Ungarisches Institut München / Müncheni Magyar Intézet

 

Ungarisches Institut München e. V.
Müncheni Magyar Intézet

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E-mail: uim@ungarisches-institut.de
Internet: http://www.ungarisches-institut.de

 

Satzung

Ungarisches Institut München e. V.

Neufassung durch die Mitgliederversammlung vom 2. Dezember 2002,

eingetragen im Vereins-Register unter Aktenzeichen VR 6847 am 19. September 2003,

im § 8 und § 12 geändert am 5. Mai 2004 und am 18. Dezember 2008

(Änderungen eingetragen am 18. Januar 2005 und am 6. Februar 2009)

 

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr, Verkehrssprache
  1. Der seit dem 15. 03. 1963 im Vereinsregister eingetragene Verein führt den Namen „Ungarisches Institut München" (UIM) mit dem Zusatz »eingetragener Verein« (e. V.).

  2. Der Sitz des Vereins ist München. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Verkehrssprache sind Deutsch und Ungarisch.

 

§ 2 Zweck
  1. Der Verein verfolgt seinen Zweck in zwei Aufgabenbereichen. Er dient

    1. der wissenschaftlichen Forschung über die Geschichte, Kultur, Gesellschaft, Politik und Wirtschaft Ungarns und der ungarischen Bevölkerungsgruppen außerhalb Ungarns unter besonderer Berücksichtigung von deren Beziehungen mit anderen Staaten und Nationen im europäischen Rahmen;

    2. der öffentlichen Darstellung der ungarischen oder ungarnbezogenen Kultur – vor allem im Bereich der Musik, Belletristik und Kunst – in deren grenzüberschreitender Reichweite.

  2. Der von parteipolitischen, konfessionellen und ethnischen Bindungen unabhängige Verein führt seine Aufgaben im Geiste nationaler und internationaler Abkommen über wissenschaftliche und künstlerische Zusammenarbeit demokratischer und pluralistischer Ausrichtung durch. Er richtet sich insbesondere an den entsprechenden Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise dem Freistaat Bayern und der Republik Ungarn aus.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht in erster Linie auf folgenden Tätigkeitsfeldern:

    1. Konzipierung und Durchführung insbesondere von historiographischen, landeskundlichen und politologischen Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Ungarnkunde (Hungarologie) als inter- und multidisziplinäre Regionalwissenschaft,

    2. praktische Nutzbarmachung vereinsinterner und auswärtiger Forschungsergebnisse durch wissenschaftliche Beratungen,

    3. Herausgabe von ungarnkundlichen Publikationen im Sinne § 2, Abs. 3 a

    4. Betreuung von hungarologischen Sammlungen im Sinne § 2, Abs. 3 a

    5. Durchführung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einzelveranstaltungen und Tagungen ungarischer oder ungarnbezogener Thematik.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 angeführten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person, sei sie Mitglied oder Nichtmitglied, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede volljährige Person werden, die die Fähigkeit und Bereitschaft glaubhaft macht, die Erreichung des Vereinszwecks wirksam zu fördern. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Verfolgung des Vereinszwecks nach Kräften und im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu unterstützen. Sie sind berechtigt, auf den Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben.

  3. Beiträge werden nicht erhoben.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch

    1. Tod oder

    2. freiwilligen Austritt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres oder

    3. Ausschluß mit sofortiger Wirkung durch Beschluß des Vorstandes bei Vorliegen eines gewichtigen Grundes, insbesondere bei groben Verstößen gegen die Mitgliedspflichten oder

    4. Streichung durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied der Mitgliederversammlung mehr als zweimal unentschuldigt ferngeblieben ist.

 

§ 5 Organe und Einrichtung des Vereins
  1. Vereinsorgane sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und das Kuratorium.

  2. Einrichtung des Vereins ist das gleichnamige Forschungs- und Kulturinstitut.

 

§ 6 Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden und, als dessen Stellvertretern, dem 2. und dem 3. Vorsitzenden zusammen. Der 1. Vorsitzende ist zugleich Direktor des Forschungs- und Kulturinstituts. Dem 2. Vorsitzenden obliegen die Aufgaben eines Schriftführers, dem 3. Vorsitzenden diejenigen eines Kassenwarts.

  2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so hat der übrige Vorstand die hierdurch anfallenden Geschäfte bis zur Neuwahl unter sich aufzuteilen.

  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Hierzu zählen insbesondere

  1. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins, wozu jedes Vorstandsmitglied einzeln berechtigt ist, dies – soweit erforderlich – nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  2. die Aufstellung und Durchführung der Arbeits- und Wirtschaftspläne, die Einwerbung der dazu notwendigen finanziellen Mittel und die Erstattung von Arbeits- und Finanzberichten gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Kuratorium,

  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

  4. die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen sowie die Ausführung von deren Beschlüssen,

  5. Die Anhörung des Kuratoriums und die Auswertung von dessen Empfehlungen,

  6. die Auswahl, Einstellung und Abberufung von hauptamtlichen, ehrenamtlichen und geringfügig bzw. kurzfristig beschäftigten Mitarbeitern aller Arbeitsvorhaben,

  7. die Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern,

  8. die Vertretung des Vereins nach außen,

  9. der Abschluß von Kooperationen insbesondere mit universitären und außeruniversitären Institutionen, mit Einrichtungen des kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens sowie mit Regierungsbehörden und nichtregierungsamtlichen Stellen im In- und Ausland.

    1. Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und geleitet. Sie sind bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern beschlußfähig. Die Beschlußfassung des Vorstands erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Schriftliche Stimmabgabe ist möglich. Über die auf einer Sitzung oder ohne Sitzung auf schriftlichem Wege gefaßten Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen.

    2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Seine notwendigen Sachaufwendungen werden gegen schriftliche Ausgabenbelege ersetzt.

    3. Die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist möglich.

 

§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich, mindestens aber alle drei Jahre statt. Auf schriftlich geäußerten Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder muß sie auch zwischendurch einberufen werden. Sie ist durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vier Wochen vor dem Termin brieflich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über

    1. Die Tätigkeitsberichte und Arbeitsplanungen des Vorstandes,

    2. die Genehmigung der Rechnungsführung,

    3. die Entlastung des Vorstandes,

    4. die Neuwahl des Vorstandes,

    5. die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden,

    6. die Wahl von zwei Kassenprüfern,

    7. Satzungsänderungen,

    8. Anträge des Vorstands, der Mitglieder und des Kuratoriums,

    9. die Auflösung des Vereins.

  3. Im Falle ihrer vorschriftsmäßigen Einberufung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

  4. Jedes anwesende Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts Abwesender auf einen Teilnehmer ist nicht zulässig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung jene des versammlungsleitenden stellvertretenden Vorsitzenden.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

  6. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Für diese gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Kuratorium

1) Das Kuratorium besteht aus acht Mitgliedern.

2) Kuratoriumsmitglieder sind:

  1. drei Vertreter aus dem Bereich des wissenschaftlichen und künstlerischen Lebens, die vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst bestellt werden,

  2. drei Vertreter aus dem Bereich des wissenschaftlichen und künstlerischen Lebens, die vom Ministerium für Nationales Kulturerbe der Republik Ungarn bestellt werden,

  3. ein staatlicher Vertreter des Bayerischen Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst,

  4. ein staatlicher Vertreter des Ministeriums für Nationales Kulturerbe der Republik Ungarn.

  1. Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.

  2. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

  3. Das Kuratorium tagt einmal im Jahr. Es wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder hat der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende, eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. In begründeten Fällen kann auch der Vorstand eine Kuratoriumssitzung einberufen.

  4. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  5. Der Direktor des Forschungs- und Kulturinstituts nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit Gaststatus teil. Der Vorsitzende des Kuratoriums ist befugt, weitere Gäste zu einer Sitzung des Kuratoriums einzuladen. Bei einer Einberufung durch den Vorstand ist letzterer auch befugt, Gäste zur Sitzung einzuladen.

  6. Der Geschäftsgang des Kuratoriums richtet sich nach der Geschäftsordnung.

  7. Das Kuratorium unterstützt und berät die übrigen Organe und die Einrichtung des Vereins bei allen Planungen und Vorhaben. Es berät insbesondere über die wissenschaftlichen, kulturellen und finanziellen Planungen sowie über Grundsatzfragen der Organisation.

  8. Das Kuratorium begutachtet den Geschäftsbericht des Vorstandes und die vom Vorstand vorgeschlagenen jährlichen Wirtschaftspläne.

  9. Das Kuratorium bestätigt den Direktor des Forschungs- und Kulturinstituts in seinem Amt. Der Vorstand bestätigt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums in deren Ämtern.

  10. Die Organisation der Sitzungen des Kuratoriums übernimmt das Forschungs- und Kulturinstitut nach Abstimmung mit dem und im Auftrag des Vorsitzenden des Kuratoriums.

  11. Die Kosten für die Durchführung der Sitzungen des Kuratoriums (insbesondere die Reisekosten) trägt bei Bedarf und nach Möglichkeit der Verein.

 

§ 9 Forschungs- und Kulturinstitut
  1. Die praktische Verwirklichung des Vereinszweckes mit den dazugehörigen Verwaltungsgeschäften obliegt dem Forschungs- und Kulturinstitut „Ungarisches Institut München / Müncheni Magyar Intézet" (UIM/MMI) als Einrichtung des Vereins. Sein Direktor ist kraft Amtes der 1. Vorsitzende des Vereins.

  2. Die zur Durchführung der Aufgaben des Forschungs- und Kulturinstituts hauptamtlich, ehrenamtlich und geringfügig bzw. kurzfristig beschäftigten Mitarbeiter werden aus den Mitteln des Vereins besoldet. Sie stehen unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des Direktors.

  3. Der Direktor des Forschungs- und Kulturinstituts legt die Richtlinien aller fachlichen, finanziellen, personellen und administrativen Planungen und Vorhaben fest, dies – soweit erforderlich – nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands. Er kann im Rahmen der Vereinszwecke und entsprechend der Haushaltslage des Vereins neue Tätigkeitsfelder einrichten oder Tätigkeitsfelder streichen.

  4. Der Geschäftsgang des Forschungs- und Kulturinstituts bestimmt sich nach der Geschäftsordnung.

 

§ 10 Satzungsänderungen
  1. Anträge zur Satzungsänderung müssen vom Vorstand der Mitgliederversammlung mit der Einladung mitgeteilt werden.

  2. Für die Änderung der Satzung bedarf es einer 2/3-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

 

§ 11 Änderung des Vereinszweckes
  1. Anträge zur Änderung des Vereinszweckes müssen vom Vorstand der Mitgliederversammlung mit der Einladung mitgeteilt werden.

  2. Für die Änderung des Vereinszweckes bedarf es einer 2/3-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

 

§ 12 Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

  2. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich des Vereinszweckes.

 

§ 13

Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 2. Dezember 2002 in München anstelle der von der Gründungsversammlung eingerichteten Erstfassung vom 12. Dezember 1962, die von den Mitgliederversammlungen vom 16. Dezember 1972, 25. Januar 1975 und 17. Juli 1980 novelliert wurde, beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald sie im Vereinsregister eingetragen ist.

 

 

Seiten zuletzt aktualisiert am: 14.7.2010

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