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Ralf Thomas Göllner
Die pluralistische Demokratie und der Schutz von Minderheiten
Die Bundesrepublik Deutschland und Rumänien im Vergleich
Vortrag gehalten auf der Tagung "Istoria şi
Teoria Relaţiilor internaţionale",
Universität Petre Andrei / Friedrich-Ebert Stiftung, Iaşi/Rumänien
19. Mai 2000
Heute, am Beginn des 21. Jahrhunderts, ist die Frage
des Schutzes von nationalen, ethnischen, sprachlichen oder religiösen
Minderheiten genau so schwierig so lösen wie etwa in den letzten 150
Jahren. Manchmal drängt sich sogar der Eindruck auf, als wäre ein
Minderheitenschutz heute noch schwerer zu etablieren als jemals zuvor in
der Geschichte. Während das 19. Jahrhundert – grob vereinfacht – als
das Jahrhundert des nationalen Erwachens und der beginnenden nationalen
Konflikte innerhalb multiethnischer, europäischer Großreiche gilt, steht
das 20. Jahrhundert für den manifest gewordenen nationalen
beziehungsweise nationalistisch motivierten Gegensatz, der die politische
und ethnische Karte Europas in zwei Weltkriegen und zahlreichen regionalen
Konflikten neu gezeichnet hat.
Doch was charakterisiert nun das 21. Jahrhundert?
Einerseits besteht nach wie vor die Möglichkeit regionaler europäischer
Konflikte und Auseinandersetzungen. Das Beispiel des jugoslawischen
Krieges hält uns dies immer wieder vor Augen, aber auch außereuropäische
Konflikte rufen uns tagtäglich die Fragilität ethnisch-politischer
Beziehungen ins Bewußtsein. Andererseits könnte gerade das 21.
Jahrhundert – aller Globalisierung zum Trotz – als das Jahrhundert der
Vereinheitlichung, der Einebnung von kulturell-sprachlich-nationalen
Unterschieden und der Vielfalt in die Geschichte eingehen. Dies mag auf
den ersten Blick als ein Widerspruch erscheinen. Es darf aber keinesfalls
vergessen werden, daß die hohen und erstrebenswerten Güter der Freiheit,
Mobilität und Information auch durchaus negative Implikationen haben können,
falls sie nicht in einem geeigneten politischen System umgesetzt werden.
Gerade die Freiheit und Mobilität könnten nämlich in multiethnischen
Staaten, in denen keine qualitativen Minderheitenrechte existieren oder
die Ethnien nicht kooperieren, zu einer Abwanderung oder Assimilierung führen.
Dies mag nun einen Nationalisten erfreuen, Homogenisierung bedeutet aber
gesamtgesellschaftlich und auch gesamtwirtschaftlich einen großen und
irreversiblen Schaden.
Diesen Zusammenhang möchte ich am Beispiel der USA erläutern:
Zu Beginn der neunziger Jahre sah es aus, als würden Deutschland und
Japan die Vereinigten Staaten ökonomisch überholen und beerdigen. Die
amerikanische Stagnation und die deutsche sowie japanische Konsolidierung
wurde von amerikanischen Politikern unter anderem darauf zurückgeführt
– und dies war auch eine sehr wichtige Annahme –, daß einer der
wirksamsten Gründe die ethnische Homogenität der beiden Konkurrenten
war. Es war dann Präsident Bill Clinton, der immer wieder betonte, daß
im Zeitalter globaler Strukturen genau die Heterogenität Amerikas seine
Stärke sei. Er hat damit auch Recht behalten, denn die Heterogenität,
die nationalen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Unterschiede,
haben maßgeblich zum wirtschaftlichen Aufschwung beigetragen. Zudem waren
sie Auslöser für die Kreativität und für die weltweite Breiten- und
Tiefenwirkung der amerikanischen Güter – seien es Produkte oder Ideen
oder Ideale. Diese Erkenntnis kann meiner Ansicht nach auch auf die Länder
Osteuropas übertragen werden.
Um zurück zum Ausgangspunkt zu kommen, mag an dieser
Stelle eingewendet werden, daß die Demokratisierung in den ehemals
kommunistischen Ländern Europas die Sicherheit und Stabilität auf
unserem Kontinent deutlich vergrößert hat und die Voraussetzungen für
ein friedliches Miteinander – und nicht nur neben- oder gegeneinander
– geschaffen hat. Diese Feststellung trifft jedoch nur eingeschränkt
zu. Es ist richtig, daß die Etablierung demokratischer Systeme in den Ländern
Ost-, Ostmittel- und Südosteuropas eine conditio sine qua non der
Rechtssicherheit und des inter-ethnischen und inter-nationalen Ausgleichs
und damit eine zwingende Umgebungsvariable eines funktionsfähigen und
qualitativ hochwertigen Minderheitenschutzes ist. Zugleich bietet jedoch
die Art der Demokratisierung reichlich Raum für Kritik, was aber
keinesfalls bedeuten soll, daß ich die Demokratisierung per se
kritisieren beziehungsweise in Frage stellen möchte. Vielmehr möchte ich
auf einige Punkte hinweisen, die in einem demokratischen Entwicklungsprozeß
beachtet werden sollten, um das sich stetig weiterentwickelnde politische
System optimieren zu können. Diese Feststellungen gelten für alle
demokratischen Staaten.
In der allgemeinen Demokratietheorie haben sich
Problemstellungen herauskristallisiert, die auch auf den
Minderheitenschutz angewendet werden können, ja sogar beachtet werden müssen.
Leider kann ich in dieser kurzen, mir zur Verfügung stehenden Zeit die
theoretischen und vor allem entscheidungstheoretischen Hintergründe nicht
einmal skizzieren, geschweige denn ausführen. Daher möchte ich meinem
Vergleich nur ein paar Fragen der Philosophie voranstellen, die sozusagen
den theoretischen Unterbau für die praktische Darstellung liefern sollen,
um dann anschließend auf die Verfassungspraxis und das Demokratieverständnis
in Deutschland und Rumänien einzugehen.
Ich bitte Sie, die praktische Darstellung der
Verfassungswirklichkeit vor dem Hintergrund der folgenden fünf Punkte zu
sehen und in die Interpretation mit einzubeziehen:
1. Ist das demokratische Mehrheitsprinzip eine adäquate
Methode zum Schutz von Minderheiten und ist eine Demokratie per se
minderheitenfreundlich?
2. Welche Bedeutung hat für Minderheiten die »Gleichheit«
und die »Freiheit« in einem pluralistischen System?
3. Inwieweit fördert die Demokratie als politisches
System eine Kooperation und wie bildet sie Präferenzen und Präferenzordnungen
ab?
4. Welche institutionellen und strukturellen
Rahmenbedingungen sind erforderlich, um angesichts möglicherweise
unterschiedlicher Optimierungsstrategien von Mehrheit und Minderheiten
einen gerechten Minderheitenschutz zu etablieren und wie können die
relationalen Bedingungen jurisdiktionell umgesetzt werden?
Der Schutz ethnischer beziehungsweise nationaler
Minderheiten ist in Deutschland nicht auf der Ebene der Bundesverfassung
– also dem deutschen Grundgesetz – gelöst, sondern auf Landesebene.
Das Grundgesetz garantiert in seinem differenzierten und qualitativ
hochwertigen Grundrechtskatalog einen individuellen Rechtsschutz, geht
jedoch bedauerlicherweise nicht auf die ethnischen und nationalen
Minderheiten auf dem deutschen Staatsgebiet ein. Dies mag möglicherweise
daran liegen, daß die Zahl der ethnischen und nationalen Minderheiten
relativ gering ist und auf der Bundesebene keine politikformende Rolle
spielt, ist aber trotzdem ein Verlust, da die Minderheiten auf der
gesamtstaatlichen Ebene keine direkte Repräsentation haben. Anders verhält
es sich jedoch auf der Landesebene. In Schleswig-Holstein mit seiner
friesischen und dänischen und in Sachsen und Brandenburg mit der
sorbisch-wendischen Minderheit hat sich der Minderheitenschutz
verfassungsmäßig und vor allem auch gesellschaftlich etabliert. Die
Frage nach der staatlichen Herrschaft und den Minderheiten wird aber auch
auf der einzelstaatlichen Ebene nicht vollständig gelöst, doch zumindest
indirekt eingeschränkt. So hält Artikel 2 der Verfassung
Schleswig-Holsteins in der Änderung vom 13. Juni 1990 fest, daß das Volk
seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen bekundet und durch gewählte
Vertreter »im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie durch
Abstimmungen« handelt. Hierin findet sich sowohl das repräsentative als
auch das plebiszitäre Element, basiert jedoch auf dem Konzept der
kritisierbaren identitären Demokratiekonzeption. Eine Einschränkung
findet diese Lösung des Herrschaftsproblems in den weiteren
Verfassungsbestimmungen sowie in der praktischen Umsetzung in geltendes
Recht. Artikel 5 Abs. 2 der Verfassung Schleswig-Holsteins besagt: »Die
kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung nationaler
Minderheiten und Volksgruppen stehen unter dem Schutz des Landes, der
Gemeinden und Gemeindeverbände. Die nationale dänische Minderheit und
die friesische Volksgruppe haben Anspruch auf Schutz und Förderung.«
Dies bedeutet eine Beschränkung der Mehrheitsherrschaft beziehungsweise
der Macht dadurch, daß die gewählten Vertreter, aber insbesondere die
Verwaltung als ausführende Organe in die Pflicht genommen werden und
gleichzeitig deren Entscheidungsbereich zugunsten der Minderheiten
kanalisiert wird. Der Vertreter der dänischen Minderheitenpartei im
schleswig-holsteinischen Parlament, dem Südschleswigschen Wählerverband
(SSW), Karl Otto Meyer, stellte hierzu fest: »Gemeinden können jetzt
Anträge der dänischen Minderheit nicht mehr ohne weiteres mit der Begründung
ablehnen, es handele sich um freiwillige Leistungen und hier könnten sie
frei entscheiden.« Dies ist ein wichtiger Punkt. Die Frage der
finanziellen Gleichberechtigung ist dadurch jedoch noch nicht gelöst, und
der Vertreter des SSW hätte sich eine verfassungsmäßige
Gleichberechtigung in finanzieller Hinsicht gewünscht. Es steht der dänischen
Minderheit aber frei, durch eigene Finanzierung beziehungsweise durch
Zuwendungen durch den dänischen Staat mögliche Lücken zu überbrücken.
Diese Inpflichtnahme der Verwaltung dient zur Förderung der Minderheiten
und findet auch in den Verfassungen Brandenburgs und Sachsens ihren
Niederschlag. So heißt es in der sächsischen Verfassung in Artikel 6:
»(1) Die im Land lebenden Bürger sorbischer
Volkszugehörigkeit sind gleichberechtigter Teil des Staatsvolkes. Das
Land gewährleistet und schützt das Recht auf Bewahrung ihrer Identität
sowie auf Pflege und Entwicklung ihrer angestammten Sprache, Kultur und
Überlieferung, insbesondere durch Schulen, vorschulische und kulturelle
Einrichtungen.
(2) In der Landes- und Kommunalplanung sind die
Lebensbedürfnisse des sorbischen Volkes zu berücksichtigen. Der
deutsch-sorbische Charakter des Siedlungsgebietes der sorbischen
Volksgruppe ist zu erhalten.
(3) Die landesübergreifende Zusammenarbeit der
Sorben, insbesondere in der Ober- und Niederlausitz, liegt im Interesse
des Landes.«
Auch die Verfassung des Landes Brandenburg hält in
Artikel 25 die Bedeutung der Minderheiten für das Land fest
(1) Das Recht des sorbischen Volkes auf Schutz,
Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines
angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Das Land, die
Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die Verwirklichung dieses
Rechtes, insbesondere die kulturelle Eigenständigkeit und die wirksame
politische Mitgestaltung des sorbischen Volkes.
(2) Das Land wirkt auf die Sicherung einer
Landesgrenzen übergreifenden kulturellen Autonomie der Sorben hin.
(3) Die Sorben haben das Recht auf Bewahrung und Förderung
der sorbischen Sprache und Kultur im öffentlichen Leben und ihre
Vermittlung in Schulen und Kindertagesstätten.
(4) Im Siedlungsgebiet der Sorben ist die sorbische
Sprache in die öffentliche Beschriftung einzubeziehen. Die sorbische
Fahne hat die Farben Blau, Rot, Weiß.
(5) Die Ausgestaltung der Rechte der Sorben regelt
ein Gesetz. Dies hat sicherzustellen, daß in Angelegenheiten der Sorben,
insbesondere bei der Gesetzgebung, sorbische Vertreter mitwirken.
In diesen genannten Fällen wurde das
demokratietheoretische Problem der Mehrheitsherrschaft dadurch gelöst, daß
die Minderheit – wie im Falle der Dänen und Friesen – in den
Entscheidungsprozeß integriert ist. Der SSW, die politische Vertretung
dieser Minderheiten, ist nämlich bereits seit 1955 von der sonst üblichen
5%-Klausel befreit und kann sich – unabhängig von der Stimmenzahl bei
Wahlen – am politischen Geschehen beteiligen. Dies bedeutet, daß die
Minderheit von der kollektiven Entscheidungsfindung auf der ersten Stufe
ausgenommen ist und automatisch in den Kreis der Entscheidungsträger
aufsteigt. Diese Ungleichbehandlung ist in der Tat eine positive
Diskriminierung, die einer Gerechtigkeitskonzeption im Sinne der
Rawlsschen Verteilungsgerechtigkeit entspricht und darüber hinaus
geeignet ist, eine inter-ethnische Kooperation zu fördern, und dadurch
die Entscheidungsfindung allmählich von ethnisch-nationalen auf
allgemeinpolitische Fragen umzulenken.
Darüber hinaus verwirklicht Artikel 46 die kommunale
Selbstverwaltung, die eines der wichtigsten verfahrenstechnischen
Kriterien des Minderheitenschutzes darstellt und de facto eine Art
kollektives, regional verfaßtes Recht hervorbringt, das eine
Gleichberechtigung – nicht Gleichheit – in einem demokratischen System
fördert. Artikel 11 Abs. 4 der bayerischen Verfassung beispielsweise drückt
es folgendermaßen aus: »Die Selbstverwaltung der Gemeinden dient dem
Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben.« Folglich ist
Selbstverwaltung eine die Demokratie fördernde Konzeption und keine
destabilisierende Maßnahme. Zwar kann eingewendet werden, daß in Bayern
die Selbstverwaltung eine räumliche Angelegenheit ist, doch dies ist nur
eine Frage der juristischen Formulierung – das, was dahinter als Theorie
steht, bleibt in allen Fällen identisch.
Hält man sich nun die Entwicklung in Deutschland vor
Augen, die seit der Befreiung der Dänen und Friesen-Partei von der
5%-Klausel stattgefunden hat, so muß festgestellt werden, daß sich das
Verhältnis der Minderheit zur deutschen Umwelt und das der deutschen
Schleswiger zu den dänisch gesinnten Südschleswigern [...] sich seit
1955 entscheidend gewandelt [hat]. So wie der Grenzkampf von einem mehr
oder weniger freundlichen Nebeneinander abgelöst wurde, so entwickelte
sich seit den achtziger Jahren, neben der Betonung der kulturellen Eigenständigkeit,
immer stärker die Bereitschaft beider Seiten zu einem aktiven
Miteinander.« Diese Verbesserung hin zu einer Kooperation war das
Ergebnis einer Aufweichung des rigiden Mehrheitskriteriums und der
Abbildung von Präferenzen nach einem kooperationsorientierten
Gerechtigkeitskriterium und nicht nur nach der mathematischen Größe. Die
Minderheiten wurden bereits früh in die notwendigen institutionellen
Rahmenbedingungen eingebunden. Dies war selbstverständlich kein
isoliertes Ereignis, sondern beruhte sowohl auf einer
innerschleswig-holsteinischen als auch auf einer deutsch-dänischen
Reziprozität: ein weiteres sichtbares Beispiel hierfür wäre der
Kontaktausschuß bei der Bundesregierung, dem drei dänische Vertreter
angehören. So wie die Kieler Erklärung der schleswig-holsteinischen
Landesregierung vom September 1949 die Rechte der dänischen Minderheit
sicherte und anerkannte, garantierte auch die dänische Regierung im
sogenannten Kopenhagener Vermerk vom Oktober 1949 auch die Rechte der
deutschen Minderheit in Dänemark. Diese Dokumente wurden durch die
Bonn-Kopenhagener Erklärung vom März 1955 auf Bundesebene verstärkt.
Geeignete institutionelle, auf Kooperation abzielende
Rahmenbedingungen sind unbedingt erforderlich, um angesichts
unterschiedlicher Optimierungsstrategien von Mehrheit und Minderheiten
einen gerechten Minderheitenschutz zu etablieren. Daß diese
Zusammenarbeit in Schleswig-Holstein tatsächlich eine politische Realität
geworden ist und der deutsch-dänische Gegensatz, infolgedessen die Dänen
noch am Ende des Zweiten Weltkrieges eine Verschiebung der Staatsgrenze
zugunsten Dänemarks gefordert hatten, einen Bewußtseinswandel bewirkt
hat, verdeutlicht der »Verzicht auf jede Propagierung der
Grenzverschiebung, denn [...] die Staatsgrenze hat überhaupt keine
Bedeutung für die kulturelle und volkliche Zugehörigkeit des einzelnen
zu Dänemark. Im Gegenteil, der Wert jeder dänischen Arbeit in Südschleswig
besteht gerade in der Verbindung zu Dänemark und dem Dänischen trotz der
Grenze.« Dies läßt sich auch anhand der Wahlergebnisse, dem Spiegel der
Interessen und Präferenzen, ablesen, die der Südschleswigsche Wählerverband
seit dem zweiten Weltkrieg erzielen konnte: Während bei den
Landtagswahlen von 1947 die Dänenpartei (damals SSV) in
Schleswig-Holstein noch 9,3% der Stimmen und damit 6 Sitze erhielt, sank
ihr Anteil bei den Landtagswahlen von 1983 auf 1,3% (1 Sitz) und stieg bis
zum Jahr 2000 auf 4,1% (3 Sitze) an.
Wie sind nun diese demokratietheoretischen Bereiche in
Rumänien verfaßt? Bereits in Artikel 1 Abs. 1 fällt auf, daß Rumänien
als einheitlicher Nationalstaat verfaßt wurde. Bereits bei den Debatten
zur Verfassung kristallisierten sich Problemstellungen heraus und das
Parlament mußte sich unverhältnismäßig lange mit den entsprechenden
Forderungen der Minderheiten befassen. Manche Beobachter waren der
Ansicht, daß sich so im Parlament nicht selten ethnische Trennlinien
anstelle politischer Trennlinien ergaben, was den Meinungsbildungsprozeß
verfälschte. Diese vielfach geäußerte Bewertung der
innerparlamentarischen Entscheidungsfindung trifft so jedoch nicht zu. Ein
Meinungsbildungsprozeß kann per se niemals verfälscht sein, da er ein
methodisch-linearer Vorgang ist. Man kann vielleicht einwenden, daß die
Informationen und die Umgebung des Meinungsbildungsprozesses verfälscht wären,
was in vorliegendem Fall jedoch eher unwahrscheinlich ist, da hier der
Minderheit beziehungsweise den Minderheiten eine manipulative Potenz
zugesprochen wird, die sie aufgrund mannigfacher Bedingungen wohl kaum
innehatte.
Was nun den Begriff des einheitlichen Nationalstaats
betrifft, muß festgehalten werden, daß er auf einem identitätsdemokratischen
Verständnis beruht. Diese Auffassung weist darüber hinaus der ethnisch
zahlenmäßigen Mehrheit dann eine besondere Rolle zu, wenn man sich der
Feststellung anschließt, das rumänische System folge der französischen
Tradition der »Einheit der politischen Nation« – im übrigen eine
Auffassung, die der vielfach kritisierten Konzeption der natio Hungarica
des 19. Jahrhunderts entspricht. Die französische Denktradition
interpretiert das Staatsvolk republikanisch und definiert die Bürgerschaft
durch gemeinsam getragene Institutionen. Dagegen kann eingewendet werden,
daß im Falle der bedingungslosen Übernahme der Mehrheitsregel eine
angemessene – oder besser gesagt, gerechte – Teilnahme der
Minderheiten am Entscheidungsprozeß nicht zwangsläufig gewährleistet
ist: Welches Kriterium oder welche Methode ist denn dafür zuständig,
eine entsprechende Interessenaggregation in den sogenannten »gemeinsam
getragenen Institutionen« zustande zu bringen, geschweige denn eine
gerechte und der Realität entsprechende Abbildung der unterschiedlichen
Interessenintensitäten vorzunehmen?
Ein hierfür wichtiger Aspekt wurde in Artikel 59 der
rumänischen Verfassung verwirklicht: Diese Bestimmung spricht auch jenen
Minderheiten einen Sitz im Parlament zu, die nicht die erforderliche
Stimmenzahl bei den Wahlen erlangen konnten, bedeutet also eine Befreiung
von der Wahlklausel und – wie auch im schleswig-holsteinischen Beispiel
– eine positive verfassungsmäßige Beschränkung der Mehrheitsregel zu
Gunsten der Minderheiten. Doch erscheint diese Bestimmung nicht
ausreichend zu sein, um per se eine Kooperation herbeizuführen und
dauerhaft zu etablieren. Ein Grund dafür liegt in dem überaus wichtigen
Kriterium der pluralistischen Demokratie – zu der sich auch Rumänien in
Artikel 8 bekennt – und das sich in der horizontalen und vertikalen
Gewaltenteilung manifestiert. Die horizontale Gewaltenteilung ist in der
rumänischen Verfassung zwar nur implizit verankert, die reale Umsetzung
scheint aber den Anforderungen zu genügen.
Anders verhält es sich mit der vertikalen
Gewaltenteilung, die keinen Eingang in die Verfassung und die
Verwaltungsstruktur Rumäniens gefunden hat. Insbesondere in ethnisch,
kulturell, religiös, moralisch oder anderweitig ausdifferenzierten
Gesellschaften ist eine explizite und weitestgehend konkretisierte
Gewaltenteilung notwendig, und diese hätte durch eine Föderalisierung
des Landes erreicht werden können. Es spricht einiges dafür, daß eine föderale
Ordnung am besten geeignet ist, die relationalen und strukturellen
Bedingungen der Demokratie vorzuhalten. Deren Elemente sind:
Partizipation, Wert und Unabhängigkeit des Individuums in einer normativ
und gerecht verfaßten Gemeinschaft, und diese werden am wirkungsvollsten
in möglichst kleinen Räumen abgebildet. Hier fördern sie die
Kooperation zwischen Mehrheit und Minderheiten. Ausgehend von dieser
lokalen Ebene der Selbstverwaltung – nicht nur in den von Minderheiten
bewohnten Gebieten – wird die Kooperation bis auf die gesamtstaatliche
Ebene übertragen und führt zu einer Stabilisierung des politischen
Systems sowie der Gesellschaft. Also darf man Selbstverwaltung nicht als
ein Geschenk der Mehrheit an die Minderheiten sehen, sondern als
rationales Element der Gewaltenteilung und der Nutzenoptimierung, von der
auch die Mehrheit viel profitiert. Mit dem Verfassungsartikel 6 und der
Anerkennung der nationalen Minderheiten und ihrem Recht auf Identität hat
Rumänien einen Schritt in die richtige Richtung getan, ist aber auf dem
Wege auf dem zu niedrigen gesamteuropäischen Niveau verharrt.
Es ist eine Tatsache, daß »die Vielfalt umfassender
religiöser, philosophischer und moralischer Lehren, die in modernen
demokratischen Gesellschaften gefunden werden, keine bloß historische und
bald vorübergehende Erscheinung ist; sie ist ein dauerhaftes Merkmal der
öffentlichen Kultur von Demokratien.« Das gleiche gilt für ethnisch
gemischte Gesellschaften und hat zur Folge, daß eine Staatskonzeption so
verfaßt sein muß, daß ihr auf der Grundlage sehr verschiedener und
sogar unvergleichbarer Lehren und Identitäten zugestimmt werden kann.
Andernfalls wäre der Staat nicht dauerhaft und sicher. Dies bedeutet
konkret für das rumänische Verfassungsverständnis, daß eine Föderalisierung
nicht nur einseitig den Minderheiten einen Gewinn brächte, sondern auch
der Mehrheit, und sogar der politischen Zentralgewalt. Eine
gewinnbringende innergesellschaftliche Kooperation würde folgende
Ergebnisse hervorbringen können:
1. ein politisch-gesellschaftlicher Ausgleich, eine Art
Gesellschaftsvertrag nicht nur zwischen Volk und Staat, wie in der
klassischen politischen Theorie, sondern auch zwischen Mehrheit und
Minderheiten. Dies wäre keine Herrschaftslegitimation oder Staatsbegründung
– die ist ja bei einem modernen Staat nicht mehr notwenig – sondern
ein Kooperationsvertrag, sozusagen ein ethnisches Joint-Venture. Dieser
Kooperationsvertrag würde auch die Minderheiten in die Pflicht nehmen und
von ihnen die Treue zum Staat und die Erfüllung der staatsbürgerlichen
Pflichten einfordern – dürfte aber nicht allzu schwer sein, da in der
Regel ein loyaler Staat auch loyale Bürger hervorbringt. Diese
Vorgehensweise – und das muß ich hier explizit hervorheben – beruht
auf einer Gegenseitigkeit und schafft einen kooperativen Rahmen.
2. Eine Föderalisierung und Dezentralisierung der
Macht würde in der Summe keinen Machtverlust bedeuten, sondern eine
Strukturierung der Macht, die eine deutlich bessere Wiedergabe der Präferenzen
bewirken und weit mehr rationale Entscheidungsfindungen hervorbringen würde
als zentrale Strukturen. Denn je weiter entfernt der Gegenstand der
Entscheidung ist, desto unschärfer und emotionaler, also
nicht-rationaler, wird die individuelle Entscheidung, die sich dann auch
in der kollektiven Präferenz widerspiegelt.
3. In einer derartigen Verwaltungsstruktur könnte eine
regionale Selbstverwaltung – auch auf ethnisch-kultureller Basis –
etabliert werden, die eine politisch-gesellschaftliche Stabilität und
Prosperität stützen würde und dazu beitragen könnte, das System
effizienter zu gestalten und zum Wohle des Gesamtstaates die regionale
kulturelle, sprachliche und nationale Vielfalt zu erhalten und
gewinnbringend zu nutzen.
4. Eine Föderalisierung der Entscheidungsstrukturen würde
darüber hinaus positive Signale in Richtung der europäischen
Institutionen, insbesondere der Europäischen Union, aussenden, die
ihrerseits von den heutigen Mitgliedsländern und den zukünftigen
Beitrittsländern eine Übertragung von gewissen Entscheidungsrechten
einfordert – de facto also eine Föderalisierung von Herrschaft und
Entscheidungsstrukturen auf europäischer Ebene. Eine europäische
Integration sollte also auch im Interesse Rumäniens ein Europa der
Regionen sein – ganz so, wie es die bayerische Politik verfolgt. Denn es
dürfte wohl auch nicht das Ziel Rumäniens sein, bei einem Eintritt in
die EU seine Identität aufzugeben.
Es ließen sich noch eine Vielzahl von Argumenten
für eine föderale Struktur Rumäniens finden, doch kann dieser Aspekt
hier nicht mehr weiter ausgeführt werden. Es soll lediglich festgehalten
werden, daß die zentralistische Ausrichtung mehr Nachteile als Vorteile
bringt.
Abschließend bleibt festzuhalten, daß sowohl auf
deutscher Ebene als auch im rumänischen System ein Verbesserungsbedarf
hinsichtlich des Minderheitenschutzes besteht. Dies gilt darüber hinaus
auch für das Recht auf europäischer Ebene. Während in Deutschland der
Minderheitenschutz auf einzelstaatlicher Ebene festgeschrieben ist –
hier qualitativ hochwertig mit Elementen der staatlichen
Verantwortlichkeit und Verpflichtung – ist dieser Aspekt in der rumänischen
Verfassung – obwohl sie die Minderheiten und deren Recht auf Identität
anerkennt – nicht hinreichend berücksichtigt. Ziel eines
Minderheitenschutzes sollte jedoch nicht eine überbordende
jurisdiktionelle Tätigkeit sein, denn die könnte in eine Bürokratie im
Wortsinn, also in eine Herrschaft der Verwaltung, münden – oder
schlimmer noch, auf dem Amtsweg versickern. Ziel sollte vielmehr sein, mit
den Mitteln eines Rechtsstaates ein institutionell abgesichertes
Kooperationsgefüge zu etablieren und dadurch eine pluralistische
Zivilgesellschaft, eine civil society, herbeizuführen, in der alle
Individuen ihre Identität bewahren und fördern können. Diese
Organisationsform ist zudem am meisten kompatibel zur Marktwirtschaft, die
ihrerseits von der positiven Konkurrenz der Ideen und Mitspieler sowie
deren kultureller Vielfalt lebt und durch sie auch charakterisiert wird.
Eine Übertragung dieses funktionsfähigen Modells – und dafür, daß es
funktioniert, gibt es zahlreiche Beispiele – auf die Institutionen und
Gesetzgebung im Bereich des Minderheitenschutzes hätte eine insgesamt
positive Wirkung auf die Gesamtgesellschaft.
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