dafür, daß sie den binnenungarischen Revisionismus zwei Jahrzehnte hindurch in allen Arten und in allen Details mittrugen, daß sie also nicht auch andere und nicht auch friedliche Lösungen bevorzugt hätten?

 

II. 1945-1989/1990

Aufgrund der Pariser Friedensverträge von 1947 kehrte die europäische Ländergemeinschaft auf ihre 1918-1920 geschaffenen territorialen Grundlagen zurück, einzelne Staaten gerieten jedoch in ein grundsätzlich geändertes geostrategisches Umfeld. So fand eine östliche Umpolung der ungarischen Außenpolitik statt, die zum einen die zwischenstaatliche Dimension der deutsch-ungarischen Beziehungen ausdünnte, zum anderen Ungarn die vormalige Rolle des Patronagestaates wegnahm. Im sowjetischen Hegemonialblock war die nationale Problematik der internationalistisch-sozialistischen „Brüderlichkeit" untergeordnet, so daß es Budapest bis in die späten 1980er Jahre verwehrt blieb, die mißliche Lage der ungarischen Minderheiten in den Nachbarstaaten auch nur im diplomatischen Verkehr mit deren „Heimatstaaten" zu behandeln, geschweige denn sie in der Art der Vorkriegsregierungen formell oder informell zu beeinflussen.

Nach dem Zweiten Weltkrieg ging auch Deutschland die Schutzmachtrolle zunächst verloren. Erst in den siebziger Jahren zeichnete sich eine gewisse Sorgepflicht des bundesrepublikanischen Mutterstaates für die deutschen Minderheiten im Ostblock ab. Allerdings erfüllte sie die Bonner Regierung hauptsächlich aus der Überlegung heraus, die Spätaussiedlungen von Deutschen zu erleichtern, z. B. mit Geldleistungen zugunsten der Bukarester Regierung für solcherart freigekaufte Deutsche aus Rumänien.

Nach dem Zweiten Weltkrieg ist das minderheitenspezifische deutsch-ungarische Beziehungsgeflecht also rund vier Jahrzehnte lang vornehmlich in den einzelnen Ländern zu betrachten, wobei von den Nachbarstaaten Ungarns Jugoslawien wegen der dort an den Deutschen verübten Ethnozids nicht mehr in Betracht kommt, und in allen sonstigen Ländern die deutsche Bevölkerung infolge Evakuierungen und freiwilliger Flucht, dann Vertreibungen und Deportationen schon zahlenmäßig einen erheblichen Bedeutungsverlust hinnehmen mußte.

Von den mit deutscher Bevölkerung verbliebenen Ländern seien hier Rumänien und Ungarn herausgegriffen. In beiden Staaten ging die Zahl der – nun der kollektiven Kriegsschuld geziehenen Deutschen – unmittelbar nach Beendigung der Kampfhandlungen infolge von Deportationen in sowjetische Arbeitslager oder Vertreibungen (aus Ungarn etwa 170.000) in die Besatzungszonen Deutschlands etwa auf die Hälfte des Vorkriegsstandes zurück. Die Verbliebenen verloren in beiden Staaten nicht nur vielfach Hab und Gut, sondern für einige Jahre formal auch (einen Teil) ihre staatsbürgerlichen Rechte. Diese Qualität der Diskriminierung erlebte zu gleicher Zeit weder die ungarische Minderheit in Rumänien noch die ungarische Mehrheitsbevölkerung in Ungarn selbst.

In der stalinistischen Phase der sozialistischen Epoche glichen sich die Lebensumstände der deutschen und ungarischen Minderheit in Rumänien und – analog dazu – der Deutschen in Ungarn an. Ein entscheidendes Merkmal ihrer Lage war – dies auch im qualitativen Unterschied zur Zwischenkriegszeit –, daß sie über keine institutionelle Selbstvertretungsmöglichkeit verfügten, kein Forum besaßen, das für die Pflege ihrer Gruppenidentität geeignet gewesen wäre.

Ein weiterer Aspekt für den Vergleich der Entwicklungsvoraussetzungen der deutschen und ungarischen Minderheiten in der Zeit vor und nach dem Zweiten Weltkrieg bietet sich mit Blick auf den Stand des internationalen und innerstaatlichen Minderheitenschutzes. Auf der internationalen Ebene fand unter der Ägide der UNO, die den Völkerbund abgelöst hatte, eine verallgemeinernde Umdeutung von Minderheitenrechten zu Menschenrechten statt, so daß kollektivrechtlichen, gar territorialautonomistischen Überlegungen zunächst vollends der Boden entzogen wurde. Rumänien und Ungarn, beide weiterhin verwaltungszentralistisch ausgerichtet, legten sich in ihren Verfassungen auf individualrechtliche Gewährleistungen fest – die dann sehr häufig und langanhaltend auf Papier blieben.

Für heute sei noch ein letzter Vergleich gezogen, nämlich ein horizontaler, einer in der gleichen zeitlichen Perspektive: jener zwischen der rumänischen und der ungarischen Nationalitätenpolitik in der sozialistischen Ära. Er führt in einen Fragenkreis über, dem Forschung und Lehre gleichermaßen herausragende Aufmerksamkeit widmen sollte. Wie läßt sich erklären, daß die Vertreibungs- und Deportationsverluste sowie die mehrjährige Entrechtung unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg von den Deutschen in Rumänien offenbar besser überwunden wurden als von den Deutschen in Ungarn? Stellt man die kulturellen Manifestationen der beiden Gemeinschaften über die gesamte Nachkriegszeit auch nur quantitativ nebeneinander, so wird man einem solchen Befund kaum widersprechen können. Dabei war im nationalkommunistischen Totalitarismus Rumäniens die offizielle Nationalitätenpolitik insgesamt betrachtet deutlich repressiver und – vor allem – kontinuierlich repressiver als im ungarischen Staat, der im Gegensatz zur Zwischenkriegszeit seine Nationalstaatlichkeit nicht mehr ethnisch begründete, sondern nurmehr einen ideologischen Nivellierungsanspruch im politisch-gesellschaftlichen Bereich erhob. Totalitär waren zunächst beide Systeme: Beide mißachteten die soziale Identität der Staatsbürger, die sie in eine klassenlose Gesellschaft zwängen wollten. Ein entscheidender Unterschied zwischen ihnen lag aber darin, daß im rumänischen Parteistaat der Versuch zur sozialen Einebnung immer mehr von der Bemühung mit getragen war, eine Gesellschaft auch ohne ethnisch-kulturelle Sondermerkmale zu schaffen; so mißachtete Bukarest neben der sozialen auch die ethnisch-kulturelle Identität seiner Bürger – mit Ausnahme der rumänischen Identität des Staatsvolkes. Die Automatismus-These, nach der sich die nationalen Gegensätze auf dem Wege in den Sozialismus von selbst auflösen würden, gab die ungarische Nationalitätenpolitik 1968 auf, während sie in der rumänischen mit einer Ergänzung weiter gültig blieb, die eigentlich eine Bedingung an den Automatismus stellte: Die Gegensätze würden sich auflösen, wenn die klassenlose Gesellschaft nur noch einem nationalen Interesse, eben dem rumänischen folgte. Die sozialistische Nation sollte zugleich eine rumänische sein.

Diese Direktive bestimmte Bukarests Nationalitätenpolitik rund zwei Jahrzehnte lang, löste aber keine nennenswerten Assimilationsvorgänge unter den Deutschen und Magyaren aus, die sich dem Druck des Staatsnationalismus eher durch Auswanderung oder Flucht entzogen. Dennoch traten nach dem politischen Umbruch am Weihnachten 1989 beide Minderheiten übergangslos in das neue rumänische Mehrparteiensystem mit eigenen kulturellen, politischen und bald auch wirtschaftlichen Vertretungen ein, während eine solche Aktivität bei den Ungarndeutschen, deren zahlenmäßige Größe 1990 prozentual mit jener der Deutschen in Rumänien identisch war, nicht entfalteten. In den 1970er und 1980er Jahren, war die ungarische Nationalitätenpolitik ungleich liberaler als die rumänische. Die sprachliche und mentale Assimilation der Deutschen in Ungarn schritt dennoch voran. Warum? Und warum schritt gleichzeitig die Assimilation der Siebenbürger Sachsen – trotz z. B. zahlreicher Mischehen mit rumänischen Partnern – nicht voran?

 

III. Seit 1989/1990

Mit Beginn der „postsozialistischen" Phase ordneten sich die deutsch-ungarischen Beziehungen auf den hier behandelten zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Ebenen erneut um.

Indem Ungarn aus dem politischen, militärischen und wirtschaftlichen Integrationsblock sowjetischen Typs heraustrat, erhielt es seine volle staatliche Souveränität zurück, damit auch die Freiheit, seine außenpolitischen Ziele selbständig zu formulieren. Den Bündnisvorgaben Moskaus entledigt, verfolgt es seither im wesentlichen drei, miteinander eng verbundene außenpolitische Prioritäten: Gemeint sind in regionaler Hinsicht die Pflege der Nachbarschafts- und – gemäß der novellierten Verfassung Ungarn von 1989 – der ungarisch-ungarischen Beziehungen sowie in – letztlich – globaler Hinsicht der Anschluß an westeuropäische Strukturen, der – nach dem schon 1999 erfolgten Beitritt zur NATO – in der Erlangung der vollwertigen Mitgliedschaft in der Europäischen Union gipfeln soll.

In dieser wieder betont westlich ausgerichteten Integrationspolitik orientiert sich Ungarn, wie in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, an Deutschland, das dieser Annäherung mit deutlichem Wohlwollen begegnet. Beide Seiten verhalten sich – und insofern bleibt die Wiederkehr der Geschichte aus – grundsätzlich und beständig im Sinne demokratisch-pluralistischer Vorgaben. Gemeinsame Interessen erwachsen in diesem zwischenstaatlichen Rahmen dem beiderseitigen Wunsch, in der Architektur eines neuen Europa die überstaatlichen, nationalen und regionalen Ebenen miteinander zu harmonisieren und dabei ausdrücklich auch die Rechte der nationalen Minderheiten nach gültigen und einvernehmlich festzulegenden Normen zu sichern.

Insofern haben sich sowohl Deutschland als auch Ungarn erneut eine Schutzmachtrolle für die deutschen und ungarischen Minderheiten angeeignet. Eine Reihe von Grundlagen-, Nachbarschafts- und Freundschaftsverträgen Berlins und Budapests mit ostmittel- und südosteuropäischen Staaten dokumentiert den Willen beider Regierungen, in die jeweiligen bilateralen Abkommen Verlautbarungen aufzunehmen, welche die Angehörigen der beiden Minderheiten ermutigen sollen, bei loyaler Wahrnehmung ihrer staatsbürgerlichen Pflichten ihre Identität und Kultur so weit wie möglich selbständig zu bewahren und zu entwickeln. Dieser Einwirkungsversuch legitimiert sich auf der Wellenlänge der EU-Richtlinien durch die Forderung nach Integration von Minderheiten in die jeweilige Mehrheitsgesellschaft. Somit schließt er die aus der Zwischenkriegszeit bekannten beiden radikalen Lösungsvarianten aus: die Segregation bzw. Abspaltung und die Assimilation.

Ein besonderer Zug der neuen ungarischen Patronagerolle ist, daß sie der Integrationsrichtung von Minderheit zum Staatsvolk eine zwischen Minderheitsmagyaren und Mutterstaat hinzusetzt, eine Bemühung, die sich aktuell im „Statusgesetz" über die Sonderbehandlung von Magyaren fremdstaatlicher Staatsbürgerschaft (z. B. bei Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen in Ungarn) dokumentiert.

Die Rezeption dieses „Statusgesetzes" in den Nachbarstaaten, aber auch in den zuständigen Gremien der EU, wird, so scheint es heute, nicht ohne Einfluß auf Ungarns weitere Nachbarschafts- und EU-Politik bleiben. Zum einen versucht dieses Gesetz, ein Prinzip gleichsam von Außen durchzusetzen, das nicht einmal in innerstaatlichen Regelungswerken allgemein anerkannt ist: das der positiven Diskriminierung. Zum anderen könnte es suggerieren, daß Ungarn allen gegenteiligen offiziellen Beteuerungen zum Trotz eigentlich nur an der Verbesserung der Lage der Magyaren gelegen ist, und dies unter Umständen sogar auch zum Preis neuer Konflikte mit den Nachbarstaaten, von denen vor allem Rumänien das Statusgesetz ablehnt. Dabei muß Ungarn für sein weiteres Heranwachsen an die EU nicht nur in jenen bilateralen Beziehungen seinen Ausgleichswillen bezeugen, in denen es sich wiederholt als „Mutterstaat" von Magyaren anderer Staatsbürgerschaft verhält. Es steht auch als „Heimatstaat" von Bürgern nichtungarischer Herkunft in der Verantwortung, sei deren Anteil im Vergleich zur zahlenmäßigen Stärke der Magyaren in den Nachbarstaaten noch so gering.

Das 1993 vom Budapester Parlament erlassene Minderheitengesetz beweist bei allen Problemen seiner praktischen Durchführung und bei allen außenpolitischen Motiven, die seiner Verabschiedung zugrunde gelegen haben mochten, daß Ungarn diese Verantwortung angenommen hat. Das ungarische Minderheitengesetz ist im heutigen Europa einzigartig, weil es im Zeichen des andernorts vielfach noch verpönten Prinzips der positiven Diskriminierung steht. Es verbindet den individual- und kollektivrechtlichen, auf mehrere Arten von Selbstverwaltungen aufgebauten Minderheitenschutz auf der Basis der Personalautonomie. Mit ihm hat das Budapester Parlament die neuere Tendenz der internationalen Erörterungen über die Möglichkeit bekräftigt, kollektivrechtliche Schutzbestimmungen im Zeichen des Prinzips positive Diskriminierung in den Minderheitenschutz aufzunehmen. Die entsprechende Empfehlung, Formen der Personal- und Territorialautonomie miteinander zu verbinden, trägt im Karpatenbecken auch außerhalb Ungarn die Handschrift von Magyaren, ist sie doch eines der Kernelemente des politischen Programms des RMDSZ sowie – neuerdings wieder – der mitregierenden ungarischen Partei in der Vojvodina.

Seitdem das ungarische Minderheitengesetzt in Kraft getreten ist, wollen Stimmen nicht verhallen, daß es eigentlich nur dazu dienen soll, Budapest als Musterschüler im Vorhof der EU erscheinen zu lassen, eine Funktion, die Budapest schon deshalb leicht einnehmen könne, weil ihm das Gesetz angesichts der geringen Nationalitätenanteile der Landesbevölkerung keine besonderen Anstrengungen abverlange. Schalten wir auf die benachbarte innerstaatliche Ebene um, nämlich auf die in Rumänien, und behalten wir dabei die Logik dieser Kritik bei, so müßten wir behaupten, daß Rumänien für die EU eben nicht als Musterschüler erscheinen will, weil es ein solches Gesetz nicht erlassen hat, wohl wissend, daß es ihm wiederum deutliche Anstrengungen kosten würde – zumindest in bezug auf die ungarische Minderheit. In der Tat, die ungarischen Politiker in Rumänien gehören – neben jenen in der Vojvodina – zu den hartnäckigsten Fürsprechern einer Autonomie-Lösung, wie sie das ungarische Minderheitengesetz u. a. für die Ungarndeutschen gewährleistet. Insofern scheint dieses Gesetz ein doppeltes Erschwernis mit sich zu tragen: Es ist in seinem Gesamtumfeld eine ungarische Spezialität – was seine äußere Rezeption und Wirkung behindern dürfte –, und es wurde nicht in jenem Land erlassen, in dem sich eine Minderheit seiner mit größter Wahrscheinlichkeit auch bedienen würde, nämlich die ungarische in Rumänien. Doch würde es in Rumänien auch den dortigen Deutschen zugute kommen?

Damit sind wir beim letzten Aspekt dieses Vortrags angelangt.

Die zuletzt gestellte Frage ist eigentlich eine rhetorische. Denn die Gemeinschaft der Deutschen in Rumänien ist zahlenmäßig inzwischen stark geschrumpft. Das Ausmaß ihrer Auswanderung nahm nach der politischen Wende nur zu. Obwohl sie immerhin über eine eigene parlamentarische Vertretung verfügt, steht zu befürchten, daß sie am politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben des Staates nurmehr im Interesse der eigenen Bestandssicherung teilzunehmen in der Lage ist. Sie scheint sich auf die Konservierung des noch Vorhandenen zu konzentrieren, ohne Kräfte für den Aufbau von neuen Strukturen und Strömungen freimachen zu können. Deswegen ist es bloß theoretisch interessant zu fragen, ob denn ein rumänisches Minderheitengesetz in der Art des ungarischen den Niedergang der deutschen Kultur in Rumänien aufhalten könnte. Praktisch weist derzeit ohnehin nichts darauf hin, daß mit einem solchen Gesetz zu rechnen wäre. Bukarest betreibt heute – wie seit 1920 ununterbrochen – eine Nationalitätenpolitik, die unter dem Primat des ethnisch definierten, also sich als national homogen bezeichnenden zentralistischen Nationalstaates steht, obwohl das Land mit rund 10% Nichtrumänen zumindest einen Grenzfall zum Nationalitätenstaat darstellt.

In einer gewissen Hinsicht sollte es aber dennoch erlaubt sein, auch im Falle einer überaus kleinen Minderheit nach dem eventuellen Nutzen eines Minderheitengesetzes vom Schlage des im Budapester Parlament Verabschiedeten zu fragen. Denn gerade dieses Gesetz belegt, wie wichtig es ist, nach dem Scheitern des Minderheitenschutzes in der Zwischenkriegszeit und in der volksdemokratisch-sozialistischen Nachkriegszeit neuartige Rechtsnormen unter Verwendung der positiven Elemente der zuvor gescheiterten Modelle zu kodifizieren. Der Blick auf den aktuellen Minderheitenschutz in Ungarn und die gegenwärtige Lage der Ungarndeutschen bestätigt aber zugleich die Auffassung, daß die Entwicklung der ethnischen Konflikte und ihrer rechtlichen Behandlung seit dem Ersten Weltkrieg dazu ermahnt, die Lösung von Minderheitenproblemen nicht ausschließlich von rechtlichen Regelungen zu erwarten. Es mag sein, daß das ungarische Minderheitengesetz von 1993 ein Vorbild sein will für die Gesetzgeber in den Nachbarstaaten. Mit ihm ist aber – auch ungewollt – das Modell für ein Verhältnis zwischen Staat und Minderheit vorgegeben, in dem die Initiative für die Identitätswahrung und Integration einer ethnisch-kulturellen Gruppe ausnahmsweise vom Staat ausgeht. Doch – so stellt sich die Frage, die in diesem Zusammenhang weniger Historiker, als vielmehr Politologen und Soziologen und nicht zuletzt Politiker beschäftigten sollte: Kann eine ethnisch-kulturelle Gruppenidentität von Außen (re)produziert werden?

 

IV. Zusammenfassung

Die deutsch-ungarischen Beziehungen sind im 20. Jahrhundert in einem dreipoligen System zu betrachten. Darin lief eine sog. Ethnifizierung der Beziehungen zwischen den drei Polen: den Heimatstaaten, den Minderheiten sowie deren Mutterländer ab.

Die Einflußnahme der beiden Patronagestaaten Deutschland und Ungarn in Angelegenheiten der deutschen und ungarischen Minderheiten war ab der zweiten Hälfte der Zwischenkriegszeit von deren diplomatisch-militärischem (Zweck-)Bündnis im Zeichen der nationalsozialistischen Ideologie getragen. Die revisionistische Volkstumspolitik Berlins und jene Budapests folgten teilweise unterschiedlichen Strategien, welche aber die Probleme der deutschen und ungarischen Minderheiten gleichermaßen durch deren Segregation aus den Heimatstaaten zu lösen anstrebten; das Ziel einer Integration spielte dabei nur in dem vom jeweiligen Nationalinteresse vorgegebenen Rahmen eine Rolle. Insgesamt noch wenig erforscht ist die Einstellung der ungarischen Minderheiten zum staatsungarischen Revisionismus von 1920 bis 1945.

Nach der antidemokratischen, in einem autoritären bzw. totalitären System wurzelnden Partnerschaft in der Niederlage wurde in der volksdemokratisch-sozialistischen Nachkriegsperiode einer zwischenstaatlichen deutsch-ungarischen Abstimmung der Boden entzogen. Beide Staaten spielten – sehen wir von Bonns Politik des „Freikaufs" von deutscher Spätaussiedler ab – vorerst keine aktive Schutzmachtrolle mehr. Erst die neue deutsch-ungarische Partnerschaft im Sieg über das kommunistische Einparteiensystem gab den beiden Regierungen die demokratisch-pluralistisch legitimierte und in bilateralen Vertragsregelungen dokumentierte Patronagefunktion zurück. Dieser Fürsorge liegt auf beiden Seiten das Grundprinzip zugrunde, daß die Deutschen und Magyaren ihre Lage als ethnisch-kulturell definierte und nach Möglichkeit selbständige bzw. selbstverwaltete Gemeinschaften innerhalb der Mehrheitsgesellschaft, also in ihren angestammten Siedlungsgebieten zu meistern haben. Aus Sicht der ungarischen Regierungen sollte sich diese innerstaatliche Integrationsrichtung mit einer innerungarischen über die Staatsgrenzen hinweg ergänzen. Die Absage an Segregation oder Assimilation der beiden Minderheiten steht im Einklang mit den Richtlinien und Erwartungen des internationalen Minderheitenschutzes.

Auf der Ebene der Beziehungen zwischen den deutschen und ungarischen Minderheiten sind nur aus der ersten Hälfte der Zwischenkriegszeit berichtenswerte Kooperationen überliefert. Aus der Idee, Minderheiten verschiedener Länder könnten sich zur Vertretung ihrer Interessen sowohl auf internationaler als auch in den jeweiligen Heimatstaaten verbünden, gingen z. B. in Rumänien parteipolitische, im kulturellen Umfeld abgefederte Koalitionsabsprachen beschränkter Dauer und Reichweite hervor. Ein beständiger Minderheitenblock ist daraus nicht geworden, weil die deutsche Minderheitsführung die Begünstigungen, die sie von der Bukarester Regierung erhielt, nicht durch eine feste und langfristige Zusammenarbeit mit der ungarischen Minderheitspartei aufs Spiel setzen wollte. Eben diesen Zweck sollten nämliche Begünstigungen auch erfüllen.

In der Perspektive der Kontakte zwischen den beiden Minderheiten und ihren Heimatstaaten ist im allgemeinen die Ost-West-Migration im Zeitraum von 1918 bis in unsere Tage zu berücksichtigen. Ihre statistische Auswertung ergibt, daß in rund siebzig Jahren im Karpaten-Balkan-Raum die politisch dominanten ethnischen Gruppen, also die Staatsvölker deutlich an Gewicht gewannen (von 68,3% auf 87,6%), während der Anteil der Minderheiten (mit Ausnahme der Albaner) nicht weniger deutlich abnahm (von 31,7% auf 12,4%). Diese demographische Umschichtung haben die Magyaren nicht nur statistisch, sondern auch strukturell vergleichsweise insofern am besten überstanden, als sie heute in allen Nachbarländern Ungarns am politisch-gesellschaftlichen Leben aktiv beteiligt und bemüht sind, mit Autonomiekonzepten, die entsprechend den Siedlungsstrukturen das Personalitäts- und das Territorialprinzip vermischen, sowohl den zumindest tendenziellen Normen des internationalen Minderheitenschutzes als auch dem Postulat ihrer Integration in die Heimatstaaten als auch ihrer Integration in eine grenzüberschreitende Einheit mit dem Mutterstaat Ungarn gerecht zu werden.

Die Deutschen hingegen waren an den erwähnten Bevölkerungsverschiebungen Umschichtung ganz besonders stark und im negativen Sinne vertreten – dies teil- und zeitweise freiwillig, unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg aber mehrheitlich wider ihren Willen. Auffällig ist, daß nach der erzwungenen Trennung, wie die Folge der Vertreibungen und Deportationen von Deutschen richtig beschrieben wird, die in Rumänien verbliebenen Deutschen – die gesamte volksdemokratisch-sozialistische Phase betrachtet – zu ihrem ethnisch-kulturellem Selbstverständnis zurückfanden, während die sprachliche und mentale Assimilation der Ungarndeutschen nicht nur nicht anhielt, sondern offenbar sogar voranschritt. Dies sticht um so mehr ins Auge, als von den beiden Staaten Rumänien das Ziel der nationalen Homogenisierung der Gesellschaft verfolgte. Aus dieser Ungleichentwicklung der politisch-rechtlichen Systeme Rumäniens und Ungarns sowie ihrer deutschen Minderheiten folgen für Forschung und Lehre mindestens zwei Aufgaben:

  1. Zum einen sollten die Ursachen für den unterschiedlichen Grad der Assimilationsbereitschaft der Ungarndeutschen und der Rumäniendeutschen auch komparatistisch, nämlich durch den Vergleich ihrer sozialen Strukturen und historischen Traditionen untersucht und vermittelt werden.

  2. Zum anderen sollte anhand des ungarischen Minderheitengesetzes von 1993 exemplarisch analysiert werden, ob eine kleine Minderheit, nämlich die ungarndeutsche, nach Jahrzehnten der – wie auch immer verursachten – Assimilation in die Lage zu bringen ist, ihre Gruppenidentität auf Initiative von Außen zu (re)produzieren? Und wenn ja, was sie selbst dafür zu leisten bereit ist.

 

Thesen:
  • Das dreipolige deutsch-ungarische Beziehungssystem im 20. Jahrhundert. Ethnifizierung der Kontakte zwischen den drei Polen: den Heimatstaaten, den Minderheiten sowie deren Mutterländern.

  • Die deutsche Kolonistenminderheit und die ungarische Grenzminderheit politischen Typs im Vergleich.

  • Einflußnahme der Patronagestaaten Deutschland und Ungarn in Angelegenheiten der deutschen und ungarischen Minderheiten ab der zweiten Hälfte der Zwischenkriegszeit in deren diplomatisch-militärisches (Zweck-)Bündnis eingebettet; Unterschiede in der Behandlung der deutschen und ungarischen Minderheitenfrage durch die Volkstums- bzw. Revisionspolitik Berlins und Budapests, gemeinsame Zielsetzung an der Option von Grenzveränderungen und/oder der Abspaltung der Minderheiten von den Heimatstaaten ausgerichtet; Berlin setzt Privilegierung der Deutschen in Rumänien und Ungarn durch; insgesamt noch wenig erforscht ist die Einstellung der ungarischen Minderheiten zum staatsungarischen Revisionismus von 1920 bis 1945 (und damit ihre politische Strategie zwischen Mutter- und Heimatstaat).

  • Aus der Zwischenkriegszeit ist die Idee und (beschränkt) Praxis des Minderheitenblocks unter deutscher und ungarischer Mitwirkung überliefert – sowie die regierungsamtliche Bemühung, einen Keil zwischen ungarische und deutsche Minderheit zu treiben, die z. B. in Rumänien zum Scheitern des Minderheitenblocks mit beitrug.

  • Vier Jahrzehnte nach der Partnerschaft in der Niederlage (im Zweiten Weltkrieg) deutsch-ungarische Partnerschaft im Sieg (über das kommunistische Einparteiensystem), diesmal im Zeichen demokratisch-pluralistischer Vorgaben und in die Politik der europäischen Integration eingebunden; dadurch wieder Patronagefunktion Berlins und Budapests, wahrgenommen u. a. durch bilaterale Vertragsregelungen; neue mutterstaatliche Fürsorge auf beiden Seiten für Entwicklung der deutschen und ungarischen Minderheiten als ethnisch-kulturelle, nach Möglichkeit selbstverwaltete Gemeinschaften innerhalb der Heimatstaaten; ungarische Regierungen setzen dieser innerstaatlichen Integrationsrichtung eine grenzüberschreitend innerungarische hinzu, dokumentiert z. B. im „Statusgesetz".

  • Sowohl in der volksdemokratisch-sozialistischen als auch in der „postsozialistischen" Phase unterschiedliche rechtlich-politische Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Minderheiten in Ungarn und in Rumänien; ungarische Nationalitätenpolitik strebt keine nationale Homogenisierung an und schafft mit dem 1993er Minderheitengesetz eine vorbildliche Grundlage für einen innerstaatlichen, aus individual- und kollektivrechtlichen Elementen bestehenden Minderheitenschutz; Nationalitätenpolitik Bukarests steht dagegen seit den 1950er Jahren im Zeichen des verfassungsrechtlich festgeschriebenen Postulats eines „national homogenen" Rumänien.

  • Demographische Umschichtungen in Ost-, Ostmittel- und Südosteuropa seit 1918 mit Zunahme des Anteils der Staatsvölker zu Lasten der Minderheiten (mit Ausnahme der Albaner); Magyaren mit einem vergleichsweise starken Beharrungsvermögen in diesem Prozeß, Deutsche hingegen infolge Vertreibungen und Deportationen mit schweren Verlusten (und vorübergehend Entrechtung); danach fortschreitende Assimilation der Ungarndeutschen, während Deutsche in Rumänien zu ihrem ethnisch-kulturellen Selbstverständnis zurückfinden bzw. dem staatlichen Assimilationsdruck widerstehen (oder ihm durch Auswanderung ausweichen); dieser unterschiedliche Grad der Assimilationsbereitschaft als Gegenstand der (komparatistischen) Minderheitenforschung (und Lehre).

  • Das ungarische Minderheitengesetz von 1993 als staatliche und das Prinzip der positiven Diskriminierung einsetzende Initiative für die Identitätswahrung und Integration einer ethnisch-kulturellen Gruppe; doch kann eine ethnisch-kulturelle Gruppenidentität von Außen (re)produziert werden?

 

Empfohlenes Auswahlschrifttum:

 (Neuere Titel für den Einstieg in Forschung und Lehre, die Sammelbände mit jeweils mehreren einschlägigen Aufsätzen, anhand Bibliographisches Handbuch der ethnischen Gruppen Südosteuropas und Studienhandbuch Östliches Europa weitere Sekundärliteratur und Quellen erschließbar)

 

Akten des Volksgerichtsprozesses gegen Franz A. Basch. Unter Berücksichtigung der Arbeiten von Friedrich Spiegel-Schmidt und Loránt Tilkovszky hg. Gerhard Seewann, Norbert Spannenberger. München 1999.

Aspekte ethnischer Identität. Ergebnisse der Forschungsprojekts „Deutsche und Magyaren als nationale Minderheiten im Donauraum". Hgg. Edgar Hösch, Gerhard Seewann. München 1991.

Bibliographisches Handbuch der ethnischen Gruppen Südosteuropas. Hgg. Gerhard Seewann, Péter Dippold. I-II. München 1997.

Blumenwitz Dieter: Minderheiten- und Volksgruppenrecht. Aktuelle Entwicklung. Bonn 1992.

Brunner Georg: Nationalitätenprobleme und Minderheitenkonflikte in Osteuropa. Strategien und Optionen für die Zukunft Europas. Gütersloh 1993.

Brunner Georg – Tontsch Günther H.: Der Minderheitenschutz in Ungarn und in Rumänien. Bonn 1995.

Deutsche Geschichte im Osten Europas. Bisher I-IX. Hgg. Hartmut Boockmann [u. a.]. Berlin 1992-1999.

Die Deutschen in Ostmittel- und Südosteuropa. Geschichte – Wirtschaft – Recht – Sprache. Hgg. Gerhard Grimm, Krista Zach. I-II. München 1995.

Die Deutschen in Ungarn zwischen 1870-1980. Hg. József Kovacsics. Budapest 1993.

Die Deutschen in Ungarn. Hg. Georg Brunner. München 1989.

Erzwungene Trennung. Vertreibungen und Aussiedlungen in und aus der Tschechoslowakei 1938-1947 im Vergleich mit Polen, Ungarn und Jugoslawien. Hgg. Detlef Brandes [u. a.]. Essen 2000.

Fortschritte im Beitrittsprozeß der Staaten Ostmittel-, Ost- und Südosteuropas zur Europäischen Union. Regelungen und Konsequenzen für die deutschen Volksgruppen und Minderheiten. Hgg. Dieter Blumenwitz, Gilbert H. Gornig, Dietrich Murswiek. Köln 1999.

Fülöp Mihály – Sipos Péter: Magyarország külpolitikája a XX. században. Budapest 1998.

Göllner Ralf Thomas: Die Europapolitik Ungarns von 1990 bis 1994. Westintegration, mitteleuropäische regionale Kooperation und Minderheitenfrage. München 2001.

Hetven év. A romániai magyarság története 1919-1989. Hg. László Diószegi, Andrea R. Süle. Budapest 1990.

Kocsis Károly – Kocsis-Hodosi Eszter: Hungarian Minorities in the Carpathian Basin. A study of Ethnic Geography. Toronto/Buff. 1995.

Lengyel Zsolt K.: Politisches System und Minderheiten in Rumänien 1918-1989. Abriß über die inneren Integrationsprobleme des zentralistischen Einheitsstaates am Beispiel der Deutschen und der Magyaren. In: Zeitschrift für Siebenbürgische Landeskunde 24 (2001) Nr. 2 [im Druck].

Minderheiten als Konfliktpotential in Ostmittel- und Südosteuropa. Hg. Gerhard Seewann. München 1995.

Minderheitenfragen in Südosteuropa. Hg. Gerhard Seewann. München 1992.

Nationen, Nationalitäten, Minderheiten. Probleme des Nationalismus in Jugoslawien, Ungarn, Rumänien, der Tschechoslowakei, Bulgarien, Polen, der Ukraine, Italien und Österreich 1945-1990. Hgg. Valeria Heuberger [u. a.]. Wien/München 1994.

Romsics Ignác: Magyarország története a XX. században. Budapest 22000.

Seewann Gerhard: Ungarndeutsche und Ethnopolitik. A magyarországi németek és az etnopolitika. Ausgewählte Aufsätze. Válogatott tanulmányok. Budapest 2000.

Studienhandbuch Östliches Europa. I: Geschichte Ostmittel- und Südosteuropas. Hg. Harald Roth. Köln/Weimar/Wien 1999.

The Hungarian Minority’s Situation in Ceausescu’s Romania. Ed. Rudolf Joó, Andrew Ludanyi. Boulder (Cl.)/Highland Lakes (NJ) 1994.

Tilkovszky Loránt: Teufelskreis. Die Minderheitenfrage in den deutsch-ungarischen Beziehungen 1933-1938. Budapest 1989.

Tilkovszky Loránt: Német nemzetiség, magyar hazafiság. Tanulmányok a magyarországi németség történetéből. Pécs 1997.

Tilkovszky Loránt: Nemzetiségi politika Magyarországon a 20. században. Debrecen 1998.

Tontsch Günther H.: Minderheitenschutz in Südosteuropa seit dem Ersten Weltkrieg. In: Minderheit und Nationalstaat. Siebenbürgen seit dem Ersten Weltkrieg. Hg. Harald Roth. Köln/Weimar/Wien 1995, 21-42.

Tóth Ágnes: Telepítések Magyarországon 1945-1948 között. A németek kitelepítése, a belső népmozgások és a szlovák-magyar lakosságcsere összefüggései. Kecskemét 1993.

Volksgruppen in Ostmittel- und Südosteuropa. Hg. Georg Brunner, Hans Lemberg. München 1994.

Weber Georg – Weber-Schlenther Renate – Nassehi Armin – Sill Oliver – Kneer Georg: Die Deportation von Siebenbürger Sachsen in die Sowjetunion 1945-1949. I-III. Köln/Weimar/Wien 1995.

Zeidler Miklós: A revíziós gondolat. Budapest 2001.

Zellner Wolfgang – Dunay Pál: Ungarns Außenpolitik 1990-1997. Zwischen Westintegration, Nachbarschafts- und Minderheitenpolitik. Baden-Baden 1998.

 

Seiten zuletzt aktualisiert am: 10.1.2005

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