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Ungarisches Institut München e. V.
Müncheni Magyar Intézet
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Oberföhringer Str. 40,
D-81925 München
Telefon: [0049] (0941) 943 5440 . Telefax: [0049] (0941) 943 5441
E-mail: uim@ungarisches-institut.de
Internet: http://www.ungarisches-institut.de
Satzung
Ungarisches Institut München e. V.
Neufassung durch die Mitgliederversammlung vom 2.
Dezember 2002,
eingetragen im Vereins-Register unter Aktenzeichen VR
6847 am 19. September 2003,
im § 8 und § 12 geändert am 5. Mai 2004 und am 18.
Dezember 2008
(Änderungen eingetragen am 18. Januar 2005 und am 6.
Februar 2009)
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr,
Verkehrssprache
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Der seit dem 15. 03. 1963 im Vereinsregister
eingetragene Verein führt den Namen „Ungarisches Institut
München" (UIM) mit dem Zusatz »eingetragener Verein« (e. V.).
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Der Sitz des Vereins ist München. Als
Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Verkehrssprache sind Deutsch und
Ungarisch.
§ 2 Zweck
-
Der Verein verfolgt seinen Zweck in zwei
Aufgabenbereichen. Er dient
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der wissenschaftlichen Forschung über die
Geschichte, Kultur, Gesellschaft, Politik und Wirtschaft Ungarns und
der ungarischen Bevölkerungsgruppen außerhalb Ungarns unter
besonderer Berücksichtigung von deren Beziehungen mit anderen
Staaten und Nationen im europäischen Rahmen;
-
der öffentlichen Darstellung der ungarischen
oder ungarnbezogenen Kultur – vor allem im Bereich der Musik,
Belletristik und Kunst – in deren grenzüberschreitender
Reichweite.
-
Der von parteipolitischen, konfessionellen und
ethnischen Bindungen unabhängige Verein führt seine Aufgaben im
Geiste nationaler und internationaler Abkommen über wissenschaftliche
und künstlerische Zusammenarbeit demokratischer und pluralistischer
Ausrichtung durch. Er richtet sich insbesondere an den entsprechenden
Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise
dem Freistaat Bayern und der Republik Ungarn aus.
-
Der Satzungszweck wird verwirklicht in erster Linie
auf folgenden Tätigkeitsfeldern:
-
Konzipierung und Durchführung insbesondere von
historiographischen, landeskundlichen und politologischen
Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Ungarnkunde (Hungarologie)
als inter- und multidisziplinäre Regionalwissenschaft,
-
praktische Nutzbarmachung vereinsinterner und
auswärtiger Forschungsergebnisse durch wissenschaftliche
Beratungen,
-
Herausgabe von ungarnkundlichen Publikationen im
Sinne § 2, Abs. 3 a
-
Betreuung von hungarologischen Sammlungen im
Sinne § 2, Abs. 3 a
-
Durchführung von wissenschaftlichen und
künstlerischen Einzelveranstaltungen und Tagungen ungarischer oder
ungarnbezogener Thematik.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit,
Mittelverwendung
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
die in § 2 angeführten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des
Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
-
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Vereinsmitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person, sei sie
Mitglied oder Nichtmitglied, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
-
Mitglied kann jede volljährige Person werden, die
die Fähigkeit und Bereitschaft glaubhaft macht, die Erreichung des
Vereinszwecks wirksam zu fördern. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich
einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
-
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Verfolgung
des Vereinszwecks nach Kräften und im Sinne der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zu unterstützen. Sie sind berechtigt, auf den
Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht
auszuüben.
-
Beiträge werden nicht erhoben.
-
Die Mitgliedschaft erlischt durch
-
Tod oder
-
freiwilligen Austritt durch eingeschriebenen
Brief an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres oder
-
Ausschluß mit sofortiger Wirkung durch Beschluß
des Vorstandes bei Vorliegen eines gewichtigen Grundes, insbesondere
bei groben Verstößen gegen die Mitgliedspflichten oder
-
Streichung durch Beschluß des Vorstandes, wenn
ein Mitglied der Mitgliederversammlung mehr als zweimal
unentschuldigt ferngeblieben ist.
§ 5 Organe und Einrichtung des Vereins
-
Vereinsorgane sind der Vorstand, die
Mitgliederversammlung und das Kuratorium.
-
Einrichtung des Vereins ist das gleichnamige
Forschungs- und Kulturinstitut.
§ 6 Vorstand
-
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus
dem 1. Vorsitzenden und, als dessen Stellvertretern, dem 2. und dem 3.
Vorsitzenden zusammen. Der 1. Vorsitzende ist zugleich Direktor des
Forschungs- und Kulturinstituts. Dem 2. Vorsitzenden obliegen die
Aufgaben eines Schriftführers, dem 3. Vorsitzenden diejenigen eines
Kassenwarts.
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Der Vorstand wird von der ordentlichen
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl
ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit
niederlegen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner
Amtsdauer aus, so hat der übrige Vorstand die hierdurch anfallenden
Geschäfte bis zur Neuwahl unter sich aufzuteilen.
-
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig. Hierzu zählen insbesondere
-
die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
des Vereins, wozu jedes Vorstandsmitglied einzeln berechtigt ist, dies
– soweit erforderlich – nach Maßgabe der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung,
-
die Aufstellung und Durchführung der Arbeits- und
Wirtschaftspläne, die Einwerbung der dazu notwendigen finanziellen
Mittel und die Erstattung von Arbeits- und Finanzberichten gegenüber
der Mitgliederversammlung und dem Kuratorium,
-
die Verwaltung des Vereinsvermögens,
-
die Vorbereitung und Durchführung von
Mitgliederversammlungen sowie die Ausführung von deren Beschlüssen,
-
Die Anhörung des Kuratoriums und die Auswertung
von dessen Empfehlungen,
-
die Auswahl, Einstellung und Abberufung von
hauptamtlichen, ehrenamtlichen und geringfügig bzw. kurzfristig
beschäftigten Mitarbeitern aller Arbeitsvorhaben,
-
die Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern,
-
die Vertretung des Vereins nach außen,
-
der Abschluß von Kooperationen insbesondere mit
universitären und außeruniversitären Institutionen, mit
Einrichtungen des kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen
Lebens sowie mit Regierungsbehörden und nichtregierungsamtlichen
Stellen im In- und Ausland.
-
Sitzungen des Vorstands werden vom 1.
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem der
stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und geleitet.
Sie sind bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern
beschlußfähig. Die Beschlußfassung des Vorstands erfolgt mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden. Schriftliche Stimmabgabe ist möglich.
Über die auf einer Sitzung oder ohne Sitzung auf schriftlichem Wege
gefaßten Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift
anzufertigen.
-
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Seine
notwendigen Sachaufwendungen werden gegen schriftliche
Ausgabenbelege ersetzt.
-
Die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden auf
Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist
möglich.
§ 7 Mitgliederversammlung
-
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der
Regel jährlich, mindestens aber alle drei Jahre statt. Auf
schriftlich geäußerten Wunsch von mindestens einem Drittel der
Mitglieder muß sie auch zwischendurch einberufen werden. Sie ist
durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der
stellvertretenden Vorsitzenden vier Wochen vor dem Termin brieflich
unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
-
Die Mitgliederversammlung beschließt über
-
Die Tätigkeitsberichte und Arbeitsplanungen des
Vorstandes,
-
die Genehmigung der Rechnungsführung,
-
die Entlastung des Vorstandes,
-
die Neuwahl des Vorstandes,
-
die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden,
-
die Wahl von zwei Kassenprüfern,
-
Satzungsänderungen,
-
Anträge des Vorstands, der Mitglieder und des
Kuratoriums,
-
die Auflösung des Vereins.
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Im Falle ihrer vorschriftsmäßigen Einberufung ist
die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
-
Jedes anwesende Mitglied hat in der Versammlung
eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts Abwesender auf einen
Teilnehmer ist nicht zulässig. Alle Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung jene des versammlungsleitenden stellvertretenden
Vorsitzenden.
-
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden,
im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem
Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
-
Der Vorstand kann außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen. Für diese gelten die Bestimmungen
über die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 8 Kuratorium
1) Das Kuratorium besteht aus acht
Mitgliedern.
2) Kuratoriumsmitglieder sind:
-
drei Vertreter aus dem Bereich des
wissenschaftlichen und künstlerischen Lebens, die vom Bayerischen
Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst bestellt
werden,
-
drei Vertreter aus dem Bereich des
wissenschaftlichen und künstlerischen Lebens, die vom Ministerium
für Nationales Kulturerbe der Republik Ungarn bestellt werden,
-
ein staatlicher Vertreter des Bayerischen
Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst,
-
ein staatlicher Vertreter des Ministeriums für
Nationales Kulturerbe der Republik Ungarn.
-
Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt drei Jahre.
Wiederbestellung ist zulässig.
-
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit
des Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
-
Das Kuratorium tagt einmal im Jahr. Es wird vom
Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden
Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von mindestens zwei seiner
Mitglieder hat der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der
stellvertretende Vorsitzende, eine außerordentliche Sitzung
einzuberufen. In begründeten Fällen kann auch der Vorstand eine
Kuratoriumssitzung einberufen.
-
Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Das Kuratorium faßt seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
-
Der Direktor des Forschungs- und Kulturinstituts
nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit Gaststatus teil. Der
Vorsitzende des Kuratoriums ist befugt, weitere Gäste zu einer
Sitzung des Kuratoriums einzuladen. Bei einer Einberufung durch den
Vorstand ist letzterer auch befugt, Gäste zur Sitzung einzuladen.
-
Der Geschäftsgang des Kuratoriums richtet sich
nach der Geschäftsordnung.
-
Das Kuratorium unterstützt und berät die übrigen
Organe und die Einrichtung des Vereins bei allen Planungen und
Vorhaben. Es berät insbesondere über die wissenschaftlichen,
kulturellen und finanziellen Planungen sowie über Grundsatzfragen der
Organisation.
-
Das Kuratorium begutachtet den Geschäftsbericht
des Vorstandes und die vom Vorstand vorgeschlagenen jährlichen
Wirtschaftspläne.
-
Das Kuratorium bestätigt den Direktor des
Forschungs- und Kulturinstituts in seinem Amt. Der Vorstand bestätigt
den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des
Kuratoriums in deren Ämtern.
-
Die Organisation der Sitzungen des Kuratoriums
übernimmt das Forschungs- und Kulturinstitut nach Abstimmung mit dem
und im Auftrag des Vorsitzenden des Kuratoriums.
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Die Kosten für die Durchführung der Sitzungen des
Kuratoriums (insbesondere die Reisekosten) trägt bei Bedarf und nach
Möglichkeit der Verein.
§ 9 Forschungs- und Kulturinstitut
-
Die praktische Verwirklichung des Vereinszweckes
mit den dazugehörigen Verwaltungsgeschäften obliegt dem Forschungs-
und Kulturinstitut „Ungarisches Institut München / Müncheni Magyar
Intézet" (UIM/MMI) als Einrichtung des Vereins. Sein Direktor
ist kraft Amtes der 1. Vorsitzende des Vereins.
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Die zur Durchführung der Aufgaben des Forschungs-
und Kulturinstituts hauptamtlich, ehrenamtlich und geringfügig bzw.
kurzfristig beschäftigten Mitarbeiter werden aus den Mitteln des
Vereins besoldet. Sie stehen unter der unmittelbaren Dienstaufsicht
des Direktors.
-
Der Direktor des Forschungs- und Kulturinstituts
legt die Richtlinien aller fachlichen, finanziellen, personellen und
administrativen Planungen und Vorhaben fest, dies – soweit
erforderlich – nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands. Er kann
im Rahmen der Vereinszwecke und entsprechend der Haushaltslage des
Vereins neue Tätigkeitsfelder einrichten oder Tätigkeitsfelder
streichen.
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Der Geschäftsgang des Forschungs- und
Kulturinstituts bestimmt sich nach der Geschäftsordnung.
§ 10 Satzungsänderungen
-
Anträge zur Satzungsänderung müssen vom Vorstand
der Mitgliederversammlung mit der Einladung mitgeteilt werden.
-
Für die Änderung der Satzung bedarf es einer
2/3-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
§ 11 Änderung des Vereinszweckes
-
Anträge zur Änderung des Vereinszweckes müssen
vom Vorstand der Mitgliederversammlung mit der Einladung mitgeteilt
werden.
-
Für die Änderung des Vereinszweckes bedarf es
einer 2/3-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder.
§ 12 Auflösung des Vereins oder Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
-
Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
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Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer
3/4-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung von Wissenschaft
und Forschung im Bereich des Vereinszweckes.
§ 13
Vorstehende Satzung wurde auf der
Mitgliederversammlung vom 2. Dezember 2002 in München anstelle der von
der Gründungsversammlung eingerichteten Erstfassung vom 12. Dezember
1962, die von den Mitgliederversammlungen vom 16. Dezember 1972, 25.
Januar 1975 und 17. Juli 1980 novelliert wurde, beschlossen. Sie tritt in
Kraft, sobald sie im Vereinsregister eingetragen ist.
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